Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 20.6.2003 Seite 303 bis 308
Berichtigung der Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 10. März 2003 (GV. NRW. S. 170) |
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Berichtigung der Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 10. März 2003 (GV. NRW. S. 170)
2010
Berichtigung der Verordnung
über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vom 10. März 2003 (GV. NRW. S. 170)
Unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist die Untergliederung mit den Buchstaben a) bis o) fehlerhaft dargestellt worden. Dieser Text lautet richtig wie folgt:
„a) der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 Nrn. 2
bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung,
b) der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und
Hausanschlüssen sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer
Energie,
c) der Inanspruchnahme von Krankentransporten und Gesundheitsämtern,
d) der Benutzung von Hafenanlagen,
e) der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
f) der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen
Nebennutzungen, sowie der Lieferung von Wild,
g) der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen
Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
h) der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten an den in Buchstabe
g) bezeichneten Sachen,
i) der Nutzung landeseigener Sonderliegenschaften,
j) der Gewährung von Darlehen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem
Bundesausbildungs-förderungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem
Schwerbehindertengesetz,
k) der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von
Gebäuden,
l) der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie
der Land- und Forstwirtschaft,
m) der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der
Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
n) der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden,
o) dem Forderungsübergang nach §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes, § 37
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 27g des Bundesversorgungsgesetzes
sowie §§ 94, 95 und 96 des Achten Buches Sozialgesetzbuch- Kinder- und
Jugendhilfe -, §§ 115, 116 Sozialgesetzbuch X und § 7 Unterhaltsvorschussgesetz
in der jeweils geltenden Fassung oder“.
GV. NRW. 2003 S. 307