Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 36 vom 28.7.2003 Seite 419 bis 426

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens

Vom 8. Juli 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens

Artikel I

Das Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23. November 1954 (GV. NRW. S. 351), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 800), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufs- und Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 25 oder 35 Jahre lang aktiv im Feuerschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.“

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit unmittelbar vor oder im Anschluss an die Mitgliedschaft in einer Werkfeuerwehr können in einem Umfang von bis zu fünf Jahren auf die Wartezeit angerechnet werden.“

3. Der bisherige § 2 Abs. 3 wird § 2 Abs. 4 und wie folgt neu gefasst:

„(4) Die in Absatz 2 und 3 Genannten und andere Personen können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden

a) in Silber für besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen,

b) in Gold für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz.“

4. Der bisherige § 2 Abs. 4 wird § 2 Abs. 5.

5. § 9 erhält folgende Fassung:

„Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. M i c h a e l  V e s p e r

GV. NRW. 2003 S. 420