Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 3.6.2003 Seite 269 bis 290

Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 13. Mai 2003

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) und des § 35 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223) , wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht des Allgemeinen Gebührentarifs werden nach der Tarifstelle 17a die Wörter "17b Angelegenheiten der Spielbanken" eingefügt.

2. Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.6 erhalten folgende Fassung:

„1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die

a) unteren Landesbehörden
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

b) Landesmittelbehörden
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

c) Landesoberbehörden und oberste Landesbehörden
Gebühr: Euro 35 bis 3 000

1.1.2
Anordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und weiterer Arbeitnehmerschutzvorschriften
Gebühr: Euro 65 bis 10 000

1.1.3
Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.3.1
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1

a) Anerkennung
Gebühr: Euro 500 bis 2 400

b) Verlängerung der Anerkennung
Gebühr: Euro 150 bis 350

1.1.3.2
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)
Gebühr: Euro 150

1.1.3.3
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18)

Je betroffene Person
Gebühr: Euro 60

1.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 4 der Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

1.1.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten gem. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

1.1.6

Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz

a) nach § 7 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
Gebühr: Euro 35 bis 3 000

b) nach § 13 Abs. 3
Gebühr: Euro 35 bis 1000

c) nach § 13 Abs. 4 und 5
Gebühr: Euro 150 bis 10 000

d) nach § 15 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 150 bis 5 000“.

3. Die Tarifstellen 2.6.1 bis 2.6.2.4 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 2.6.1 bis 2.6.1.5 ersetzt:

„2.6.1
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I. S. 3085), Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparungsverordnung - EnEV - UVO - vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367)

2.6.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EnEV - UVO
Gebührenfrei

2.6.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EnEV - UVO
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.6.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 EnEV - UVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

2.6.1.4
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 17 EnEV
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.6.1.5
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Fachunternehmererklärungen nach § 2 EnEV - UVO, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder Fachunternehmererklärung
Gebühr: Euro 30“.

4. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Beträge wie folgt ersetzt:

3.3.6:
„25 bis 2 000 Euro“ durch „30 bis 2 200 Euro“

3.3.7:
„25 bis 500 Euro“ durch „30 bis 550 Euro“

3.4.1:
„50 bis 500 Euro“ durch „100 bis 1 000 Euro“

3.4.2:
„100 Euro“ durch „250 Euro“

3.4.4:
„100 Euro“ durch „250 Euro“

3.4.5:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.6:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.7:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.8:
„25 bis 1 000 Euro“ durch „50 bis 1 000 Euro“

3.4.9:
"25 bis 1 000 Euro" durch "50 bis 1 000 Euro"

3.4.10:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.11:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.12:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.13:
„50 bis 500 Euro“ durch „100 bis 1 000 Euro“

3.4.14:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.15:
„25 bis 250 Euro“ durch „50 bis 500 Euro“

3.4.16:
„100 Euro“ durch „250 Euro“

3.4.17:
„100 Euro“ durch „250 Euro“.

5. In der Tarifstelle 4a.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 150“ durch die Zahlen „50 bis 500“ ersetzt.

6. In der Tarifstelle 8.1.1 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

„65“ durch „67“
„51“ durch „52“
„40“ durch „41“
„30“ durch „31“.

7. In der Tarifstelle 8.1.2 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

„65“ durch „67“
„51“ durch „52“
„40“ durch „41“
„30“ durch „31“.

8. In der Tarifstelle 8.1.4.3 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

9. In der Tarifstelle 8.1.4.4 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

10. In der Tarifstelle 8.1.4.5 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

11. In der Tarifstelle 8.1.4.6 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“! durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

12. In der Tarifstelle 8.1.4.7 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

13. Die Tarifstelle 8.1.4.8 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ sind durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

b) In der Zeile „Gebühr“ ist die Zahl „100“ durch die Zahl „25“ zu ersetzen.

14. In der Tarifstelle 8.1.4.9 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

15. Die Tarifstelle 8.1.4.10 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ sind durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

b) Die Wörter „des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115)“ sind durch die Bezeichnung „OBG“ zu ersetzen.

16. Nach Tarifstelle 8.1.4.10 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„8.1.4.11
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 LG aufgrund einer Wegebauanzeige nach § 6b LfoG
Gebühr: Euro 50 bis 300“.

17. In der Tarifstelle 8.1.5.1 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

18. In der Tarifstelle 8.1.5.2 sind die Worte „des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Bezeichnung „LfoG“ zu ersetzen.

19. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.1.6.3
„277“ durch „300“

8.1.6.5
„41“ durch „42“

8.1.6.6
„41“ durch „42“

8.1.6.7
„41“ durch „42“.

20. In der Tarifstelle 8.1.6.16 wird das Wort „- Theorie -“ gestrichen.

21. In der Tarifstelle 8.1.6.21 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „1 023“ durch die Zahl „1 380“ ersetzt.

22. In der Tarifstelle 8.1.6.24 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „77“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

23. Nach Tarifstelle 8.1.6.24 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

„8.1.6.25
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Motorsägenführer
Gebühr: Euro 102

8.1.6.26
Schulung forstlicher Unternehmer nach dem Unternehmermodell
Gebühr: Euro 808

8.1.6.27
EDV für Forstwirte (MDE-Geräte)
Gebühr: Euro 102

8.1.6.28
Fortbildung "Auf-dem-Stock-Verkauf"
Gebühr: Euro 102

8.1.6.29
Fortbildung für Fahrer von Holztransportfahrzeugen
Gebühr: Euro 900

8.1.6.30
Spannungssimulation von Holzstämmen
Gebühr: Euro 680

8.1.6.31
Möglichkeiten der Optimierung der Logistikkette Forst
Gebühr: Euro 26

8.1.6.32
Grundlehrgang Seilklettertechnik - Stufe A
Gebühr: Euro 800

8.1.6.33
Einsatz von Hubarbeitsbühnen in der Baumpflege
Gebühr: Euro 400

8.1.7
Forstliche Veranstaltungen

8.1.7.1
Waldführungen, -exkursionen und weitere Veranstaltungen im Wald durch die Forstbehörden, soweit diese aufgrund der Veranlassung von Dritten tätig werden und die Veranstaltungen nicht der Umweltbildung von Kindern und Jugendlichen oder Zwecken der wissenschaftlichen Forschung dienen
Gebühr: nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 67

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter
Gebühr: Euro 52

- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter
Gebühr: Euro 41

Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

24. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.3.1.1:
„150“ durch „180“

8.3.1.2:
„100“ durch „120“

8.3.1.3:
„20“ durch „25“

8.3.2.1.1:
„30“ durch „35“

8.3.2.1.2:
„45“ durch „50“

8.3.2.1.3:
„60“ durch „65“

8.3.2.2.1:
„15“ durch „20“

8.3.2.2.2:
„25“ durch „30“

8.3.2.2.3:
„30“ durch „35“

8.3.2.3.1:
„10“ durch „15“

8.3.2.3.2:
„10“ durch „15“

8.3.2.4.1:
„15“ durch „20“

8.3.2.4.2:
„25“ durch „30“

8.3.2.4.3:
„30“ durch „35“

8.3.2.5.1:
„10“ durch „15“

8.3.2.5.2:
„15“ durch „20“

8.3.2.5.3:
„20“ durch „25“

8.3.2.6.1:
„10“ durch „15“

8.3.2.6.2:
„10“ durch „15“

8.3.2.7:
„10“ durch „15“

8.3.3.1:
„50 bis 150“ durch „55 bis 170“

8.3.3.2:
„100“ durch „115“

8.3.3.3:
„100“ durch „115“

8.3.3.4:
„50“ durch „55“

8.3.3.5:
„25 bis 100“ durch „30 bis 115“

8.3.4.1:
„50“ durch „55“

8.3.4.2:
„15“ durch „20“

8.3.4.3:
„25 bis 100“ durch „30 bis 115“

8.3.4.4:
„15“ durch „20“

8.3.4.5:
„25 bis 50“ durch „30 bis 55“

8.3.4.6:
„25 bis 100“ durch „30 bis 115“

8.3.4.7:
„50“ durch „55“

8.3.5.1:
„25“ durch „30“

8.3.5.2:
„25“ durch „30“

8.3.5.3:
„50“ durch „55“

8.3.5.4:
„50“ durch „55“

8.3.5.5:
„50 bis 150“ durch „55 bis 170“

8.3.5.6:
„50 bis 150“ durch „55 bis 170“

8.3.5.7:
„50 bis 150“ durch „55 bis 170“

8.3.5.8:
„15“ durch „20“

8.3.5.9:
„150“ durch „170“.

25. In der Tarifstelle 8.3.1.1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Für eine Wiederholung der Jägerprüfung beträgt die Gebühr je wiederholtem Teil 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1.“

26. Bei der Tarifstelle 10.3.1 werden die Wörter „Gebühr: Euro 52“ angefügt.

27. Die Tarifstellen 10.3.1.1 bis 10.3.1.2.2 werden durch folgende neue Tarifstelle 10.3.1.1 ersetzt:

„10.3.1.1
Soweit eine Feststellung der Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes erforderlich ist:

a) bei Prüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 100

oder

b) bei Prüfung der Antrag stellenden Personen, die sich auf den Inhalt des mündlichen und des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt
Gebühr: Euro 150

zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 10.3.1“.

28. Die Tarifstelle 10.5.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 25 500“.

29. In der Tarifstelle 10.5.1.11.4 wird das Wort „Antragsinstitut“ durch das Wort „Auftragsinstitut“ ersetzt.

30. Nach der Tarifstelle 10.5.1.12.1.19 werden folgende neue Tarifstellen 10.5.1.12.1.20 bis 10.5.1.12.1.25 eingefügt:

„10.5.1.12.1.20
Elektrophorese

10.5.1.12.1.20.1
Gel- oder Diskelektrophorese, SDS-PAGE

10.5.1.12.1.20.1.1
SDS-PAGS, qualitativ
Gebühr: Euro 54

10.5.1.12.1.20.1.2
SDS-PAGE, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

10.5.1.12.1.20.1.3
SDS-PAGE, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

10.5.1.12.1.20.2
Isoelektrische Fokussierung (IEF)

10.5.1.12.1.20.2.1
IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 54

10.5.1.12.1.20.2.2
IEF, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

10.5.1.12.1.20.2.3
IEF, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

10.5.1.12.1.21
Fremde Bestandteile
Gebühr: Euro 25

10.5.1.12.1.22
Heparin, quantitative Bestimmung von Heparin
(koagulometrisches Verfahren)
Gebühr: Euro 90

10.5.1.12.1.23
Teilchengrößenbestimmung durch Mikroskopie
Gebühr: Euro 10

10.5.1.12.1.24
Trockenrückstand
Gebühr: Euro 25

10.5.1.12.1.25
Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 25“.

31. In der Tarifstelle 10.5.1.16 wird die Mindestgebühr von „25 Euro“ durch „250 Euro“ ersetzt

32. Die Tarifstelle 10.5.1.17 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über die Erteilung, sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72
Gebühr: Euro 250 bis 25 500“.

33. Die Tarifstelle 10.5.1.20.2 wird gestrichen und die Tarifstelle 10.5.1.20.3 erhält die laufende Nr. 10.5.1.20.2.

34. Die Tarifstellen 10.6.1 bis 10.6.1.14 werden durch folgende neue Tarifstellen 10.6.1 bis 10.6.1.10 ersetzt:

„10.6.1 Medizinproduktegesetz
(Hinweis: Bei der Festsetzung der Gebühren findet das Verwaltungskostengesetz des Bundes Anwendung).

10.6.1.1
Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2
Gebühr: Euro 50 bis 2 550

10.6.1.2
Akkreditierung nach § 15

10.6.1.2.1
als Prüflaboratorium
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.6.1.2.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000

10.6.1.2.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000

10.6.1.2.4
als Zertifizierungsstelle für Personal
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.6.1.2.5
als Inspektionsstelle
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000

10.6.1.3
Verlängerung der Akkreditierung nach § 15
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000

10.6.1.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 15
Gebühr: Euro 250 bis 25 500

10.6.1.5
Überwachung der akkreditierten Stellen nach § 15
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

10.6.1.6
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung nach § 16
Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.6.1.7
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, so weit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.2.1 bis 10.6.1.6 anfallen
Gebühr: Euro 50 bis 25 500

10.6.1.8
Erstellung von Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 51 000

10.6.1.9
Überwachung nach § 26 bis § 28

10.6.1.9.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.9.2
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen

10.6.1.9.2.1
bei einem Auftraggeber einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfungen
Gebühr: Euro 250 bis 5 100

10.6.1.9.2.2
bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 200 bis 2 550

10.6.1.9.2.3
bei Prüfärztinnen und -ärzten, bei Prüfzahnärztinnen und -zahnärzten
Gebühr: Euro 50 bis 780
10.6.1.9.2.4
bei einem Auftragsinstitut
Gebühr: Euro 250 bis 5 100

10.6.1.9.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.9.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.9.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, so weit sie nicht von Nr. 10.6.1.9.3 erfasst sind
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.10
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

35. Bei der Tarifstelle 10.14.11 werden die Wörter „Gebühr: Euro 200“ angefügt.

36. Die Tarifstellen 10.14.11.1 und 10.14.11.2 werden gestrichen.

37. Die Tarifstelle 10.14.12 erhält folgende Fassung:

„Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung psycho- oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation bei

a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 125

oder

b) bei schriftlicher und mündlicher Überprüfung der Antrag stellenden Person
Gebühr: Euro 250“.

38. In der Tarifstelle 10.14.14 werden die Wörter „Privat-, Kranken- oder“ durch die Wörter „Krankenanstalt oder einer“ ersetzt.

39. Die Tarifstelle 11 wird wie folgt neu gefasst:

„11.1.1
Fristverlängerung (§ 11 Abs. 4 Gerätesicherheitsgesetz)
Gebühr: Euro 0,05 v.H. der Kosten, mindestens Euro 18

11.2
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

11.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 13 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung:

a) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 50 000 Euro nicht übersteigen:
Gebühr: Euro 150

b) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 50 000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a): bei weiteren Kosten bis 150 000 Euro
Gebühr: Euro 0,25 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 150 000 Euro übersteigenden Kosten bis 250 000 Euro
Gebühr: Euro 0,2 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 250 000 Euro übersteigenden Kosten bis 500 000 Euro
Gebühr: Euro 0,175 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 500 000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: Euro 0,15 v.H. dieser Kosten

Sofern eine Gebühr für eine in die Erlaubnis eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre, ist die Gebühr mindestens in Höhe der Gebühr für die eingeschlossene Entscheidung zu erheben.

11.2.2
Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3
Entscheidung über die Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.4
Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 15 Abs. 17 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

11.3
Gasfernleitungen

11.3.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,

b) bei der Errichtung von Sauerstofffernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung:
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.3.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige

a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,

b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstofffernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

11.3.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 12 Abs. 1 Gashochdruckleitungs-Verordnung)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.4
Getränkeschankanlagen

11.4.1
Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 250

11.4.2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5
Gebühr: Euro 50 bis 500

11.5
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

11.5.1
Entscheidung über die Gestaltung nach § 4 Abs. 5 der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GSVG) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.6
Biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung

11.6.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 der Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.6.2
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 Abs. 5 BioStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.6.3
Entscheidung über Untersuchungsergebnisse nach § 15 Abs. 6 BioStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.7
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung

11.7.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 15a Abs. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.7.2
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15d Abs. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2 000

11.7.3
Abnahme von Sachkundeprüfungen, die auf der Grundlage von technischen Regeln nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV vorgeschrieben sind
Gebühr: für jede zu prüfende Person 5 bis 25 Euro

11.7.4
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.7.5.
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30 GefStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 2 000

11.7.6
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 7 bis 150

11.7.7
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren und Geräten bei der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe nach § 36 Abs. 7 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.7.8
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.7.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) nach § 42 GefStoffV
Gebühr: Euro 45 bis 1 000

b) nach § 43 Abs. 1 bis 7a GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

c) nach § 43 Abs. 8 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

d) nach § 44 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.7.10
Entscheidung über die vereinfachte Anzeige nach § 44 Abs. 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 7 bis 200

11.7.11
Entscheidung über die Anerkennung von Reinigungsbetrieben nach Anhang IV Nr. 14 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.7.12
Entscheidung über die Einstufung von Amoniumnitrat nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.7.13
Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer nach Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 20 bis 500

11.7.14
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.7.15
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.7.16
Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung nach Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.7.17
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Sätze 2 und 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.8
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.8.1
Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

11.8.2
Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen, soweit Verstöße hiergegen festgestellt werden
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

11.8.3
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.8.4
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 Abs. 1 ChemG
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000

11.8.5
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

11.8.5.1
Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.8.5.2
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 Satz 5
Gebühr: Euro 25 bis 200

11.8.5.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.8.5.4
Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

11.8.5.5
Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500

11.8.5.6
Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500

11.8.5.7
Zulassung einer Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 7 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500

11.9
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung

11.9.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Abweichung gem. § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuständig ist:

Gebührenklasse

Vielfaches der Freigrenze
nach Anlage III
Tabelle I, Spalte 2

Gebühr Euro

1

< 102

300

2

< 104

500

3

< 106

800

4

< 108

1400

5

< 1010

4000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden und die Genehmigung in Zusammenhang mit einer Investition steht.

11.9.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1
Gebühr: Euro 650 bis 10 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden und die Genehmigung im Zusammenhang mit einer Investition steht.

11.9.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die wesentliche Änderung nach § 11 Abs. 2
Gebühr: Euro 325 bis 10 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden und die Genehmigung im Zusammenhang mit einer Investition steht.

11.9.4
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 12
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden und die Genehmigung im Zusammenhang mit einer Investition steht.

11.9.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15
Gebühr: Euro 130 bis 1 500

11.9.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gem. § 16
Gebühr: Euro 130 bis 1 500

11.9.7
Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 1
Gebühr: Euro 130 bis 20 000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.

11.9.8
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 130 bis 20 000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.

11.9.9
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: Euro 650 bis 20 000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.

11.9.10
Feststellung nach § 29 Abs. 6
Gebühr: Euro 130 bis 10 000

11.9.11
Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 30, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt:
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.9.12
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt:
Gebühr: Euro 50 bis 200

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.9.13
Prüfung des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise ohne Kursteilnahme nach § 30 Abs. 2 Satz 2
Gebühr: Euro 20 bis 150

11.9.14
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Abs. 1
Gebühr: Euro 35 bis 100

11.9.15
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 Abs. 4
Gebühr: Euro 50 bis 300

11.9.16
Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 4 Satz 2, § 45 Abs. 2, § 70 Abs. 5 im Aufsichtsverfahren, § 73 Abs. 2 und § 114
Gebühr: Euro 65 bis 700

11.9.17
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 und § 95 Abs. 3

a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 18

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 8

11.9.18
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.19
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 41 Abs. 1

a) Satz 1
Gebühr: Euro 10 000

b) Satz 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 325 bis 2 000

11.9.20
Zulassung nach § 55 Abs. 1
Gebühr: Euro 1 000

11.9.21
Festlegung von Grenzwerten nach § 55 Abs. 3
Gebühr: Euro 100

11.9.22
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Abs. 5
Gebühr: Euro 1 000

11.9.23
Ausnahmen vom Weiterbeschäftigungsverbot nach § 57 Satz 2 und § 95 Abs. 6
Gebühr: Euro 1 000

11.9.24
Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1
Gebühr: Euro 1 000

11.9.25
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 62
Gebühr: Euro 50 bis 150

11.9.26
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Abs. 1 zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
Gebühr: Euro 65 bis 500

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.14.27 zu erheben ist.

11.9.27
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen und deren Änderung nach § 66 Abs. 1
Gebühr: Euro 325 bis 10 000

11.9.28
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 66 Abs. 3
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.29
Festlegung von Messmethoden und Messverfahren nach § 95 Abs. 10
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.30
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 97 Abs. 3
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.31
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1
Gebühr: Euro 130 bis 4 000

11.9.32
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 101 Abs. 3
Gebühr: Euro 325 bis 6 000

11.9.33
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 106
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

11.9.34
Entscheidung über die Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115
Gebühr: Euro 50 bis 500

11.10
Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung

11.10.1
Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung nach § 3 Abs. 1 der Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung:

a) für den nichtmedizinischen Bereich
Gebühr: Euro 200 bis 1500

b) für die Anwendung an Menschen ohne Teleradiologie
Gebühr: Euro 200 bis 1500

c) für die Anwendung in der Tierheilkunde
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

d) für die Anwendung am Menschen in der Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes
Gebühr: Euro 750 bis 2 500

e) für die Anwendung am Menschen in der Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus
Gebühr: Euro 2 500 bis 5 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind und die Genehmigung im Zusammenhang mit einer Investition steht.

11.10.2
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 4
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden und die Genehmigung im Zusammenhang mit einer Investition steht.

11.10.3
Entscheidung auf Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: Euro 130 bis 800

11.10.4
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen und deren Änderung nach § 4a
Gebühr: Euro 325 bis 10 000

11.10.5
Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers oder der wesentlichen Änderung nach § 5 Abs. 1
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

11.10.6
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.10.7
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 13 Abs. 1
Gebühr: Euro 35 bis 100

11.10.8
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Abs. 5
Gebühr: Euro 30 bis 300

11.10.9
Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach § 16 Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 und § 17 Abs. 3 Satz 4 auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 300

11.10.10
Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 18a, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt:
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.10.11
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse nach § 18a, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt:
Gebühr: Euro 50 bis 200

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.10.12
Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 18a Abs. 1 Satz 5
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.10.13
Prüfung des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise ohne Kursteilnahme nach § 18a Abs. 2 Satz 2
Gebühr: Euro 20 bis 150

11.10.14
Entscheidung über die Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4
Gebühr: Euro 300

11.10.15
Entscheidung über die Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150

11.10.16
Zulassung einer höheren effektiven Dosis für ein einzelnes Jahr nach § 31a Abs. 1
Gebühr: Euro 1 000

11.10.17
Festlegung von Grenzwerten der effektiven Dosis bzw. Organdosis für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 31a Abs. 3
Gebühr: Euro 100

11.10.18
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31b
Gebühr: Euro 1 000

11.10.19
Ausnahmen vom Weiterbeschäftigungsverbot nach § 31c
Gebühr: Euro 1 000

11.10.20
Entscheidung über die Gestattung von Abweichungen im Einzelfall nach § 33 Abs. 6
Gebühr: Euro 100 bis 700

11.10.21
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 35 Abs. 1 Satz 2
Gebühr: Euro 65 bis 700

11.10.22
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2 Satz 1

a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 18

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 8

11.10.23
Bestimmung einer Messstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 2
Gebühr: Euro 10 000

11.10.24
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1
Gebühr: Euro 65 bis 700

11.10.25
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.10.26
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 39
Gebühr: Euro 50 bis 150

11.10.27
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 41 Abs. 1
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.10.28
Entscheidung über die Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 43
Gebühr: Euro 50 bis 500

11.10.29
Prüfung der Nachweise nach § 45 Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.11
Tarifstellen aus dem Bereich der gewerberechtlichen Angelegenheiten, die nur noch befristet herangezogen werden können.

11.11.1
Tarifstellen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 in Kraft bleiben.

11.11.1.1
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 der Druckbehälterverordnung, § 18 Abs. 2 der Acetylenverordnung, § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen und § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.11.2
Gebühren, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 erhoben werden können.

11.11.2.1
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)
Gebühr: Euro 30 bis 400

11.11.2.2
Entscheidung über Einzelausnahmen nach § 5 Abs. 1 ElexV
Gebühr: Euro 15 bis 250

11.11.2.3
Entscheidung nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 ElexV
Gebühr: Euro 15 bis 250

11.11.2.4
Entscheidung über die Bauartzulassung nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
Gebühr: Euro 30 bis 500

11.11.2.5
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme gem. § 6 Abs. 2 VbF
Gebühr: Euro 30 bis 500

11.11.2.6
Entscheidung über die Feststellung, Bescheinigung oder Entscheidung nach §§ 12 Abs. 7, 12 Abs. 10, 19 Abs. 2 VbF
Gebühr: Euro 15 bis 250“.

40. In Tarifstelle 15a.1.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Angabe „15a.1.2“ durch die Angabe „15a.1.3“ ersetzt.

41. Nach Tarifstelle 15a.2.2 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„15a.2.2.1
Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Abs. 1a BImSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

42. In Tarifstelle 15a.2.16 wird der Buchstabe „f)“ gestrichen. Die bisherigen Buchstaben „g) bis j)“ werden Buchstabe „f) bis i)“.

43. Die bisherige Tarifstelle 15a.3.1 wird durch folgende neue Tarifstellen 15a.3.1 bis 15a.3.1.4 ersetzt:

„15a.3.1
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.1.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§17a Abs. 2 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.6 oder 15a.3.18.2 können bis zu 9/10 angerechnet werden.

15a.3.1.2
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 100

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.1.3
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 17a Abs. 2 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung der Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 20 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500“.

44. Die Tarifstelle 15a.3.2.2 erhält folgende Fassung:

„15a.3.2.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von

a) § 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

b) § 2 Abs. 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

c) §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

d) §§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

e) §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV

Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Buchstaben c) oder d) Anwendung.

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.“

45. Die Tarifstelle 15a.3.6 entfällt. Die Tarifstelle bleibt unbesetzt.

46. Die Tarifstelle 15a.3.8 erhält folgende Fassung:

„15a.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.8.1
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Abs. 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

15a.3.8.2
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Abs. 4 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

15a.3.8.3
Prüfung des Verzeichnisses über das Lagergut nach § 6 Abs. 2 Satz 4 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.4
Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Abs. 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.5
Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs nach § 7 Abs. 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.6
Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.8.7
Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis nach § 13 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15a.3.8.8
Entscheidung über einen Antrag nach § 9 Abs. 6 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.9
Entscheidung über einen Antrag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.10
Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

15a. 3.8.11

a) Inspektion eines Betriebsbereichs nach § 16 Abs. 2 Nrn.1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) Soweit dies durch einen Sachverständigen nach § 16 Abs. 3 erfolgt
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.16 g) und h) werden in diesen Fällen nicht erhoben.

15a.3.8.12
Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

15a.3.8.13
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Abs. 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

15a.3.8.14
Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.15
Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs nach § 20 Abs. 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2 000“.

47. Die Tarifstelle 15a.3.9.4 entfällt.

48. Die bisherige Tarifstelle 15a.3.9.5 wird Tarifstelle 15a.3.9.4.

49. Die Tarifstelle 15a.3.18 erhält folgende Fassung:

„15a.3.18
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.18.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 11 der 31. BImSchV) von

a) § 3 Abs. 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

b) §§ 3 Abs. 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

c) § 3 Abs. 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

d) § 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

e) §§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

f) § 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

g) § 7 Abs. 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

h) § 7 Abs. 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.18.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (Anhang VI Nr.2.1 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.

15a.3.18.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen nach Anlage VI Nr.2.1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.18.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Anhang VI Nr.2.1 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

50. Nach Tarifstelle 15a.3.18 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.19 eingefügt:

„15a.3.19
Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung

15a.3.19.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der 32. BImSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000“.

51. In Tarifstelle 15a.4.3 werden in der Zeile „Gegenstand“ die Wörter „(§ 10 Abs. 3 LImschG)“ durch die Wörter „(§ 10 Abs. 4 LImschG)“ ersetzt.

52. Die Tarifstelle 15b erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung, der Bundesartenschutz-verordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843) und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“.

53. Die Tarifstelle 15b.1 wird wie folgt geändert:

a) Im 1. Spiegelstrich werden jeweils die Wörter „§ 20f“ durch die Wörter „§ 42“ und in der Klammer die Wörter „(§ 20g Abs. 6 BNatSchG)“ durch die Wörter „(§ 43 Abs. 8 BNatSchG)“ ersetzt.

b) Der 2. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„- Genehmigung, gebietsfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln (§ 61 Abs. 3 LG)“.

54. In der Tarifstelle 15b.3 erhält der Absatz nach den Wörtern "Gebühren werden nicht erhoben für:" folgende Fassung:

„- Befreiungen nach § 69 LG von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen gemäß §§ 42a, 42e und 73 Abs. 1 LG und den Schutzfestsetzungen im Landschaftsplan gemäß §§ 19 bis 25 LG.
- Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Abs. 1 LG.
- Erteilung einer Ausnahme vom Bauverbot gemäß § 57 Abs. 3 LG.“

55. Die Tarifstelle 15b.5 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 61 S. 1-, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 vom 17.12.2001 -ABl. EG Nr. L 334 S. 3-, in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 250 S. 1- (Verordnung (EG) Nr. 1808/2001), dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung“.

56. In der Tarifstelle 15b.5.1 sind jeweils die Angaben „939/97“ durch die Angaben „1808/2001“ zu ersetzen.

57. In der Tarifstelle 15b.5.2 ist die Angabe „939/97“ durch die Angabe „1808/2001“ zu ersetzen.

58. In der Tarifstelle 15b.5.3 ist die Angabe „939/97“ durch die Angabe „1808/2001“ zu ersetzen.

59. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.7.1.1.1:
„10,50“ durch „11“

16.7.1.3.1.1:
„9,50“ durch „10“

16.7.1.3.6.2:
„10“ durch „10,50“

16.7.2.1.1:
„540 bis 1 875“ durch „540 bis 2 300“

16.7.2.1.2:
„650 bis 2 600“ durch „650 bis 3 000“

16.7.2.2.3:
„910 bis 1 425“ durch „910 bis 2 100“

16.7.2.2.5:
„910 bis 1 425“ durch „910 bis 2 100“

16.7.2.3.1:
„1 070 bis 1 950“ durch „1 070 bis 2 600“

16.7.2.3.3:
„1 015 bis 1 425“ durch „1 015 bis 1 700“

16.7.2.3.6:
„90 bis 1 125“ durch „90 bis 1 300“

16.7.2.3.7:
„470 bis 1 700“ durch „470 bis 2 100“

16.7.2.3.8:
„1 015 bis 1 275“ durch „1 015 bis 1 500“

16.7.2.4.2:
„805 bis 1 350“ durch „805 bis 2 100“

16.7.2.4.3:
„895 bis 1 250“ durch „895 bis 1 600“

16.7.2.4.6:
„395 bis 1 200“ durch „395 bis 1 600“

16.7.2.4.7:
„770 bis 1 900“ durch „770 bis 2 200“

16.7.2.5.1:
„1 040 bis 1 350“ durch „1 040 bis 1 600“

16.7.2.5.3:
„505 bis 650“ durch „505 bis 800“

16.7.2.6.1:
„395 bis 1 800“ durch „395 bis 2 200“

16.7.2.6.2:
„465 bis 2 650“ durch „465 bis 3 100“

16.7.2.7.1:
„665 bis 1 350“ durch „665 bis 1 600“

16.7.2.7.3:
„1 250 bis 1 575“ durch „1 250 bis 2 600“

16.7.2.8.1:
„605 bis 1 350“ durch „605 bis 1 700“

16.7.2.8.3:
„1 515 bis 4 000“ durch „1 515 bis 4 600“

16.7.2.8.4:
„1 085 bis 4 800“ durch „1 085 bis 5 400“

16.7.2.8.5:
„905 bis 1 800“ durch „905 bis 2 100“

16.7.2.8.6:
„1 800 bis 3 150“ durch „1 800 bis 3 600“

16.7.2.8.7:
„500 bis 2 000“ durch „500 bis 2 600“

16.7.2.8.8:
„1 940 bis 2 300“ durch „1 940 bis 2 900“

16.7.2.9.1:
„510 bis 2 050“ durch „510 bis 2 600“

16.7.2.9.2:
„990 bis 4 275“ durch „990 bis 6 700“

16.7.2.9.3:
„995 bis 1 200“ durch „995 bis 3 100“

16.7.2.9.4:
„1 365 bis 2 700“ durch „1 365 bis 3 100“

16.7.2.9.5:
„690 bis 1 050“ durch „690 bis 1 400“

16.7.2.9.8:
„2 570 bis 3 000“ durch „2 570 bis 3 600“

16.7.2.10:
„1 000 bis 3 000“ durch „1 000 bis 25 600“

16.7.2.11:
„50 bis 750“ durch „50 bis 800“

16.7.2.13:
„4 bis 525“ durch „4 bis 700“.

60. Nach Tarifstelle 16.8.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„16.8.2.1
Zusatzprüfung zum Beweis der eingeschränkten Sachkunde für Biozide
Gebühr: Euro 50“.

61. Die Tarifstelle 16.10.4 wird aufgehoben.

62. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.10.6:
„20“ durch „25“

16.10.7 :
„77“ durch „100“.

63. In der Tarifstelle 16.10.9.1 Buchstabe a) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „435“ durch die Zahl „300“ ersetzt.

64. In der Tarifstelle 16.10.9.1 wird nach dem Buchstaben „c“ der Buchstabe „d“ angefügt:

„d) Veranlagungsprüfung für Hengste der Zuchtrichtung Reiten
Gebühr: je Hengst Euro 210“.

65. Die Tarifstelle 16.10.10 wird aufgehoben.

66. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.13.11:
„205“ durch „256“

16.13.12:
„102“ durch „158“.

67. In der Tarifstelle 17.1 werden nach der Zeile „Gebühr“ in einer neuen Zeile die Wörter „mindestens Euro 50“ eingefügt.

68. In der Tarifstelle 17.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 750“ durch die Zahlen „100 bis 1 000“ ersetzt.

69. Nach Tarifstelle 17.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„17.3
Genehmigung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien/Ausspielungen und Sportwetten
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

17.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 1 000“.

70. Nach der Tarifstelle 17a.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„17b.
Angelegenheiten der Spielbanken

17b.1
Änderung oder Ergänzung der Rahmen- bzw. Einzelerlaubnisse
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

17b.2
Änderung oder Ergänzung der Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

17b.3
Genehmigung von Glücksspielen
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

17b.4
Genehmigung oder Ergänzung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

71. In der Tarifstelle 18.1 werden die Wörter „für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug Gebühr: Euro 4 mindestens je Einsatz Gebühr: Euro 63“ durch die Wörter „Gebühr: Pauschal Euro 52 je angefangene Stunde und je beteiligtem Beamten / beteiligter Beamtin“ ersetzt.

72. Nach Tarifstelle 18.5 wird folgende neue Tarifstelle 18.6 eingefügt:

„18.6
Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100 000“.

73. Die Tarifstellen 18a.1 bis 18a.1.8 erhalten folgende Fassung:

„18a.1
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656)

18a.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
Gebühr: Euro 60

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

18a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 20

18a.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50

18a.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

18a.1.6
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: bis Euro 250

18a.1.8
Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: bis Euro 250“.

74. Die Tarifstelle 21.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„21.1.1
Genehmigung von Lernmitteln je Genehmigungsantrag
Genehmigung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140

Genehmigung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280“.

75. Die Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.5 erhalten folgende Fassung:

„21.1.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG.
Gebühr: 150 % des Verkaufspreises

Mindestgebühr: 950 Euro

21.1.3
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 % des Verkaufspreises

Mindestgebühr: 200 Euro

Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.4
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 zutrifft.
Gebühr: 30 % des Verkaufspreises

21.1.5
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 Fern USG vorausgeht.
Gebühr: 200 % des Verkaufspreises

Mindestgebühr: 950 Euro“.

76. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.8.3.1a):
„0,63“ durch „0,65“

23.8.3.1b):
„0,70“ durch „0,74“

23.8.3.1c):
„0,15“ durch „0,13“

23.8.3.1d):
„0,17“ durch „0,31“

23.8.3.1e):
„4,43“ durch „1,50“.

77. Die Tarifstellen 23.8.3.2.1 bis 23.8.3.2.3 erhalten folgende Fassung:

„23.8.3.2.1
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je t Masthähnchen
Gebühr: Euro 1,20
(je kg Masthähnchen = Euro 0,0012)

23.8.3.2.2
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je t Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,40
(je kg Suppenhühner = Euro 0,0004)

23.8.3.2.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je t Truthühner
Gebühr: Euro 1,10
(je kg Truthühner = Euro 0,0011)“.

78. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.8.3.3 a):
„0,04“ durch „0,02“ und "(je Ei = Euro 0,00004)" durch "(je Ei = Euro 0,00002)“

23.8.3.3 b):
„0,03“ durch „0,04“

23.8.3.3 c):
„2,15“ durch „2,11“.

79. In der Tarifstelle 23.8.3.3 wird nach dem Buchstaben c) folgender Satz angefügt:

„Im Einzelfall - wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten die Kosten der Untersuchungen erheblich übersteigt - ist von der Gebührenerhebung abzusehen.“

80. In der Tarifstelle 23.9.4.2.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „35,80“ durch die Zahl „31,07“ ersetzt.

81. Die Tarifstelle 24.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

b) Im Absatz „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

c) Im Absatz „von den übrigen Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,1 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,11 v. H.“ ersetzt.

d) Im Absatz „für die weiteren 3 000 000 Euro“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,05 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,055 v. H.“ ersetzt.

e) Im Absatz „für die weiteren 5 000 000 Euro“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,03 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,033 v. H.“ ersetzt.

f) Im Absatz „für die weiteren Beträge“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,02 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,022 v. H.“ ersetzt.

g) In der Zeile „Mindestgebühr“ wird die Zahl „100“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

82. In der Tarifstelle 24.3.1.1 werden die Wörter „Euro 100 bis 1 000“ durch die Wörter „Euro 110 bis 1 100“ ersetzt.

83. Die Tarifstelle 24.3.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

b) Im Absatz „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

c) Im Absatz „von den übrigen Baukosten, für die ersten 2 000 000 Euro“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,2 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,22 v. H.“ ersetzt.

d) Im Absatz „für die weiteren 3 000 000 Euro“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,1 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,11 v. H.“ ersetzt.

e) Im Absatz „für die weiteren 5 000 000 Euro“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,05 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,055 v. H.“ ersetzt.

f) Im Absatz „für die weiteren Beträge“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,03 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,033 v. H.“ ersetzt.

g) In der Zeile „Mindestgebühr“ wird die Zahl „100“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

84. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

24.3.2.1:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.3:
„50 bis 1 000“ durch „55 bis 1 100“

24.3.4:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.5:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.5.1:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.6:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.6.1:
„50 bis 250“ durch „55 bis 275“

24.3.6.2:
„50“ durch „55“.

85. Nach Tarifstelle 24.3.6.2 wird folgende neue Tarifstelle 24.3.6.3 eingefügt:

„24.3.6.3
Prüfung eines Betriebsleiters von Eisenbahnen nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: Euro 1 490 bis 1 850“.

86. Die Tarifstelle 24.3.7 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

b) Im Absatz „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

c) Im Absatz „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

d) Im Absatz „von den übrigen Baukosten“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,05 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,055 v. H.“ ersetzt.

e) In der Zeile „Mindestgebühr“ wird die Zahl „100“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

87. Die Tarifstelle 24.3.8 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

b) Im Absatz „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

c) Im Absatz „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,25 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ ersetzt.

d) Im Absatz „von den übrigen Baukosten“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,1 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,11 v. H.“ ersetzt.

e) In der Zeile „Mindestgebühr“ wird die Zahl „100“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

88. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

24.3.9:
„100 bis 500“ durch „110 bis 550“

24.3.10:
„100 bis 2 500“ durch „110 bis 2 750“

24.3.11:
„50 bis 500“ durch „55 bis 550“

24.3.12:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.13:
„50 bis 500“ durch „55 bis 550“

24.3.14:
„100 bis 250“ durch „110 bis 275“

24.3.15:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.16:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.17:
„100 bis 250“ durch „110 bis 275“

24.3.18:
„100 bis 5 000“ durch „110 bis 5 500“

24.3.18.1:
„50 bis 1 000“ durch „55 bis 1 100“

24.3.19:
„100“ durch „110“

24.3.20:
„100“ durch „110“

24.3.21:
„100 bis 1 0002 durch „110 bis 1 100“

24.3.22:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

24.3.23:
„100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“.

89. Die Tarifstelle 24.3.24 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz „bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro“ werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“ ersetzt.

b) Im Absatz „und erhöht sich aus dem Mehrbetrag“ werden die Zahlen „um 0,15 v. H.“ durch die Zahlen „um 0,165 v.H.“, die Zahlen „um 0,05 v. H.“ durch die Zahlen „um 0,055 v.H.“ und die Zahlen „um 0,01 v. H.“ durch die Zahlen „um 0,11 v.H.“ ersetzt.

90. Nach Tarifstelle 27.1.3.6 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„27.1.3.7
Entnahme von Proben (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 GenTG)
Gebühr: Euro 25“.

91. Die bisherigen Tarifstellen 27.1.3.7 bis 27.1.3.9 werden Tarifstellen 27.1.3.8 bis 27.1.3.10.

92. Die Tarifstelle 28.1 erhält folgende Fassung:

„Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246) in der jeweils geltenden Fassung. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“.

93. Nach der Tarifstelle 28.1.1.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„28.1.1.3.1
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 15 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

94. In der Tarifstelle 28.1.2.1 werden die Wörter „und die Mindestgebühr auf das Zehnfache“ gestrichen.

95. Nach der Tarifstelle 28.1.4.6 wird folgende neue Tarifstelle 28.1.4.7 eingefügt:

„28.1.4.7
Treffen von Sonderregelungen bei Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 WHG) nach § 23 Abs. 4 VAwS
Gebühr: Euro 50 bis 250“.

96. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.4.7 bis 28.1.4.9 werden die Tarifstellen 28.1.4.8 bis 28.1.4.10.

97. Die Tarifstelle 28.1.5.1 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

a) bei Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ( §53 Abs. 4 Satz 1 LWG )
Gebühr: Euro 50 bis 200

b) bezüglich des Abfahrens und Aufbereitens des in landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Schlamms (§ 53 Abs. 4 Satz 4 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 100

c) von Abwasser aus Gewerbebetrieben (§ 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Wird die Übertragung zu Buchstaben a) und b) in einer Entscheidung getroffen, ist nur eine Gebühr nach Buchstabe a) zu erheben.“

98. In der Tarifstelle 28.1.8.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Wörter „Euro 0,005 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge, mindestens Euro 2.000“ durch die Wörter „Euro 0,006 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge, mindestens Euro 2 200“ ersetzt.

99. In der Tarifstelle 28.1.8.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „500“ durch die Zahl „550“ ersetzt.

100. In der Tarifstelle 28.1.8.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „400“ durch die Zahl „440“ ersetzt.

101. In der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe d) sind die Wörter „Stauanlagen, die nach § 31 WHG oder § 99 LWG zulassungspflichtig sind“ durch die Wörter „Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§ 31 WHG, §§ 31 und 99 LWG)“ zu ersetzen.

102. Nach Tarifstelle 28.2.1.7 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„28.2.1.8
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 23 und 24 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 10 000 bis 25 000“.

103. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.8 bis 28.2.1.14 werden Tarifstellen 28.2.1.9 bis 28.2.1.15.

104. In der Tarifstelle 28.2.1.10 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

105. Die Tarifstelle 28.2.1.14 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz im ersten Satzteil erhält folgende Fassung:
„(§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V.m. AbfAblV und DepV)“.

b) Nach den Worten „Kosten der Änderung“ wird folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)“.

c) In den Anmerkungen werden die Worte „Tarifstellen 28.2.1.11“ durch die Worte „Tarifstellen 28.2.1.14“ ersetzt.

106. Die Tarifstelle 28.2.1.15 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz im ersten Satzteil erhält folgende Fassung:
„(§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V.m. AbfAblV und DepV)“.

b) Nach den Worten „Kosten der Änderung“ wird folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)“.

c) Im 3. Absatz werden die Worte „Tarifstelle 28.2.1.11“ durch die Worte „Tarifstelle 28.2.1.14“ ersetzt.

107. Nach Tarifstelle 28.2.1.15 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„28.2.1.16
Entscheidungen über eine Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG i.V.m. AbfAblV und DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

108. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.15 und 28.2.1.16 werden die Tarifstellen 28.2.1.17 und 28.2.1.18.

109. Die Tarifstelle 28.2.1.17 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gem. § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG i.V.m. AbfAblV und DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

110. Nach Tarifstelle 28.2.1.18 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„28.2.1.19
Anordnungen gemäß § 35 Abs.1 KrW-/AbfG i.V.m. AbfAblV und DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

111. Die Tarifstellen 28.2.1.17 bis 28.2.1.28 werden Tarifstellen 28.2.1.20 bis 28.2.1.31.

112. Die Tarifstelle 28.2.1.20 wird wie folgt gefasst:

„Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 KrW-/AbfG i.V.m. der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

113. Nach Tarifstelle 28.2.1.31 werden die Tarifstellen 28.2.10 bis 28.2.10.2 als Tarifstellen 28.2.2 bis 28.2.2.2 eingefügt.

114. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.2 bis 28.2.2.5 werden Tarifstellen 28.2.3 bis 28.2.3.5.

115. Die Tarifstelle 28.2.2.6 wird gestrichen.

116. Die Tarifstellen 28.2.2.7 bis 28.2.2.13 werden Tarifstellen 28.2.3.6 bis 28.2.3.12.

117. Die bisherige Tarifstelle 28.2.2.14 wird durch die folgenden neuen Tarifstellen ersetzt:

„28.2.4
Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.4.1
Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100“.

118. Die Tarifstelle 28.2.2.19 erhält folgende Fassung:

„Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV

a) Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV anhand der Werte der Bodenuntersuchung und des eingereichten Düngeplans durch die landwirtschaftliche Fachbehörde
Gebühr: Euro 50 bis 200

b) Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Ordnungsbehörde
Gebühr: Euro 50 bis 200“.

119. Die Tarifstellen 28.2.2.15 bis 28.2.2.19 werden Tarifstellen 28.2.4.2 bis 28.2.4.6.

120. Die Tarifstelle 28.2.2.21 wird gestrichen.

121. Die Tarifstelle 28.2.3 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlung nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW.S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21.September 1998 (BGBl. I S. 2955) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung)“.

122. Die Tarifstellen 28.2.3 bis 28.2.3.2 werden Tarifstellen 28.2.5 bis 28.2.5.2.

123. Die Tarifstelle 28.2.3.11 erhält folgende Fassung

„Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Zusammenhang der Zulassung nach § 25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 AltölV, § 3 AbfKlärV (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften) und § 4 Bioabfallverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

124. Nach Tarifstelle 28.2.3.12 wird die Tarifstelle 28.2.2.20 als Tarifstelle 28.2.3.13 eingefügt.

125. Die Tarifstellen 28.2.4 bis 28.2.4.6 werden Tarifstellen 28.2.6 bis 28.2.6.6.

126. Die Tarifstelle 28.2.4.7 wird Tarifstelle 28.2.6.9.

127. Die Tarifstellen 28.2.5 bis 28.2.5.5 werden Tarifstellen 28.2.7 bis 28.2.7.5.

128. Die Tarifstelle 28.2.6.3 erhält folgende Fassung:

„Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen und Anträgen zur Fristverkürzung (§ 11 Abs. 1 NachweisV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

129. Die Tarifstellen 28.2.6 bis 28.2.6.3 werden Tarifstellen 28.2.8 bis 28.2.8.3.

130. Nach der Tarifstelle 28.2.6.6 werden die folgenden Tarifstellen neu eingefügt:

„28.2.6.7
Bearbeitung eines unvollständigen oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheines durch das LUA -Zentrale Stelle- (§ 16 NachweisV)
Gebühr: Euro 15

28.2.6.8
Aufforderung durch das LUA -Zentrale Stelle- zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz1 NachweisV nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde
Gebühr: Euro 30“.

131. In der Tarifstelle 28.2.7.4 werden nach dem Wort „EfbV“ die Worte „/Rücknahme der Zustimmung nach § 48 VwVfG NRW“ angefügt.

132. Die Tarifstelle 28.2.7 wird Tarifstelle 28.2.9.

133. Die Tarifstellen 28.2.8 bis 28.2.8.1 werden gestrichen.

134. In der Tarifstelle 28.2.8.2 werden nach dem Wort „Entsorgergemeinschaftenrichtlinie“ die Wörter „/Rücknahme der Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW“ angefügt.

135. Die Tarifstelle 28.2.8.2 wird Tarifstelle 28.2.10 und 28.2.10.1 und erhält folgende Fassung:

„28.2.10
Amtshandlungen nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379)

28.2.10.1
Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 VerpackV über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gemäß § 5 Abs. 5 LAbfG
Gebühr: Euro 1 500 bis 15 000“.

136. Die Tarifstellen 28.2.9 bis 28.2.9.1 werden Tarifstellen 28.2.11 bis 28.2.11.1.

137. Nach der Tarifstelle 28.2.11.1 werden die folgenden Tarifstellen neu eingefügt:

„28.2.12
Amtshandlungen nach der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305)

28.2.12.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AbfAblV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.13
Amtshandlungen nach der Versatzverordnung (VersatzV) vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.14
Amtshandlungen nach der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.15
Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.16
Amtshandlungen nach der Deponieverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807)

28.2.16.1
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts bzw. über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts (§ 5 DepV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.16.2
Entscheidung über einen Antrag auf Weiterbetrieb der Deponie nach § 14 Abs. 2 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.17
Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284), geändert durch Artikel 86 des EuroAnpG NRW vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)

28.2.17.1
Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 6 DepsüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.17.2
Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770

28.2.18
Amtshandlungen nach der Altölverordnung (AltÖlV) in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)

28.2.18.1
Entscheidung über die Zulassung einer Maßnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Abs. 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200“.

138. In der Tarifstelle 28a.3 wird das Wort „(LBodSchG)“ durch das Wort „(LbodSchG)“ ersetzt.

139. Die Tarifstelle 29.1.6 erhält folgende Fassung:

„a) Erteilung einer Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG i.V. mit § 30 WoFG, § 22 Abs. 3 Buchstabe b) WoBindG je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30

b) Erteilung einer Freistellung für Wohnungen des Zweiten oder Dritten Förderungsweges je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30

c) Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 WoBindG i.V. mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WoFG zur Selbstnutzung oder Nichtvermietung je Wohnung
Gebühr: Euro 2,50 bis 20

d) Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 WoBindG i.V. mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG zur Zweckentfremdung oder baulicher Änderung je Wohnung
Gebühr: Euro 20 bis 200“.

140. Die Tarifstelle 30.3 erhält folgende Fassung:

„30.3
Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100

Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- und andere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen. Darüber hinausgehende Kosten sind als Auslagen geltend zu machen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung von Akten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor.

Hinweise:

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält eigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 GebG NRW die Anwendung dieser Tarifstelle ausschließen.

Bei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz einschlägig; nur außerhalb dieses Bereichs findet die vorliegende Regelung Anwendung, z.B. auch bei der Versendung von Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.“

141. In der Überschrift des Leistungsverzeichnisses (Anlage 5 zum Gebührentarif) wird die Bezugstarifstelle „28.2.2.15“ geändert in Tarifstelle „28.2.3.13“.

Artikel II

Überprüfung

In § 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Auswirkungen dieser Verordnung, insbesondere der Dritten Änderungsverordnung vom 13. Mai 2003, werden nach einem Zeitraum von 5 Jahren überprüft. Zu diesem Zweck legt das federführend zuständige Innenministerium dem Kabinett einen mit den Ressorts abgestimmten Erfahrungsbericht vor.“

Artikel III

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Mai 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Justizminister
zugleich für den Innenminister
Wolfgang  G e r h a r d s

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit  F i s c h e r

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

Der Minister
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Wolfram  K u s c h k e

GV. NRW. 2003 S. 270