Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 4.7.2003 Seite 323 bis 336

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)

Vom 16. Juni 2003

Artikel 1

Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX),“.

2. In § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 2 teilen die Hochschulen der Zentralstelle spätestens vor Beginn des ersten Nachrückverfahrens mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind.“

3. In § 35 Abs. 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 4“ ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird hinter den Worten „Pädagogik, Diplom“ die Fußnote 2) gestrichen.

b) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Studiengänge mit einem Lehramtsabschluss an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 29 Abs. 1 und § 30):
- Biologie (Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder Lehramt an Berufskollegs)
- Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule)
- Lehramt für Sonderpädagogik
- Sonderpädagogik (Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder Lehramt an Berufskollegs) 2)“.

c) In Nummer 4 werden beim Studiengang „Architektur ohne studiengangbezogene Eignungsfeststellung“ hinter dem Wort „Dortmund,“ das Wort „Köln,“ eingefügt und das Wort „-Gesamthochschule“ gestrichen.

5. Absatz 5 der Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 4“ ersetzt,

b) In Nummer 2 werden das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ und die Angabe „§ 66 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2003/2004.

Düsseldorf, den 16. Juni 2003

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2003 S. 324