Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 21.12.2001 Seite 855 bis 864

Änderung der Satzung für den Aggerverband
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Änderung der Satzung für den Aggerverband

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Änderung
der Satzung für den Aggerverband

Vom 10. Dezember 2001

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aggerverband (AggerVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), am 10. Dezember 2001 beschlossen, die Satzung für den Aggerverband vom 20. Dezember 1995 (GV. NRW. 1996 S. 42) wie folgt zu ändern:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 wird die Angabe „1.000 DM“ durch die Angabe „500 €“ ersetzt,

b) in Absatz 2 Ziff. 1 wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500 €“ ersetzt,

c) in Absatz 2 Ziff. 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

2. In § 11 wird die Angabe „1 Mio DM“ durch die Angabe „650.000 €“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „100.000 DM“ durch die Angabe „65.000 €“ ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Ziff 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „30.000 €“ ersetzt,

b) in Absatz 1 Ziff 2 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „15.000 €“ ersetzt.

5. § 22 erhält folgende Fassung:

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Aggerverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2001, Az: IV - 6 - 53.47.01 gemäß § 11 Abs. 2 AggerVG genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 AggerVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 AggerVG bekanntgemacht.

Gummersbach, den 10. Dezember 2001

Der Vorstand

M.  R i c h t e r

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Aggerverband - AggerVG - vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Aggerverbandes am 10. Dezember 2001 unter TOP 3 beschlossene „Änderung der Satzung für den Aggerverband“ für den Aggerverband.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2001

Im Auftrag:

V a l e n t i

GV. NRW. 2001 S. 860