Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 22 vom 15.5.2003 Seite 259 bis 260
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung NRW |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung NRW
7831
Zweite Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung NRW
Vom 14. Mai 2003
Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 23, § 24 Abs. 1, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 3082), und in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Fassung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung NRW) vom 9. April 2003 (GV. NRW. S. 201), geändert durch Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung NRW vom 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 249), wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
(1) Zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest werden folgende Städte und Gemeinden gemäß § 17a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), zum Schutzgebiet erklärt:
a) Im Kreis Viersen: Viersen, Nettetal, Brüggen, Niederkrüchten, Schwalmtal, Kempen, Grefrath, Tönisvorst, Willich.
b) Die Stadt Mönchengladbach.
c) Im Kreis Heinsberg: Wegberg, Erkelenz, Hückelhoven, Wasserberg.
d) Im Kreis Kleve: Straelen, Wachtendonk.
e) Die Stadt Krefeld.
f) Im Kreis Neuss: Korschenbroich, Jüchen.
(2) Im Schutzgebiet gelten folgende Einschränkungen:
a) Geflügel und Bruteier dürfen aus ihren Beständen nicht verbracht werden.
b) Sämtliche Geflügelbestände sind innerhalb von sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung klinisch auf Anzeichen der Klassischen Geflügelpest zu untersuchen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Buchstabe a für das Verbringen von Bruteiern, Eintagsküken und Schlachtgeflügel im Einvernehmen mit der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde zulassen.
(4) Die Dauer der Einrichtung des Schutzgebietes endet mit der Aufhebung des Sperrbezirks im Kreis Viersen gemäß Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest für den Kreis Viersen vom 8. Mai 2003. Im Rahmen der Aufhebungsuntersuchungen für den Sperrbezirk im Kreis Viersen sind die Geflügelbestände im Schutzgebiet erneut nach näherer Weisung der zuständigen Behörde auf das Vorkommen der Klassischen Geflügelpest zu untersuchen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. Mai 2003
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2003 S. 260