Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 33 vom 18.7.2003 Seite 369 bis 378

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 (Nachtragshaushaltsgesetz 2003) und Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2003
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zugehörige Anlagen :
AnlageFinanzierungs
AnlagezumHaushaltsgesetz
 

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 (Nachtragshaushaltsgesetz 2003) und Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2003

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2003
(Nachtragshaushaltsgesetz 2003)
und
Gesetz zur Änderung
der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung BVO)
und
zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
im Haushaltsjahr 2003

und
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 2003
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2003)

Vom 8. Juli 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Artikel I des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003) und des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 660) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Zahl 47.819.363.700 EUR durch die Zahl 48.169.321.500 EUR ersetzt.

2. In § 2 wird die Zahl 3.927.260.000 EUR durch die Zahl 5.814.260.000 EUR ersetzt.

3. Der dem Haushaltsgesetz 2003 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.

4. Der dem Haushaltsgesetz 2003 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel II

Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2003 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2003 vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 671) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I § 2 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a angefügt:

„(1a) Den Mitteln nach Absatz 1 wird für das Haushaltsjahr 2003 einmalig ein Betrag von 484 150 000 EUR hinzugerechnet, der mit dem Steuerverbund 2004 zu verrechnen ist.“

2. In Artikel I § 2 Abs. 4 wird der Betrag „162 000 000 EUR“ durch den Betrag „392 000 000 EUR“ ersetzt.

3. In Artikel I § 3 Abs. 1 wird hinter die Bezeichnung „§ 2 Abs. 1“ die Bezeichnung „ und § 2 Abs. 1a“ angefügt.

4. In Artikel I § 3 Abs. 1 wird der Betrag „7 037 770 000 EUR“ durch den Betrag „7 267 770 000 EUR“ ersetzt.

5. In Artikel I § 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird der Betrag „170 500 000 EUR“ durch den Betrag „400 500 000 EUR“ ersetzt.

6. In Artikel I § 36 Abs. 3 wird der Betrag „480 000 000 EUR“ durch den Betrag „465 000 000 EUR“ ersetzt.

7. In Artikel II § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1 539 000 000 EUR“ durch den Betrag „2 039 000 000 EUR“ ersetzt.

8. In Artikel II § 1 Abs. 3 wird der Betrag „677 000 000 EUR“ durch den Betrag „897 000 000 EUR“ ersetzt.

9. In Artikel II § 1 Abs. 4 wird der Betrag „618 307 000 EUR“ durch den Betrag „754 982 000 EUR“ ersetzt.

Artikel III

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2003

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

Der Minister
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Wolfram  K u s c h k e

GV. NRW. 2003 S. 372