Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 19 vom 22.6.2001 Seite 253 bis 260
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und über die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen - einschließlich der 3. Änderungsverordnung - (5. DVO zum Landesplanungsgesetz) |
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und über die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen - einschließlich der 3. Änderungsverordnung - (5. DVO zum Landesplanungsgesetz)
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Verordnung über die Entschädigung
der Mitglieder der Regionalräte
und des Braunkohlenausschusses
und über die Zuwendungen für die im
Regionalrat vorhandenen Gruppierungen
der Parteien und Wählergruppen -
einschließlich der 3. Änderungsverordnung -
(5. DVO zum Landesplanungsgesetz)
Vom 19. Juni 2001
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 5 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) wird im Einvernehmen des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:
§ 1
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 5 und 6 LPlG erhalten - soweit sie nicht nach § 6 Abs. 4 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.
§ 2
Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 100,00 DM sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 60,00 DM. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 3
Ersatz für Verdienstausfall
(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.
(2) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhalten die Mitglieder eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
§ 4
Fahrkostenerstattung
(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
(2) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.
§ 5
Übernachtungsgeld
Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.
§ 6
Reisekostenvergütung
(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
§ 7
Kommissionen der Regionalräte
Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 8 Abs. 5 LPlG erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 60,00 DM. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld von je 60,00 DM. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 4 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechend.
§ 8
Besondere Entschädigung für den Vorsitzenden
des Regionalrates, dessen Stellvertreter
und die Sprecher der im Regionalrat
vertretenen Parteien und Wählergruppen
Der Vorsitzende des Regionalrates, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Vorsitzenden 200,00 DM, für dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 100,00 DM monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 9
Entschädigung der Mitglieder
des Braunkohlenausschusses, seines
Arbeitskreises und der Unterausschüsse
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten - soweit sie nicht nach § 26 Abs. 6 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.
(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises und der Unterausschüsse als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 60,00 DM.
Werden Mitglieder der Unterausschüsse nach § 29 Abs. 1 LPlG, die nicht Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen des Braunkohlenausschusses erforderlichen Sitzungen der im Braunkohlenausschuss vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten die Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld von je 60,00 DM. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft nach § 26 Abs. 6 LPlG oder nach § 29 Abs. 1 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung der Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.
§ 10
Besondere Entschädigung für den
Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses
und dessen Stellvertreter
Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses nach § 9 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Vorsitzenden 200,- DM, für dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 100,- DM monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Braunkohlenausschusses sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 11
Zuwendungen für die im Regionalrat
vorhandenen Gruppierungen
der Parteien und Wählergruppen
(1) Die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.
(2) Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied.
Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 dürfen die dort genannten Empfänger nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Juni 2001
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Innenminister
Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2001 S. 256