Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 7 vom 13.3.2001 Seite 65 bis 76
9. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes |
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9. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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9. Nachtrag
zur Satzung des Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Vom 7. Dezember 2000
Artikel I
Die Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch den 8. Nachtrag vom 30. September 1999 / 2. November 1999 (GV. NRW. S. 675), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 S. 2 Nr. 10 wird die Formulierung „... Personen, die Blut oder körpereigenes Gewebe spenden, ...“ ersetzt durch
„... Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, ...“.
2. In § 18 Abs. 2 wird die Formulierung „... 120.000,- DM (§ 85 Abs. 2 SGB VII)“ ersetzt durch
„... das 2,75fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 85 Abs. 2 SGB VII).“
3. In § 26 Abs. 2 der Satzung wird
(1) ... „vom 21. Dezember 1977“ gestrichen.
(2) ... „vom 3. August 1981.“ ersetzt durch „... in der jeweils geltenden Fassung.“
4. In § 28 Abs. 3 der Satzung wird „... vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ...“ ersetzt durch
„... von der zuständigen obersten Behörde ...“
5. Abschnitt VII § 32 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Abschnitt VII
Freiwillige Versicherung
§ 32
Freiwillige Versicherung
(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich Personen freiwillig versichern, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen), soweit der Verband auch für das Unternehmen zuständig ist und sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind.
(2) Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Verband. Dieser führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt den Versicherten die Versicherung.
(3) Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten werden bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags beim Verband, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen.
Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein
entsprechender schriftlicher Antrag beim Verband eingegangen ist.
Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag
oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt
worden ist. Ein neuer Antrag bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige
Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
Bei der Überweisung des Unternehmens in eine anderweitige Zuständigkeit
erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung
wirksam wird (§ 137 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Im Falle rückwirkender Überweisung (§
137 Abs. 1 S. 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt zu dem die
Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VII). Bei Einstellung des
Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen
erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
(5) Abweichend von § 5 des Anhangs zu § 24 der Satzung sind die Versicherten
selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Beiträge werden entsprechend der Beitragshöhe für die Pflichtversicherten des
Unternehmens unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben.“
Artikel II
Der 9. Nachtrag zur Satzung tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft.
Artikel III
Die vorstehende Fassung des 9. Nachtrages wurde von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 7.12.2000 beschlossen.
Düsseldorf, den 7. Dezember 2000
Der Vorsitzende der
Vertreterversammlung
von L e n n e
p
Der Vorsitzende des Vorstandes
S t u h l m a n n
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung am 7. Dezember 2000 beschlossene 9. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 9. Februar 2001
I.2-3211.110
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S c h ü r m a n n
GV. NRW. 2001 S. 73