Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 13 vom 28.3.2003 Seite 155 bis 172

Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
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Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

2010

Verordnung
über die Beitreibung
privatrechtlicher Geldforderungen
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Vom 10. März 2003

Aufgrund von § 1 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:

§ 1
Zugelassene Forderungen

(1) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen können beigetrieben werden

1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, aus

a) der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,

c) der Inanspruchnahme von Krankentransporten und Gesundheitsämtern,

d) der Benutzung von Hafenanlagen,

e) der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,

e) der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen, sowie der Lieferung von Wild,

f) der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,

g) der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten an den in Buchstabe g) bezeichneten Sachen,

h) der Nutzung landeseigener Sonderliegenschaften,

i) der Gewährung von Darlehen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Schwerbehindertengesetz,

j) der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,

k) der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,

m) der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,

n) der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden,

o) dem Forderungsübergang nach §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes, § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 27g des Bundesversorgungsgesetzes sowie §§ 94, 95 und 96 des Achten Buches Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfe -, §§ 115, 116 Sozialgesetzbuch X und § 7 Unterhaltsvorschussgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder

2. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden

a) für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,

b) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,

c) zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oder

d) an private Schulen.

3. Erbbauzins nach der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird.

4. Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen.

(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Zahlungsaufforderungen und sonstigen Nebenforderungen.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. März 2003

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 170