Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 15 vom 10.4.2003 Seite 181 bis 198

Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
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Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

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Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen

(Lehramtsprüfungsordnung - LPO -)

Vom 27. März 2003

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 20 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungen - LPO -)

Inhalt

Erster Teil

Gemeinsame Vorschriften

I.
Studium

§ 1

Ziele des Lehramtsstudiums

§ 2

Fachwissenschaftliche Studien

§ 3

Fachdidaktische Studien

§ 4

Erziehungswissenschaftliche Studien

§ 5

Übergreifende Studieninhalte

§ 6

Gliederung des Studiums

§ 7

Organisation und Gestaltung des Studiums

§ 8

Grundstudium, Zwischenprüfung

§ 9

Hauptstudium

§ 10

Praxisphasen

§ 11

Organisation der Praxisphasen

§ 12

Studienberatung

II.
Prüfung

§ 13

Erste Staatsprüfung

§ 14

Schriftliche Prüfungen

§ 15

Mündliche Prüfungen

§ 16

Andere Prüfungsformen

§ 17

Schriftliche Hausarbeit

§ 18

Fachpraktische Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport

§ 19

Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium

§ 20

Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

§ 21

Meldung zu Prüfungen

§ 22

Freiversuch und Rücktritt

§ 23

Versäumnisse

§ 24

Ordnungswidriges Verhalten

§ 25

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 26

Wiederholung von Prüfungen

§ 27

Ergebnis der Ersten Staatsprüfung

§ 28

Zeugnisse und Bescheinigungen

§ 29

Erweiterungsprüfungen

III.
Prüfungsamt; Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 30

Prüfungsamt

§ 31

Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Zweiter Teil

Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

I.
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

§ 32

Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

§ 33

Schulformbezogene Studienschwerpunkte, Unterrichtsfächer und Lernbereiche

§ 34

Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

II.
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

§ 35

Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

§ 36

Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

III.
Lehramt an Berufskollegs

§ 37

Studium für das Lehramt an Berufskollegs

§ 38

Prüfungen für das Lehramt an Berufskollegs

IV.
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 39

Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

§ 40

Prüfungen für das Lehramt für Sonderpädagogik

V.
Mehrere Lehrämter

§ 41

Erwerb mehrerer Lehrämter

Dritter Teil

Sonder- und Schlussvorschriften

I.
Regelungen
für die einzelnen Fächer

§ 42

Fächerspezifische Vorschriften

II.
Besondere Vorschriften

§ 43

Internationalisierung der Lehramtsstudiengänge

§ 44

Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse

§ 45

Studium in Kunst, Musik und Sport

§ 46

Nachteilsausgleich

III.
Andere Formen
der Lehrerausbildung

§ 47

Lehrerausbildung als Entwicklungsauftrag

§ 48

Doppelt qualifizierende Studiengänge

§ 49

Kooperationsmodelle

IV.
Anerkennung von Prüfungen
und Prüfungsleistungen

§ 50

Anerkennung

V.
Schlussvorschriften

§ 51

Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen, Ministerium

§ 52

Evaluation

§ 53

Übergangsbestimmungen

§ 54

In-Kraft-Treten

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften

I.
Studium

§ 1
Ziele des Lehramtsstudiums

(1) Das Studium dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für den Lehrerberuf.

(2) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LABG).

(3) Die gemeinsame pädagogische Verantwortung der Lehrämter wird durch einen für alle Studiengänge verbindlichen gemeinsamen Grundbestand an erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien sowie an Praxisphasen gewährleistet (§ 2 Abs. 5 LABG).

(4) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei ist die Befähigung zum Umgang mit Verschiedenheit besonders zu berücksichtigen. Zum Erwerb der Kompetenzen entwickeln die Hochschulen Kerncurricula. Das Studium ist so zu gestalten, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder befähigen, die dem Lehrerberuf verwandt sind (§ 2 Abs. 6 LABG).

(5) Das Studium vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beherrschung und die Anwendung von Fachwissen, die Auswahl und die Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz der Schülerinnen und Schüler.

(6) Kenntnisse und Fähigkeiten, die das Studium vermittelt, sind Gegenstand der Prüfungen.

§ 2
Fachwissenschaftliche Studien

Die fachwissenschaftlichen Studien beziehen sich insbesondere auf

1. grundlegende Gegenstände unter Berücksichtigung der schulischen Anforderungen, Theorien und Forschungsperspektiven der jeweiligen Fachwissenschaft,

2. die Begründung theoretischer Probleme, die Logik der Forschung und die Leistung der Methode im Prozess der Prüfung und Erzeugung neuen Wissens,

3. fächerverbindende und -übergreifende Ansätze.

§ 3
Fachdidaktische Studien

Die fachdidaktischen Studien beziehen sich insbesondere auf

1. Analyse und Reflexion von Zielen, Bedingungen, Prozessen und Ergebnissen fachbezogenen Lehrens und Lernens,

2. Kenntnis und Bewertung fachdidaktischer Theorien, Einschätzung der Bedeutung von Fachtraditionen und zentralen Fachinhalten sowie Fragen der Kanonbildung,

3. Planung, Gestaltung und Auswertung von fachbezogenem Lernprozessen, insbesondere auf die Auswahl von Unterrichtsinhalten und Methoden,

4. Nutzung Neuer Medien und Multimedia für Lehr-/Lernprozesse,

5. Entwicklung fächerverbindender und fachübergreifender Fragestellungen.

§ 4
Erziehungswissenschaftliche Studien

(1) Die erziehungswissenschaftlichen Studien beziehen sich insbesondere auf

1. Analyse, Verständnis und Reflektion von Bildungsprozessen, Lern- und Erziehungssituationen einschließlich ihrer Voraussetzungen und Bedingungen,

2. Identifikation pädagogischer Problem- und Aufgabenstellungen sowie Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten auf der Grundlage von theoretischen Ansätzen,

3. Formulierung, Begründung und Bewertung von Zielvorstellungen für pädagogisches Handeln - einschließlich ihrer historischen und gesellschaftlichen Bezüge - mit Bezug auf Erziehungs- und Bildungstheorien,

4. Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Diagnose, Beurteilung und Förderung unter Berücksichtigung der individuellen, sozialen und kulturellen Verschiedenheit und Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern,

5. Entwurf und Erprobung von Vorgehensweisen für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule - einschließlich der Nutzung geeigneter Hilfsmittel und Medien - vor dem Hintergrund erziehungswissenschaftlicher Ansätze sowie Einschätzung ihrer Chancen und Grenzen,

6. Erfassung von Schulentwicklungsprozessen im gesellschaftlichen Kontext, Entwicklung und Reflexion von Ideen für Schulentwicklungsprozesse,

7. sachgerechte Anwendung wissenschaftlicher Verfahren und Methoden empirischer Schul- und Unterrichtsforschung und von Verfahren der Evaluation.

(2) Die für Lehrämter an Schulen ausbildenden Hochschulen konkretisieren diese Zielvorgaben in einer standortbezogenen Studienordnung, die von der Erziehungswissenschaft unter Beteiligung insbesondere der Psychologie und der Sozialwissenschaften zu erarbeiten ist.

(3) Von dem für das Studium der Erziehungswissenschaft vorgesehenen Stundenvolumen sollen acht Semesterwochenstunden auf Psychologie und Sozialwissenschaften entfallen.

(4) Die Hochschulen legen für das Grundstudium im Rahmen der Kerncurricula verbindliche Lehrveranstaltungen fest, die dem Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten dienen. Im Hauptstudium sind standortspezifische und individuelle Schwerpunktbildungen möglich.

(5) Das erziehungswissenschaftliche Studium ist lehramtsübergreifend angelegt. Es soll eine lehramts- und stufenspezifische Akzentuierung ermöglichen.

§ 5
Übergreifende Studieninhalte

Die Studienordnungen sehen vor, dass die Lehramtsstudierenden

1. Fähigkeiten zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken und pädagogische Medienkompetenz erwerben,

2. in Erziehungswissenschaft und den Fächern Grundkenntnisse über didaktische Aspekte einer reflektierten Koedukation erwerben,

3. Grundkenntnisse in interkultureller Bildung und der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch als Zweitsprache erwerben,

4. Grundkenntnisse in Organisation und in Verfahren der Qualitätssicherung erwerben, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung erforderlich sind,

und dies in Verbindung mit Leistungsnachweisen oder Prüfungsleistungen dokumentieren.

§ 6
Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.

(2) Das Grundstudium umfasst in der Regel die Hälfte des in den Vorschriften für die einzelnen Lehrämter jeweils vorgegebenen Studienvolumens.

(3) Das Grundstudium ist in Erziehungswissenschaft und in den Fächern (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) mit einer Zwischenprüfung der Hochschule abzuschließen.

(4) Die Hochschulen stellen mit Unterstützung der Zentren für Lehrerbildung gemäß § 87 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 HG die fachbereichsübergreifende Koordination des Lehrangebots zu den erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien und für die Praxisphasen innerhalb eines Lehramtsstudiengangs nach Gegenstand, Zeit und Ort sicher.

(5) Durch die Studienordnungen ist ein vergleichbarer Wissens- und Kenntnisstand auf der Grundlage der durch die Hochschulen zu entwickelnden Kerncurricula sicher zu stellen (§ 1 Abs. 4). Das Ministerium erlässt hierzu Rahmenvorgaben.

(6) Veranstaltungen, die der Vermittlung von Medienkompetenz, der Einübung kooperativer Arbeitsformen oder fächerübergreifenden Fragestellungen dienen, sollen möglichst fachbereichsübergreifend organisiert werden. Sie werden auf das Gesamtvolumen des Studiengangs angerechnet.

§ 7
Organisation und Gestaltung des Studiums

(1) Das Studium ist inhaltlich und organisatorisch modular zu strukturieren.

(2) Module bestehen aus inhaltlich aufeinander aufbauenden oder aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit sechs bis zehn Semesterwochenstunden Gesamtumfang. Sie können an Disziplinstrukturen orientiert oder problemorientiert disziplinübergreifend angelegt sein.

(3) Die Studienordnungen beschreiben die Module nach Lern- und Qualifikationszielen entsprechend dieser Verordnung und den Rahmenvorgaben für Kerncurricula, legen ihre Beziehung zum Gesamtkonzept des Studiengangs offen, benennen die Lehr- und Lernformen und bestimmen die Formen der Leistungserbringung und Leistungsmessung.

(4) Die inhaltliche Gestaltung der Module ist so anzulegen, dass berufsbezogene Studienanteile auch für verwandte Tätigkeiten außerhalb der Schule qualifizieren und für andere Studiengänge anrechenbar sind. Studienanteile aus anderen Studiengängen sollen für Lehramtsstudiengänge anrechenbar sein.

(5) Die Studienordnungen können die Studienleistungen auch über ein Leistungspunktesystem erfassen und bewerten.

§ 8
Grundstudium, Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen.

(2) Durch die Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben. Die Zwischenprüfung soll vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden.

(3) Die Hochschule erlässt für die Zwischenprüfung eine Zwischenprüfungsordnung.

(4) Die Zwischenprüfungsordnung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen soll in den Fächern jeweils höchstens zwei, für alle übrigen Lehrämter in den Fächern jeweils höchstens drei, in der Erziehungswissenschaft für alle Lehrämter höchstens zwei Leistungsnachweise vorsehen.

(5) Die Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung ist erst dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 44) erbracht ist.

§ 9
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium baut auf dem in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Grundlagenwissen auf. Strukturmerkmal des Hauptstudiums ist die exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen.

(2) Die im Hauptstudium zu studierenden Module sind so zu gestalten, dass die erforderliche Breite der Studien gewährleistet ist und dass standortspezifische und individuelle Schwerpunktbildungen ermöglicht werden.

§ 10
Praxisphasen

(1) In den Praxisphasen werden theoretische Studien und schulpraktische Erfahrungen in verschiedenen Schulformen systematisch miteinander verknüpft (§ 2 Abs. 4 LABG). Die Studierenden sollen die Berufsrealität der Lehrerinnen und Lehrer auf der Grundlage wissenschaftlicher Theorieansätze verstehen lernen und durch Erfahrungen in der Schule Schwerpunkte für das Studium setzen. Die Praxisphasen haben einen Gesamtumfang von mindestens 14 Wochen.

(2) Die Praxisphasen sollen vorrangig mit erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Semesterwochenstunden verbunden werden. Themen und Fragestellungen sollen sich auf die Aufgaben des Berufs beziehen.

(3) Das Orientierungspraktikum soll im ersten Studienjahr absolviert werden. Es wird erziehungswissenschaftlich begleitet. Die Dauer beträgt mindestens vier Wochen. Das Orientierungspraktikum dient der Erkundung des Arbeitsfeldes Schule sowie der Überprüfung der Berufsentscheidung. Gestaltung und Durchführung des Orientierungspraktikums liegen in der Verantwortung des für Erziehungswissenschaft zuständigen Fachbereichs. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung in Erziehungswissenschaft ist eine Bescheinigung über die Teilnahme vorzulegen.

(4) Weitere Praktika sind während des Hauptstudiums durchzuführen. Sie sind auf die Analyse und die Reflexion grundlegender Aufgaben der Schule auszurichten. Sie sollen auch Einblicke in den außerschulischen Bereich der Kinder- und Jugendarbeit an den Schnittstellen zur Schule ermöglichen. Die Gesamtdauer dieser Praktika beträgt mindestens zehn Wochen. Für die Praktika sind in einem vorrangig erziehungswissenschaftlich oder fachdidaktisch ausgerichteten Modul unter Beteiligung der Fachwissenschaften Themenstellungen und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte in Schulen zu entwickeln. Die Praktika werden durch einen Leistungsnachweis vorrangig in Fachdidaktik oder Erziehungswissenschaft abgeschlossen. Die beteiligten Fachbereiche legen die Bedingungen für die Vergabe des Leistungsnachweises fest.

(5) Das Ministerium erlässt zur Gestaltung der Praxisphasen Rahmenvorgaben.

§ 11
Organisation der Praxisphasen

(1) Die Hochschulen sind für Organisation, Planung, Durchführung und Auswertung der Praxisphasen zuständig. Sie entwickeln unter Beteiligung der Fachbereiche und der Zentren für Lehrerbildung standortspezifische Formen. Die Hochschulen legen die näheren Bestimmungen in den Studien- und Praktikumsordnungen fest.

(2) Die Hochschulen sollen mit Blick auf die internationale Kooperation die Teilnahme an Praktika in Schulen des Auslandes, insbesondere in den Ländern der Partneruniversitäten, fördern.

(3) Die Hochschulen organisieren unter Beteiligung der Fachbereiche und der Zentren für Lehrerbildung sowie im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden die Zusammenarbeit mit den Schulen und gegebenenfalls den Studienseminaren. Das Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.

§ 12
Studienberatung

Die Hochschulen stellen sicher, dass die Studierenden im Grundstudium zur Berufswahlentscheidung und im Hauptstudium zur Gestaltung des Studiums und zu den Prüfungen beraten werden.

II.
Prüfung

§ 13
Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) abgelegt. Die bestandene Erste Staatsprüfung schließt das ordnungsgemäße Studium ab.

(2) Durch die Erste Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind.

(3) Die Erste Staatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

1. schriftliche Prüfungen (Klausuren),

2. mündliche Prüfungen,

3. die schriftliche Hausarbeit,

4. das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium,

5. fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport.

(4) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden im Hauptstudium im Anschluss an Module gemäß § 7 Abs. 2 abgelegt.

§ 14
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftlichen Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden in der Lage sind, in einem Zeitrahmen von vier Stunden mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen entsprechende Aufgabe zu lösen.

(2) Die Aufgaben beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse zur Thematik der entsprechenden Lehrangebote und zur Methodik des Faches oder der betreffenden Fächer, sowie die Fähigkeit nachgewiesen werden können, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden. Die Anforderungen sind so zu bemessen, dass sie in der festgesetzten Zeit erfüllt werden können.

(3) Die Aufgabenstellung und die Festlegung der zulässigen Hilfsmittel obliegt einem vom Prüfling vorgeschlagenen Mitglied des Prüfungsamtes. Die schriftlichen Prüfungen werden von diesem und einem weiteren vom Prüfungsamt zu bestellenden Mitglied des Prüfungsamtes (Zweitgutachten) begutachtet. Das Erstgutachten ist innerhalb eines Monats dem Prüfungsamt vorzulegen. Nach Übersendung des Erstgutachtens durch das Prüfungsamt an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter ist deren oder dessen selbstständiges Zweitgutachten innerhalb von zwei Wochen dem Prüfungsamt zurückzusenden. Die Gutachten sind jeweils mit einer Note abzuschließen. Die Note der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Gutachten. Weichen die Bewertungsergebnisse der Gutachten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so wird die Klausur von einer Drittprüferin oder von einem Drittprüfer, die oder der vom Prüfungsamt bestellt wird und Mitglied des Prüfungsamtes sein muss, abschließend innerhalb von zwei Wochen begutachtet. Die Note dieses Gutachtens muss im Rahmen der Vornoten liegen und ist dann die Note der Klausur.

(4) Bei schriftlichen Prüfungen in Fachdidaktik kann im Einzelfall die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter gemäß Absatz 3 Satz 2 ein vom Prüfungsamt zu bestellendes Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule, des Studienseminars oder der Schulaufsicht sein.

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) Durch die mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling Zusammenhänge der Prüfungsgebiete erkennt und darstellen kann sowie spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermag.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfung oder auf Antrag von Prüflingen als Gruppenprüfung durchgeführt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert.

(4) Die Themenstellungen beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls.

(5) Die mündlichen Prüfungen werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsamts abgenommen. Das Prüfungsamt benennt eine Prüferin oder einen Prüfer in der Regel auf Vorschlag des Prüflings. Es bestellt die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer. Die Prüfenden verständigen sich vor Beginn der Prüfung auf Art und Umfang ihres Prüfungsanteils.

(6) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Termin der mündlichen Prüfung gemäß Absprache zwischen dem Prüfling und den Prüfenden fest.

(7) Die Prüfenden legen die Note der mündlichen Prüfung aufgrund der erbrachten Gesamtleistung fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note der mündlichen Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden.

(8) Über den Prüfungsverlauf und die Prüfungsbewertung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(9) Bei mündlichen Prüfungen in Fachdidaktik kann im Einzelfall die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer gemäß Absatz 5 Satz 3 ein vom Prüfungsamt zu bestellendes Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule, des Studienseminars oder der Schulaufsicht sein.

§ 16
Andere Prüfungsformen

(1) Das Prüfungsamt kann anstelle von schriftlichen und mündlichen Prüfungen andere Prüfungsformen zulassen.

(2) Bei der Zulassung anderer Prüfungsformen muss sichergestellt sein, dass im Rahmen dieser Prüfungsformen aufschlussreiche Prüfungsleistungen erbracht und dass diese nach gleichen Maßstäben bewertet werden können wie Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen.

§ 17
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbstständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen.

(2) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete gemäß Studienordnung zum Gegenstand haben. Das Thema muss den Prüfungsanforderungen entsprechen und in der Regel aus dem Studiengang oder einem Modul gemäß § 7 Abs. 2 erwachsen sein. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit, im Fall einer Gruppenarbeit der Umfang der abgrenzbaren Eigenleistungen, soll 60 Seiten nicht überschreiten.

(3) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit wird in der Regel von einer oder einem für das Thema prüfungsberechtigten Professorin oder Professor im Einvernehmen mit dem Prüfling vorgeschlagen.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer teilt das vorgeschlagene Thema dem Prüfungsamt schriftlich mit. Die Mitteilung soll spätestens im vorletzten Studiensemester der Regelstudienzeit erfolgen. Das Prüfungsamt genehmigt das Thema, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Es bestätigt in der Regel das von dem Prüfling vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamts und bestellt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamts. Beim Abweichen vom Vorschlag des Prüflings legt das Prüfungsamt dem Prüfling die Gründe dafür dar. Eines der beiden bestellten Mitglieder soll Professorin oder Professor sein. Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling das Thema schriftlich mit.

(5) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas dem Prüfungsamt abzuliefern.

(6) Sind zur Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert werden.

(7) Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb der genannten Frist in zwei Exemplaren vorzulegen. Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit ist die Versicherung abzugeben, dass die schriftliche Hausarbeit selbstständig verfasst worden ist, dass keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und dass die Stellen der schriftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen. Bei Gruppenarbeiten ist die abgegrenzte Eigenleistung kenntlich zu machen.

(8) Das Erstgutachten ist innerhalb von acht Wochen dem Prüfungsamt vorzulegen. Nach Übersendung des Erstgutachtens durch das Prüfungsamt an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter ist deren oder dessen selbstständiges Gutachten innerhalb von vier Wochen dem Prüfungsamt zurückzusenden. Die Gutachten sind jeweils mit einer Note abzuschließen. Die Note der schriftlichen Hausarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Gutachten. Weichen die Bewertungsergebnisse der Gutachten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt ein weiteres Gutachten bei einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamts, das die Note der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Vornoten innerhalb von vier Wochen abschließend festlegt. Die Note ist dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen.

(9) Die schriftliche Hausarbeit kann als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein sowie den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen. Die Absätze 1 bis 8 finden auf die Gruppenarbeit entsprechende Anwendung.

§ 18
Fachpraktische Prüfung
in den Unterrichtsfächern
Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport

(1) In der studienbegleitenden fachpraktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über die in dem jeweiligen Fach notwendigen fachpraktischen Qualifikationen verfügt.

(2) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass sie sowohl die praktische Darstellung als auch die mündliche Erläuterung umfasst. Die Studienordnungen legen die Anzahl und die Anforderungen der fachpraktischen Disziplinen fest.

(3) Die fachpraktische Prüfung wird von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen. Die Prüfenden legen die Noten für die einzelnen Disziplinen aufgrund der erbrachten Leistungen fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden. Die fachpraktische Prüfung schließt mit einer Gesamtnote ab, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den einzelnen Disziplinen ergibt. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 19
Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium

(1) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium wird als letzte Teilprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung absolviert. Dabei ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die im erziehungswissenschaftlichen Studium als Grundlagen des Lehrerberufs vermittelt werden sollen.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten.

(3) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert. Die Prüflinge werden einzeln benotet.

(4) Das Prüfungsamt bestellt drei Mitglieder des Prüfungsamtes als Prüfende, davon eine Vertreterin oder einen Vertreter aus Schule, Studienseminar oder Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Das Prüfungsamt benennt eine Prüferin oder einen Prüfer aus dem Bereich der Hochschule in der Regel auf Vorschlag des Prüflings. Es teilt den von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer eingereichten Prüfungsvorschlag für das Kolloquium den übrigen Prüfenden mit.

(5) Die Prüfenden legen die Note des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums unter Würdigung der in § 4 aufgeführten Ziele des erziehungswissenschaftlichen Studiums fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 20
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt die bestandenen Zwischenprüfungen und die Erfüllung der für die einzelnen Lehrämter aufgeführten Anforderungen voraus. Teile der fachpraktischen Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport können bereits vorher abgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist mit der erstmaligen Meldung zu einer Prüfung schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung, für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,

2. eine Erklärung, ob die Zulassung erstmalig beantragt wird oder wann und wo die Zulassung bereits beantragt worden ist;

3. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen.

(4) Soweit erforderlich, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Zeugnisse über eine Staatsprüfung oder über eine Hochschulabschlussprüfung, aus denen Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,

2. ein Exemplar der Arbeit, die gegebenenfalls anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

3. der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit.

(5) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die oder der Studierende bereits einmal eine Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.

§ 21
Meldung zu Prüfungen

(1) Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen für die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft und zu den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Prüfungen fest.

(2) Die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft und zu den fachwissenschaftlichen Prüfungen erfolgt im Rahmen der zwischen der Hochschule und dem Prüfungsamt vereinbarten Fristen.

(3) Die Meldung muss dem Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen.

(4) Das Prüfungsamt bestätigt die Meldung und unterrichtet unverzüglich die an der Prüfung Beteiligten schriftlich.

(5) Das Prüfungsamt setzt die Termine für die Prüfungen in den Fachdidaktiken und das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium fest.

(6) Mit der Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamtes gemäß § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 5, das Modul gemäß § 7 Abs. 2 oder vergleichbare Studien, auf die sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Mitglieds des Prüfungsamtes (Termin und Ort) vorzulegen.

(7) Im Fall der Verhinderung von Prüferinnen oder Prüfern bestellt das Prüfungsamt nach Rücksprache mit den Beteiligten andere Prüfende. Entsprechend ist bei einer Terminänderung zu verfahren.

§ 22
Freiversuch und Rücktritt

(1) Prüfungen der Ersten Staatsprüfung, zu denen eine Meldung im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgt, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch).

(2) Wer eine mündliche oder schriftliche Prüfung oder das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium in der Regelstudienzeit bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist bis zum Beginn des darauffolgenden Semesters zu stellen. Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis, so tritt dieses an die Stelle der bisherigen Note.

(3) Der Rücktritt von einer Meldung zu einer Prüfung kann bis eine Woche vor dem festgesetzten Termin ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(4) Im Falle eines späteren Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 23
Versäumnisse

(1) Erscheint ein Prüfling zu einer Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Prüfungsleistung als nicht erbracht und wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfung behandelt.

(2) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine schriftliche Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt die Leistung als nicht erbracht und wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit behandelt.

(3) Prüflinge, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt auch ein amtsärztliches Attest verlangen.

(4) Liegt eine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis vor, so wird ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt. Dabei ist eine inhaltlich geänderte Themenstellung festzulegen.

§ 24
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die Aufsicht führende Person, während einer mündlichen Prüfung oder während des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums durch die Prüfenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt. Es bewertet die durch ordnungswidriges Verhalten erbrachte Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“. In besonders schwerwiegenden Fällen kann es alle bis dahin erbrachten Prüfungen für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 25
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine ausgezeichnete Leistung

2

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5

=

mangelhaft

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

6

=

ungenügend

=

eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3; 5,7 und 6,3 ausgeschlossen.

(2) Die Note der Prüfungsleistung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden gebildet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten:

1,0 bis 1,5

=

sehr gut

über

1,5 bis 2,5

=

gut

über

2,5 bis 3,5

=

befriedigend

über

3,5 bis 4,0

=

ausreichend

über

4,0 bis 5,0

=

mangelhaft

über

5,0 bis 6,0

=

ungenügend

Bei der Berechnung der Ergebnisse wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Bewertungen aus Leistungspunktsystemen können übernommen werden.

§ 26
Wiederholung von Prüfungen

(1) Im Falle des Nichtbestehens können die Prüfungen gemäß den §§ 14 bis 19 jeweils einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt auf Antrag eine weitere Wiederholung einer der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 genannten Prüfungen zulassen.

(2) Erfolgt die Meldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Mitteilung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung, gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 27
Ergebnis der Ersten Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung fest.

(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird aus den Noten der Prüfungen gemäß §§ 14 bis 19 das arithmetische Mittel gebildet. Die Prüfungsleistungen gemäß §§ 14 bis 16 sowie 18 und 19 werden einfach, die Note für die schriftliche Hausarbeit wird doppelt gewichtet.

(3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfung gemäß §§ 14 bis 19 mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Erste Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die jeweilige Wiederholungsprüfung gemäß § 26 Abs. 1 nicht bestanden wird.

(4) Das Prüfungsamt ermittelt aus den Noten der Prüfungen gemäß §§ 14 bis 19 die Note für die Erziehungswissenschaft und die Fächer.

(5) Zur Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums ein arithmetisches Mittel gebildet, in den Fächern aus den Noten der Prüfungen.

§ 28
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Das Prüfungsamt erteilt über die bestandene Erste Staatsprüfung ein Zeugnis, über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Prüfungsleistungen. Die Noten der Erziehungswissenschaft, der Fächer, der schriftlichen Hausarbeit, der fachpraktischen Prüfung und des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums sowie die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung sind jeweils aufzuführen. Beim Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ist der nach § 32 Abs. 3 gewählte Studienschwerpunkt anzugeben.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert.

§ 29
Erweiterungsprüfungen

(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 5 LABG abgelegt werden. Mit Genehmigung des Ministeriums können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden.

(2) Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. § 28 gilt entsprechend.

(3) Für die Erweiterungsprüfung sind erforderlich:

1. vorbereitende Studien im Umfang von etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im jeweiligen Fach, mindestens jedoch 20 Semesterwochenstunden, und

2. ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.

(4) Für die Zulassung und die Durchführung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen. Gegebenenfalls sind Nachweise über das Bestehen der fachpraktischen Prüfung vorzulegen.

(5) Das Ministerium kann ausnahmsweise eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.

III.
Prüfungsamt;
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 30
Prüfungsamt

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt.

(2) Das Ministerium bestimmt den Sitz des Prüfungsamtes und legt fest, für welche Hochschulen und welche Prüfungsangelegenheiten die Organisationseinheiten zuständig sind. Dienstaufsicht und Fachaufsicht liegen beim Ministerium.

(3) Der Auftrag des Prüfungsamtes umfasst

1. die Vorbereitung, Durchführung und Qualitätssicherung der Ersten Staatsprüfungen im Zusammenwirken mit den Hochschulen,

2. die Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsverfahren gemäß § 16,

3. die prüfungsbezogene Beratung der Hochschulen und der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG.

(4) Das Prüfungsamt wirkt mit den Hochschulen zusammen, um die standortspezifische und standortübergreifende Sicherung und Weiterentwicklung von prüfungsbezogenen Qualitätsstandards zu gewährleisten:

1. Das Prüfungsamt wird vor Beschlussfassung über eine Studienordnung gehört.

2. Das Prüfungsamt erstellt gemeinsam mit den Hochschulen regelmäßig Berichte über Evaluation und über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen an das Ministerium.

3. Das Prüfungsamt arbeitet bei der Beratung der Studierenden und Hochschulinstitutionen mit den hochschuleigenen Beratungsinstitutionen zusammen.

(5) Das Ministerium beruft die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer. Als Leiterin oder Leiter und als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden Personen berufen, welche die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Professorinnen oder Professoren auf Vorschlag der Hochschulen. Im Bedarfsfall können Professorinnen oder Professoren oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer als weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden.

(6) Das Prüfungsamt bestellt als Mitglieder des Prüfungsamtes

1. auf Vorschlag der Hochschule die am Lehrangebot in den Lehramtsstudiengängen beteiligten Professorinnen oder Professoren, außerdem Personen gemäß § 95 HG, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt haben,

2. in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die in der Regel die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt haben.

(7) Die Prüfungsberechtigung kann widerrufen werden. Sie erlischt in der Regel durch Eintritt in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Amt oder Wechsel zu einer Hochschule in einem anderen Bundesland.

(8) Soweit Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Mitglieder des Prüfungsamtes für das Fach Evangelische Religionslehre oder für das Fach Katholische Religionslehre berufen worden sind, geschieht dies im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

(9) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung.

§ 31
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig.

(2) Bei den Beratungen über die Festsetzung der Note für die mündlichen Prüfungsleistungen dürfen nur die Prüferinnen und Prüfer und Leitungsmitglieder des Prüfungsamtes (§ 30 Abs. 5) anwesend sein; sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Beratung Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Von dem Recht der Studierenden, Prüferinnen und Prüfer vorzuschlagen, kann aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Die Namen der weiteren Prüferinnen und Prüfer werden dem Prüfling rechtzeitig bekannt gegeben.

(4) Vertreterinnen und Vertreter sowie Beauftragte des Prüfungsamtes, der Schulaufsicht und der Kirchen (bei den jeweiligen Religionslehren) können an Ersten Staatsprüfungen teilnehmen. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können an Ersten Staatsprüfungen teilnehmen, sofern nicht der Prüfling widerspricht.

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

I.
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

§ 32
Studium für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Fächern und das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik.

(2) Das Studienvolumen beträgt 125 bis 130 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft, mindestens 40 Semesterwochenstunden auf jedes Fach sowie 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. In jedem der beiden Fächer sind acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen.

(3) Es ist der Studienschwerpunkt Grundschule oder der Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule zu wählen.

(4) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung der Studienordnung in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern jeweils mindestens zwei Module zu studieren. Im didaktischen Grundlagenstudium ist mindestens ein Modul zu studieren.

(5) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft und im didaktischen Grundlagenstudium jeweils ein Leistungsnachweis, in jedem Fach sind jeweils ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und in Fachdidaktik zu erbringen.

§ 33
Schulformbezogene Studienschwerpunkte,
Unterrichtsfächer und Lernbereiche

(1) Bei dem Studienschwerpunkt Grundschule ist ein grundschulbezogenes Modul in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) zu studieren. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik. Das didaktische Grundlagenstudium erfolgt in dem nicht gewählten Fach. Die Lernbereiche Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften setzen das Studium einer Gesellschaftswissenschaft oder Naturwissenschaft als Leitfach und von fachübergreifenden didaktischen und wissenschaftsmethodischen Anteilen voraus.

(2) Bei dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule ist sicherzustellen, dass stufen- oder schulformspezifische Fragestellungen Berücksichtigung finden.

(3) Die Fächerkombination muss dem gewählten Studienschwerpunkt entsprechen.

1. Unterrichtsfächer und Lernbereiche für den Studienschwerpunkt gemäß Absatz 1 sind neben Deutsch oder Mathematik

a) eines der Unterrichtsfächer

Englisch
Kunst/Gestalten
Musik
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Sport

oder

b) einer der Lernbereiche

Gesellschaftswissenschaften
Naturwissenschaften.

2. Unterrichtsfächer für den Studienschwerpunkt gemäß Absatz 2 sind

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Hauswirtschaft
Informatik
Kunst
Mathematik
Musik
Niederländisch
Praktische Philosophie
Physik
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Sport
Technik
Textilgestaltung
Türkisch.

(4) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

§ 34
Prüfungen für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

1. schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,

2. Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,

3. Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,

4. Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches,

5. Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches ,

6. Prüfung in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik,

7. schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik),

8. erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.

Von den beiden Prüfungen in jedem Fach ist jeweils eine mündlich und eine schriftlich; im didaktischen Grundlagenstudium ist eine schriftliche Prüfung abzulegen.

(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 erst dann aus, wenn für die jeweilige Prüfungsleistung ein Leistungsnachweis erbracht worden ist. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach oder in Erziehungswissenschaft.

II.
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

§ 35
Studium für das Lehramt
an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

1. Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Italienisch
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Niederländisch
Pädagogik
Philosophie/Praktische Philosophie
Physik
Psychologie
Rechtswissenschaft
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Russisch
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Spanisch
Sport
Technik
Türkisch.

An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik studiert werden. Absatz 2 und § 36 gelten entsprechend.

2. Eines der Unterrichtsfächer kann durch das Studium einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 39 Abs. 4) ersetzt werden:

- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

- Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

- Förderschwerpunkt Sehen.

(2) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(3) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden Fächer. Die fachdidaktischen Studien betragen pro Fach acht Semesterwochenstunden. Es ist sicherzustellen, dass stufenspezifische Fragestellungen Berücksichtigung finden.

(4) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern mindestens jeweils vier Module zu studieren.

(5) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft ein Leistungsnachweis, in jedem der Fächer sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon drei in Fachwissenschaft und einer in Fachdidaktik.

§ 36
Prüfungen für das Lehramt
an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

1. schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,

2. erste Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,

3. zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,

4. erste Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,

5. zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,

6. Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches,

7. Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches,

8. schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik),

9. erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.

Die Prüfungen in den Fächern können als schriftliche oder als mündliche Prüfung abgelegt werden; mindestens eine Prüfung pro Fach muss eine schriftliche oder eine mündliche sein.

(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 erst dann aus, wenn in Erziehungswissenschaft und in den Fachdidaktiken die jeweiligen in § 35 Abs. 5 aufgeführten Leistungsnachweise und in den Fachwissenschaften jeweils zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach oder in Erziehungswissenschaft.

III.
Lehramt an Berufskollegs

§ 37
Studium für das Lehramt
an Berufskollegs

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium einer beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches oder von zwei beruflichen Fachrichtungen oder von zwei Unterrichtsfächern.

(2) Folgende berufliche Fachrichtungen können gewählt werden:

Agrarwirtschaft
Bautechnik
Biotechnik
Chemietechnik
Drucktechnik
Elektrotechnik
Energietechnik
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Gestaltungstechnik
Hochbautechnik
Holztechnik
Lebensmitteltechnologie
Maschinenbautechnik
Nachrichtentechnik
Sozialpädagogik
Technische Informatik
Textil- und Bekleidungstechnik
Tiefbautechnik
Versorgungstechnik
Wirtschaftswissenschaft.

Die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft kann mit einer der folgenden speziellen beruflichen Fachrichtungen verbunden werden:

Bankbetriebslehre
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Personalwirtschaft
Versicherungsbetriebslehre
Wirtschaftsinformatik.

(3) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Kunst
Mathematik
Musik
Physik
Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft)
Psychologie
Rechtswissenschaft
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Spanisch
Sport
Wirtschaftslehre/ Politik.

(4) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(5) Eines der Unterrichtsfächer kann durch das Studium einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 39 Abs. 4) ersetzt werden:

- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

- Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

- Förderschwerpunkt Lernen

- Förderschwerpunkt Sehen

- Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

- Förderschwerpunkt Sprache.

(6) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 60 Semesterwochenstunden auf die Fächer. Bei der Kombination der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit einer speziellen beruflichen Fachrichtung entfallen auf Wirtschaftswissenschaft 80, auf die spezielle berufliche Fachrichtung 40 Semesterwochenstunden. Die fachdidaktischen Studien betragen pro Fach acht Semesterwochenstunden. Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden sind auf berufspädagogische Fragestellungen zu beziehen.

(7) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens vier Module zu studieren.

(8) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft und in Berufspädagogik jeweils ein Leistungsnachweis, in den Unterrichtsfächern, den sonderpädagogischen Fachrichtungen oder beruflichen Fachrichtungen sind fünf Leistungsnachweise zu erbringen, davon jeweils zwei in Fachwissenschaft und einer in Fachdidaktik.

(9) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit abzuleisten. Der Nachweis über den Abschluss des überwiegenden Teils der fachpraktischen Ausbildung ist vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorzulegen; der Abschluss der gesamten fachpraktischen Ausbildung ist vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen. Berufsausbildungen nach Berufsbildungsgesetz und Assistentenausbildungen nach Landesrecht werden als Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit anerkannt. Das Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.

§ 38
Prüfungen für das Lehramt
an Berufskollegs

(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

1. schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,

2. erste Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,

3. zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,

4. erste Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,

5. zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,

6. Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,

7. Prüfung in Berufspädagogik,

8. schriftliche Hausarbeit in einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) oder der beruflichen Fachrichtung (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) oder in Erziehungswissenschaft,

9. erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.

Die Prüfungen in den Fächern oder beruflichen Fachrichtungen können als schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt werden; mindestens eine Prüfung pro Fach muss eine schriftliche oder mündliche Prüfung sein. Die Prüfung nach Nummer 7 kann als schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt werden.

(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 erst dann aus, wenn in Erziehungswissenschaft, in Berufspädagogik und in der Fachdidaktik die jeweiligen in § 37 Abs. 8 aufgeführten Leistungsnachweise und in den Fachwissenschaften oder in den beruflichen Fachrichtungen jeweils zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach oder in Erziehungswissenschaft.

IV.
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 39
Studium für das Lehramt
für Sonderpädagogik

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Fächern des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.

(2) Es können die in § 33 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Fächer gewählt werden. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik.

(3) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(4) Folgende sonderpädagogischen Fachrichtungen können gewählt werden:

- Förderschwerpunkt Lernen,

- Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,

- Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation,

- Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

- Förderschwerpunkt Sehen,

- Förderschwerpunkt Sprache.

Eine der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ist der Förderschwerpunkt Lernen.

(5) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft, mindestens 40 Semesterwochenstunden auf das erste Fach, mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das zweite Fach und mindestens 70 Semesterwochenstunden auf das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen. In jedem der beiden Fächer sind acht Semesterwochenstunden fachdidaktische Studien nachzuweisen.

(6) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern und den sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils mindestens zwei Module zu studieren.

(7) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft ein Leistungsnachweis, in den beiden Unterrichtsfächern sind jeweils zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon jeweils einer in Fachdidaktik. In den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen sind insgesamt drei Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 40
Prüfungen für das Lehramt
für Sonderpädagogik

(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

1. schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,

2. Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,

3. Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,

4. Prüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung Förderschwerpunkt Lernen ,

5. Prüfung in der anderen sonderpädagogischen Fachrichtung,

6. Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches ,

7. Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches,

8. schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft, in einem Fach (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik), oder Sonderpädagogik,

9. erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.

Von den Prüfungen in den Fächern ist jeweils eine schriftlich und eine mündlich. Von den Prüfungen in den sonderpädagogischen Fachrichtungen ist mindestens eine schriftlich und eine mündlich.

(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 erst dann aus, wenn für die jeweiligen Prüfungsleistungen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in Erziehungswissenschaft, in dem betreffenden Fach oder in dem betreffenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt .

V.
Mehrere Lehrämter

§ 41
Erwerb mehrerer Lehrämter

(1) Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder zum Lehramt an Berufskollegs erwerben will, muss erweiterte fachwissenschaftliche Studien im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden und einen Leistungsnachweis pro Fach nachweisen sowie zusätzliche Prüfungsleistungen erbringen. Die zusätzlichen Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Prüfung in dem einen Fach und einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer in dem anderen Fach. Der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 44) ist Zulassungsvoraussetzung für die jeweilige Prüfung.

(2) Wer zusätzlich die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik erwerben will, muss Studien im Umfang von etwa 70 Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, darunter Förderschwerpunkt Lernen, nachweisen. Einschlägige erziehungswissenschaftliche Studien sind anzurechnen. In den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen müssen jeweils ein Leistungsnachweis erbracht und jeweils eine Prüfung abgelegt werden, davon eine als schriftliche Prüfung und eine als mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung.

(3) Wer zusätzlich die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss zusätzliche Studien im Umfang von 20 Semesterwochenstunden im didaktischen Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik oder im Falle des Lehramtes für Sonderpädagogik zusätzliche fachwissenschaftliche Studien im Umfang von 20 Semesterwochenstunden im zweiten Fach des sonderpädagogischen Lehramtsstudiums nachweisen. Außerdem sind ein Leistungsnachweis und zwei Prüfungsleistungen zu erbringen. Eine Prüfung ist als schriftliche Prüfung und eine als mündliche Prüfung im Umfang von etwa 30 Minuten Dauer zu erbringen.

(4) Wird ein noch nicht studiertes Fach gewählt oder entsprechen die Fächer nicht denen des angestrebten weiteren Lehramtes, sind Studien sowie Studien- und Prüfungsleistungen nachzuweisen, wie sie für ein Fach im angestrebten Lehramt erforderlich sind.

Dritter Teil
Sonder- und Schlussvorschriften

I.
Regelungen für die einzelnen Fächer

§ 42
Fächerspezifische Vorschriften

Das Ministerium kann besondere Vorschriften für Erziehungswissenschaft und die einzelnen Fächer erlassen.

II.
Besondere Vorschriften

§ 43
Internationalisierung
der Lehramtsstudiengänge

(1) Die Hochschulen sollen zur Internationalisierung der Lehramtsstudiengänge Studien im Ausland fördern und dazu Regelungen in den Studienordnungen erlassen.

(2) Das Studium von einer modernen Fremdsprache oder zwei modernen Fremdsprachen soll mindestens ein Studiensemester oder ein Halbjahrespraktikum in einem entsprechenden Land der Zielsprache umfassen, im Fall des Studiums von zwei fremdsprachlichen Unterrichtsfächern in einem entsprechenden Land einer Zielsprache nach Wahl.

§ 44
Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse

Das Ministerium legt durch besondere Vorschriften für einzelne Unterrichtsfächer Art und Umfang erforderlicher Fremdsprachenkenntnisse unter Berücksichtigung des Hochschulgesetzes sowie nationaler und europäischer Vereinbarungen fest.

§ 45
Studium in Kunst, Musik und Sport

Der Zugang zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist vom Nachweis der Eignung für diese Studiengänge (§ 65 Abs. 2 HG) abhängig. Die Hochschule stellt die Eignung in einem besonderen Verfahren fest. Das Ministerium erlässt Grundsätze für das Verfahren zur Eignungsfeststellung. Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle in diesen Unterrichtsfächern kann das Ministerium Ausnahmen vom Nachweis der Eignung zulassen (§ 66 Abs. 6 HG).

§ 46
Nachteilsausgleich

Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu verbinden.

III.
Andere Formen der Lehrerausbildung

§ 47
Lehrerausbildung als Entwicklungsauftrag

(1) Die Hochschulen erhalten den Auftrag, die Lehrerausbildung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen inhaltlich und strukturell weiterzuentwickeln und standortspezifische Schwerpunkte zu setzen. Hierzu zählen auch alternative Organisationsmodelle.

(2) Modelle alternativer Studienorganisation bedürfen der Genehmigung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Leistungen der für den Lehrerberuf erforderlichen Qualifikationen entsprechend dieser Verordnung sichergestellt ist.

(4) Die im Rahmen von Modellversuchen eingeführten Studiengänge sind hochschulintern und hochschulübergreifend sowie im Vergleich mit den traditionellen Lehramtsstudiengängen begleitend und abschließend auszuwerten und weiterzuentwickeln.

(5) Bei der Umsetzung dieses Entwicklungsauftrages wirkt das Prüfungsamt beratend mit.

§ 48
Doppelt qualifizierende Studiengänge

Die Einführung doppelt qualifizierender Studiengänge und Studienabschlüsse ist möglich. Diese Studiengänge sind durch geeignete Modularisierung so anzulegen, dass ohne Studienzeitverlängerung im Rahmen eines Prüfungsverfahrens sowohl ein staatlicher als auch ein universitärer Abschluss vergeben werden. Das Prüfungsverfahren wird in Kooperation des Prüfungsamtes und des Akademischen Prüfungsamtes festgelegt.

§ 49
Kooperationsmodelle

Um Professionalität im Lehrerberuf systematisch und kontinuierlich aufzubauen, sind Kooperationsmodelle zwischen den Hochschulen und den Studienseminaren zu entwickeln und zu erproben. Das Ministerium kann Formen der Zertifizierung (z.B. Portfolio, Diploma Supplement) genehmigen, die zur Sicherung des Nachweises hierbei erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt werden.

IV.
Anerkennung von Prüfungen
und Prüfungsleistungen

§ 50
Anerkennung

(1) Lehramtsprüfungen und andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen können als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung oder als Erweiterungsprüfung anerkannt werden.

(2) Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Bezirksregierung, gegebenenfalls unter Beteiligung des Prüfungsamtes. Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft das Prüfungsamt die Entscheidung.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen aus einer erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung einer Fachhochschule können als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter anerkannt werden.

(4) Wird in einer Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkannt werden kann, ein erziehungswissenschaftliches Studium oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ein didaktisches Grundlagenstudium nicht nachgewiesen, ist der Nachweis spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung zu erbringen.

(5) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass die Lehramtsprüfung oder die sonstige Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramtes entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit Auflagen sowie Bedingungen versehen werden, weitere Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

V.
Schlussvorschriften

§ 51
Verwaltungsvorschriften und
Ausführungsbestimmungen, Ministerium

(1) Das Ministerium kann zur Gewährleistung vergleichbarer Verfahren eine Geschäftsordnung für das Prüfungsamt als Rahmenordnung erlassen. Auf der Grundlage dieser Rahmenordnung legt das Prüfungsamt in Abstimmung mit der jeweiligen Hochschule Einzelheiten des Verfahrensablaufs der Ersten Staatsprüfung fest.

(2) Das Ministerium kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, die zur Erprobung von Prüfungsverfahren und zur Sicherung der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen dienen. Zur Ausführung dieser Verordnung kann das Ministerium weitere Bestimmungen erlassen.

(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 52
Evaluation

(1) Die Lehrerausbildung ist von den Hochschulen in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Hierbei arbeiten die Fachbereiche, die Zentren für Lehrerbildung und das Prüfungsamt zusammen. Ziel der Evaluation ist die Sicherung und Weiterentwicklung landeseinheitlicher Qualitätsstandards. Als Grundlagen dienen die Zielsetzungen der §§ 1 bis 4 und die in den Rahmenvorgaben für die Entwicklung von Kerncurricula aufgeführten Standards.

(2) Das Ministerium beauftragt zur Sicherung und Weiterentwicklung der landesweit einheitlichen Qualitätsstandards ein Gremium, das sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, des für Hochschulen zuständigen Ministeriums, des Prüfungsamtes und auswärtigen Sachverständigen zusammensetzt.

(3) Das Gremium arbeitet auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Evaluationskonzeptes.

§ 53
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 2003/2004 aufnehmen.

(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung im Grundstudium befinden, können nach der Zwischenprüfung in das Hauptstudium für das entsprechende neue Lehramt wechseln. Dabei wechseln

1. Studierende für das Lehramt für die Primarstufe in das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule,

2. Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe I in das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule,

3. Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechend ihrer Entscheidung in das Hauptstudium für das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen oder in das Hauptstudium für das Lehramt an Berufskollegs,

4. Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit mindestens einer beruflichen Fachrichtung in das Hauptstudium für das Lehramt an Berufskollegs,

5. Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in das Hauptstudium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Hauptsstudium befinden, schließen ihr Studium nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW. S. 754, ber. 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW. S. 647) ab. Sie können auf eigenen Wunsch in die Studiengänge der neuen Lehramtsstruktur wechseln. Hierzu bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt. Absatz 2 gilt entsprechend

(4) Das Recht der Studierenden gemäß Absatz 3 Satz 1 erlischt zum 1. Oktober 2008.

(5) Die Hochschulen stellen sicher, dass zum Wintersemester 2003/2004 mit dem Studium der im Zweiten Teil der Verordnung genannten Lehrämter begonnen werden kann. Sie setzen die entsprechenden Studienordnungen bis zum Wintersemester 2004/2005 in Kraft.

§ 54
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW. S. 754, ber. 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW. S. 647), außer Kraft.

Düsseldorf, den 27. März 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 182