Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 17 vom 17.4.2003 Seite 203 bis 222

Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
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Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924

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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes
über die Verwaltung des
katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924

Vom 2. April 2003

Die Erzbistümer Köln und Paderborn sowie die Bistümer Aachen, Essen und Münster haben nach Benehmen mit der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Genehmigungsvorschriften für die Beschlüsse der Kirchenvorstände und Gemeindeverbandsvertretungen geändert.

Gemäß Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (GS. S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) werden die Bestimmungen der genannten (Erz-) Bistümer nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 2. April 2003

Der Minister und Chef der Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfram K u s c h k e

Änderung der Genehmigungsvorschriften
für die Rechtsgültigkeit von Rechtsgeschäften
und Rechtsakten der Kirchenvorstände
und Vertretungen der Gemeindeverbände
im nordrhein-westfälischen Teil
des Erzbistums Köln,
des Erzbistums Paderborn
(nordrhein-westfälischer Anteil),
im Bistum Aachen,
im Bistum Essen,
im nordrhein-westfälischen Teil
des Bistums Münster.

§ 1

Die Vorschriften über das Erfordernis der Genehmigung von Beschlüssen der Kirchenvorstände und der Vertretungen von Gemeindeverbänden (§§ 21, 27 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) in Verbindung mit der Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928 (PrGS. S. 12) werden nach Herstellung des Benehmens mit der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen geändert und neu gefasst:

I.

Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln vom 11. Juni 1928 (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln ,S. 73) in der Fassung vom 20. Dezember 1995, gültig für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 29. Dezember 1995, Nr. 316), Artikel 7 der Geschäftsanweisung der Erzbischöflichen Behörde für die Rechtsgültigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten der Kirchenvorstände und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Paderborn in der Fassung vom 20. Dezember.1995 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1996, Nr. 3), Artikel 713 der Synodalstatuten der Diözese Essen (SSE) vom 1. März 1961 in der Fassung vom 1. März 1996 und Artikel 7 der im Bistum Münster geltenden Anordnung betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928 (PrGS. S. 12) in der Fassung vom 15. Januar 1996 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster 1996, Artikel 17) werden wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b) wird nach dem Wort „Veräußerung“ ein Komma gesetzt und das Wort „Änderung“ eingefügt.

2. In Nummer 1 Buchstabe b) werden dem Wort „Grundstücken“ die Worte „insbesondere Erbbaurechten,“ angefügt.

3. In Nummer 1 Buchstabe c) werden dem Text die Worte „und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen,“ angefügt.

4. In Nummer 1 Buchstabe k) werden die Worte „Verträge mit Rechtsanwälten“ durch die Worte „Beauftragung von Rechtsanwälten“ ersetzt.

5. In Nummer 1 Buchstabe m) werden nach dem Wort „Gesellschaftsverträge“ die Worte „Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen,“ eingefügt.

6. Die Worte „20.000,00 DM“ werden durch die Worte „15.000,00 Euro“ ersetzt

a) in der Überschrift der Nummer 2 und

b) in Nummer 3.

7. Die Worte „200.000,00 DM“ werden durch die Worte „150.000,00 Euro“ ersetzt

a) in Nummer 4 Absatz 2 und

b) in Nummer 4 Absatz 3.

II.

Im Bistum Aachen werden die Vorschriften über das Erfordernis der Genehmigung von Beschlüssen der Kirchenvorstände und der Vertretungen von Gemeindeverbänden (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 i. V. m. Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 25. Juni 1931, zuletzt geändert am 1. September 1996 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Oktober 1996, Nr. 152, S. 150) wie nachstehend geändert. Artikel 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Artikel 7

Fälle, in denen Rechtsgeschäfte und Rechtsakte erst durch die Genehmigung der Bischöflichen Behörde rechtswirksam werden.

Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchenvorstände und der Vertretungen von Gemeindeverbänden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der Bischöflichen Behörde:

1. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,

b) Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten,

c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen,

d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,

e) Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,

f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben sowie Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,

g) Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen,

h) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen*),

i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche,

j) Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge,

k) Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,

l) Abschluss von Reiseverträgen,

m) Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art,

n) Erteilung von Gattungsvollmachten,

o) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,

p) Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,

q) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Nummer 1 Buchstabe c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-vereinbarungen,

r) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die Bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen,

2. bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro

a) Schenkungen,

b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten,

c) Kauf- und Tauschverträge,

d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen,

e) Werkverträge mit Ausnahme der unter Nummer 1 Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge,

f) Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter Nummer 1 Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge,

g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen,

3. bei Miet-, Pacht-, und Leihverträgen

Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 15.000,00 Euro übersteigt.

4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime

Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen:

(1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig

a) alle unter Nummer 1 Buchstabe a) bis g) und i) bis m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte,

b) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern sowie Oberärzten,

c) Belegarztverträge.

(2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 Euro sind genehmigungspflichtig alle in Nummer 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte.

(3) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 Euro übersteigt.

5. Bestimmungen des Gegenstandwertes

Für die Bestimmung des Gegenstandwertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.“

§ 2

Das nach §§ 21 und 27 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) erforderliche Benehmen mit der Staatsbehörde ist hergestellt.

§ 3

Die Änderungen sind veröffentlicht in dem Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15. Dezember 2002, Nr. 306 (Neufassung des Artikels 7), im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn vom 29. November 2002, Nr. 225, im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2003, Nr. 24, im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen vom 25. Oktober 2002, Nr. 120 (Neufassung des Artikel 713 der Synodalstatuten der Diözese Essen) und im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster vom 1. Oktober 2002, Artikel 211 (Neufassung).

Die Änderungen / Neufassung traten im Erzbistum Köln am 1. Januar 2003, im Erzbistum Paderborn und den Bistümern Essen und Münster am 1. Oktober 2002 und im Bistum Aachen am 1. März 2003 in Kraft.


*) Der diözesanrechtlichen Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen.

Münster, den 16. September 2002

Reinhard  L e t t m a n n

Bischof von Münster

Essen, den 19. September 2002

Franz  G r a v e

Diözesanadministrator

Paderborn, den 23. September 2002

Der Diözesanadministrator

Hans-Josef  B e c k e r, Weihbischof

Köln, den 6. Dezember 2002

Joachim Kardinal  M e i s n e r

Erzbischof von Köln

Aachen, den 14. Januar 2003

Heinrich  M u s s i n g h o f f

Bischof von Aachen

GV. NRW. 2003 S. 215