Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 36 vom 9.11.2001 Seite 747 bis 768

Satzung für das Landesjugendamt Rheinland
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung für das Landesjugendamt Rheinland

2022

Satzung
für das Landesjugendamt Rheinland

Vom 28. September 2001

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat aufgrund des § 70 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) - SGB VIII - in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) - BGBl. III 860-8-1; Art. 1 (SGB VIII) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S.1188) - BGBl. III 860-8, des § 9 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), i.V.m. den §§ 6 und 7 der Landschaftsver- bandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LVerb0 - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in ihrer Sitzung am 27. September 2001 folgende Neufassung der Satzung für das Landesjugendamt Rheinland beschlossen. Die Satzung für das Landesjugendamt Rheinland vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 190) wird aufgehoben.

I. Landesjugendamt

§ 1
Gliederung

Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Landesjugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt von Erfahrungen und überörtlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Das Landesjugendamt führt nach Maßgabe

- des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) vom 26. Juni 1990 - SGB VIII -,

- des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 - AG-KJHG -,

- des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) vom 29. Oktober 1991 - GTK -,

- der Landschaftsverbandsordnung vom 14. Juli 1994 - LVerbO-,

- dieser Satzung

die Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe aus.

(3) Insbesondere hat es

1. eine gleichmäßige Erfüllung der den Jugendämtern obliegenden Aufgaben zu sichern;

2. die Jugendämter zu unterstützen und die Arbeit der Jugendämter und der Träger der freien Jugendhilfe anzuregen, zu fördern und zu koordinieren;

3. die Jugendämter bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 - 35a SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen zu beraten;

4. die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 - 48a SGB VIII) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen (§ 15 AG-KJHG);

5. Die Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII) zu erteilen;

6. die Aufgaben nach §§ 13, 22 - 24, 25 GTK auszuführen;

7. die Mitarbeiter in der Jugendhilfe fortzubilden.

II. Landesjugendhilfeausschuss

§ 3
Aufgaben

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich anregend, fördernd und ggf. beschließend mit den Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (§ 10 AG-KJHG). Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Einrichtungen der Jugendhilfe des Landschaftsverbandes.

(2) Er berät insbesondere über:

1. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

2. den Stellenplan für das Landesjugendamt,

3. Stellungnahme vor Bestellung (Wahl) der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes,

4. Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Landesjugendamtes von den Aufgaben anderer Stellen der Verwaltung des Landschaftsverbandes,

5. Fachplanungen und Einzelprojekte.

(3) Er entscheidet über:

1. Zuschüsse und Darlehen für Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Rahmen der von Bund, Land und von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel. Er kann die Entscheidung über bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des Landesjugendamtes übertragen und das Verfahren dafür näher regeln.

2. Richtlinien, Grundsätze und Empfehlungen für die

a)Tätigkeit der Jugendämter und die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe,

b) erzieherische Hilfe und Heimaufsicht,

c) Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,

d) Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendamtes.

3. die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 AG-KJHG,

4. die Bildung von beratenden Unterausschüssen für einzelne Angelegenheiten des Landesjugendamtes.

(4) Vor jeder Entscheidung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses zu Angelegenheiten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe soll er gehört werden. Er hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

(5) Er nimmt zugleich die Aufgaben eines Fachausschusses im Sinne der Landschaftsverbandsordnung wahr.

§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/ des Vorsitzenden an. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.

(2) Die Landschaftsversammlung wählt 12 Mitglieder und deren Stellvertreter. Auf die Wahl ist § 17 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse vom 19. Januar 1995, zuletzt geändert durch Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland vom 27. September 2001, anzuwenden. Unter den Mitgliedern und deren Stellvertreter sollen sich befinden:

1. Mitglieder der Landschaftsversammlung;

2. Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland;

3. Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind.

(3) Die im Bezirk des Landschaftsverbandes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen weitere 16 Personen als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter vor. Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde 8 stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die nach Absatz 3 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes durch öffentliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses und ihr Vorschlagsrecht hingewiesen. Dabei ist eine Frist anzugeben, in der die Vorschläge eingegangen sein müssen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung und soll mindestens 1 Monat betragen.

§ 5
Beratende Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;

2. die Leiterin/der Leiter des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung;

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird;

4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird;

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird;

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird;

7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von den zuständigen Stellen dieser Religionsgemeinschaften bestellt.

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 7 ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.

§ 6
Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Alle Mitglieder einschließlich der Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für die Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland erfüllen.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

1. durch Verlust der Wählbarkeit in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland;

2. durch Niederlegung des Mandates;

3. bei den Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung;

4. bei den Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuss.

(3) Scheidet ein Mitglied (Stellvertreter) vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (den ausgeschiedenen Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

§ 8
Vorsitz

Die stimmberechtigten Mitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung.

Die/Der Vorsitzende muss dem Landschaftsausschuss angehören.

§ 9
Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse entsprechend, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen oder in dieser Satzung abweichende Bestimmungen für den Landesjugendhilfeausschuss getroffen sind.

(2) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

§ 10
Unterausschüsse

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann für einzelne Aufgaben des Landesjugendamtes beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.

(2) Die Unterausschüsse wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuss dieVorsitzende/den Vorsitzenden gewählt hat.

(3) Alle Mitglieder des Landesjugendhiffeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.

(4) Im Übrigen gilt das Verfahren gemäß § 9 entsprechend.

III. Die Verwaltung des Landesjugendamts

§ 11
Organisation, Aufgaben

(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland. Sie wird durch eine Landesrätin/einen Landesrat geleitet.

(2) Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die laufenden Geschäfte des Landesjugendamtes. Sie/Er bereitet die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er unterrichtet die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Landesjugendamtes.

(3) Leitende Funktionen des Landesjugendamtes sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Satzung für das Landesjugendamt Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. September 2001

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2001 S. 756