Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 28.5.2003 Seite 261 bis 268
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften durch Vertreterversammlungen (Vertreterversammlungs-Satzung) |
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften durch Vertreterversammlungen (Vertreterversammlungs-Satzung)
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Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften
durch Vertreterversammlungen
(Vertreterversammlungs-Satzung)
Vom 9. Mai 2003
Auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 Satz
4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM) folgende Satzung:
§ 1
Grundsatz
(1) Hat die LfM
das Verbreitungsgebiet für lokale Hörfunkprogramme gem. § 54 Abs. 3 LMG NRW
durch Satzung so festgelegt, dass es nicht mit dem Gebiet eines Kreises oder
einer kreisfreien Stadt übereinstimmt, so erfolgt die Bestimmung der Mitglieder
für die Veranstaltergemeinschaft gem. § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW in diesem
Verbreitungsgebiet durch eine Vertreterversammlung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 LMG
NRW.
(2) Die Bestimmung eines Mitglieds
für die Veranstaltergemeinschaft erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Im
Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus der
Veranstaltergemeinschaft insbesondere nach §§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 3 LMG NRW wird
eine Person bestimmt, die anstelle des ausscheidenden Mitglieds und für den
verbleibenden Zeitraum Mitglied wird. Die Entsendung des neuen Mitglieds
erfolgt auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied
bei seiner Wahl angehörte.
§ 2
Wahl der Mitglieder
der Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der
Vertreterversammlung werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten des
Verbreitungsgebietes entsandt. Gehören aus einem Kreis nicht alle
kreisangehörigen Gemeinden dem Verbreitungsgebiet an, so erfolgt die Entsendung
der Vertreter an Stelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Die Kreise/kreisangehörigen
Gemeinden/kreisfreien Städte entsenden je 10.000 Einwohner einen Vertreter, die
kreisangehörigen Gemeinden mindestens jedoch zwei Vertreter. Grundlage für die
Berechnung ist die für die letzte Kommunalwahl maßgebliche Bevölkerungszahl.
(3) Die Mitglieder der
Vertreterversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der
entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d¿Hondtsches
Höchstzahlverfahren) gewählt. Hierfür gelten die §§ 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
und Abs. 5; 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. 160), und die §§ 35 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3, Abs. 5; 46 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Kreisordnung
Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), entsprechend.
(4) Das Mandat der Mitglieder der
Vertreterversammlung erlischt mit dem Zusammentritt eines neu gewählten
Rates/Kreistages.
§ 3
Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die LfM
beruft die Vertreterversammlung ein, wenn sämtliche entsendungsberechtigten
Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die auf sie entfallenden
Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt haben. Die Wahl ist der LfM unverzüglich mitzuteilen.
(2) Haben eine oder mehrere
entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden
innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung der LfM über die Festlegung des Verbreitungsgebietes (§ 54 Abs. 1 LMG NRW) ihre Mitglieder der Vertreterversammlung nicht gewählt, so kann die LfM die Vertreterversammlung auch ohne Berücksichtigung
dieser entsendungsberechtigten Stellen einberufen.
(3) Ist einer der
entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden
die Einladung zu einer Gründungsversammlung zugegangen, so ist die LfM hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. In diesen
Fällen kann die LfM den entsendungsberechtigten
Kreisen/kreisfreien Städten/kreisangehörigen Gemeinden eine Frist von
mindestens einem Monat zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung setzen,
wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass den in § 62 Abs. 1 LMG
NRW genannten Stellen Zeit und Ort der Gründungsversammlung zwei Monate vor dem
vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt werden können.
(4) Ist die Neuwahl von Mitgliedern
der Vertreterversammlung notwendig, so fordert die LfM
die entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen
Gemeinden unter Setzung einer Frist von drei Monaten hierzu auf. § 3 Abs. 2
dieser Satzung gilt entsprechend.
(5) Die LfM
beruft die Vertreterversammlung ein; die Einladung muss zwei Wochen vor dem Tag
der Sitzung abgesandt werden. Diese Frist kann zur Wahrung der in Absatz 3
genannten Zwei-Monats-Frist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.
(6) Entsendungsberechtigte
Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden, die innerhalb der in den
Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keine Vertreter gewählt haben, werden von
der LfM über Ort und Zeit der Vertreterversammlung
informiert. Eine Wahl der Vertreter, die daraufhin erfolgt und der LfM bis 24 Stunden vor der Vertreterversammlung mitgeteilt
wird, ist bei der anberaumten Vertreterversammlung zu berücksichtigen. Diese
nachträglich gewählten Vertreter sind von den sie entsendenden Stellen in
geeigneter Form über Ort und Zeit der Vertreterversammlung zu informieren.
Erfolgt bis 24 Stunden vor Beginn der Vertreterversammlung gegenüber der LfM keine Mitteilung über eine Wahl, so sind die auf diese
Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder der
Vertreterversammlung bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der
Gründungsversammlung nicht zu berücksichtigen.
§ 4
Durchführung der Vertreterversammlung,
schriftliches Umlaufverfahren
(1) Die LfM
eröffnet und schließt die Sitzungen der Vertreterversammlung, leitet die
Verhandlungen und handhabt die Ordnung. Die Vertreterversammlung ist
beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Die gem. § 1 dieser Satzung zu
bestimmenden Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft werden nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl (d¿Hondtsches
Höchstzahlverfahren) gewählt (§ 63 Abs. 1 LMG NW). Die §§ 67 Abs. 2 Satz 4, 5,
6; 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 der GO, 46 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 35 Abs. 2
Satz 1, Abs. 5 KrO gelten entsprechend.
(3) Die Bestimmung nach § 62 Abs. 1
Nr. 4 LMG NRW kann auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das
Umlaufverfahren wird von der LfM gegenüber den
Mitgliedern der Vertreterversammlung mit der Aufforderung zur Abgabe eines
schriftlichen Wahlvorschlags eingeleitet, verbunden mit dem Hinweis, dass eine
Einspruchsmöglichkeit gegen dieses Verfahren besteht. Wenn Wahlvorschläge
vorliegen und kein Einspruch erhoben wurde, müssen die Wahlvorschläge den
Mitgliedern der Vertreterversammlung mit Einschreiben übersandt werden, § 4
VwZG gilt entsprechend. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt zwei Wochen
nach Zustellung der Wahlvorschläge bei den Mitgliedern der
Vertreterversammlung. Die LfM teilt das Wahlergebnis
den Mitgliedern der Vertreterversammlung schriftlich mit. Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 geltend entsprechend auch im Umlaufverfahren, so dass auch die
Grundsätze der Verhältniswahl (d¿Hondtsches
Höchstzahlverfahren) Anwendung finden. Im Falle des Einspruchs eines Mitglieds
der Versammlung gegen das schriftliche Umlaufverfahren ist die
Vertreterversammlung hiervon schriftlich zu unterrichten und gleichzeitig zu
einer Vertreterversammlung gem. § 3 dieser Satzung einzuladen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften durch
Vertreterversammlungen vom 11. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 423), zuletzt geändert
durch die Erste Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk (LfR) zur Bestimmung von Mitgliedern für
Veranstaltergemeinschaften durch Vertreterversammlungen vom 17. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1020), außer Kraft.
Düsseldorf, den 9. Mai 2003
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
i.V.
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2003 S. 263