Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 6.8.2003 Seite 427 bis 436

Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
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Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

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Bekanntmachung
des Abkommens zur Änderung
des Abkommens über die Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik und
über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Mess- und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Vom 15. Juli 2003

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2003 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Abkommens wird gemäß § 2 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 15. Juli 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Abkommen zur Änderung
des Abkommens über die Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik und
über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Mess- und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend „Länder“ genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).

§ 1

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, geändert durch Abkommen vom 3. Dezember 1998, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten „Organisationseinheit des“ die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen“ eingefügt und die Worte „für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS)“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte „dem StMAS“ durch die Worte „diesem Staatsministerium“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird beim 5. Spiegelstrich das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird beim 6. Spiegelstrich nach dem Wort „Konformitätsbewertungen“ ein Komma eingefügt und es werden folgende Spiegelstriche angefügt:

„- des Gefahrstoffrechts und
- der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG (ABl. der EG Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 20)“.

c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung

- von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
- von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
- von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
- von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
- von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
- von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.“

d) In Absatz 4 werden nach den Worten „vertreten durch das“ die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige“ eingefügt und die Worte „für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit“ gestrichen. Außerdem werden die Worte „Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP“ durch die Worte „Beirates der ZLS“ ersetzt.

3. In Artikel 3 Satz 4 wird die Abkürzung „StMAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums“ ersetzt.

4. Teil II des Abkommens (Artikel 5 bis 8) wird aufgehoben.

5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinsamer“ gestrichen.

b) In Absatz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der AKMP“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „erstellen“ durch das Wort „erstellt“ ersetzt und die Worte „und die AKMP jeweils“ gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und der AKMP“ gestrichen. In Satz 2 werden die Worte „und die AKMP“ gestrichen und das Wort „legen“ durch das Wort „legt“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Worte „und der AKMP jeweils“ gestrichen.

6. Die Anlage zu Artikel 10 (Schiedsvertrag) wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 werden die Worte „und der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)“ gestrichen.

b) Artikel 3 wird gestrichen.

7. In Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „- getrennt in seinen Teilen I und II -„ gestrichen sowie die Abkürzung „StMAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium“ ersetzt und die Worte „(Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II)“ gestrichen.

§ 2

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.

Hamburg, den 13. März 2003

Für das Land Baden-Württemberg

Erwin  T e u f e l

Für den Freistaat Bayern

Dr. Edmund  S t o i b e r

Für das Land Berlin

Klaus W  o w e r e i t

Für das Land Brandenburg

Matthias  P l a t z e c k

Für die Freie Hansestadt Bremen

Dr. Henning  S c h e r f

Für die Freie Hansestadt Hamburg

Ole  v o n  B e u s t

Für das Land Hessen

Roland  K o c h

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Dr. Harald  R i n g s t o r f f

Für das Land Niedersachsen

Sigmar  G a b r i e l

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

Für das Land Rheinland-Pfalz

Kurt  B e c k

Für das Saarland

Peter  M ü l l e r

Für den Freistaat Sachsen

Prof. Dr. Georg  M i l b r a d t

Für das Land Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Wolfgang  B ö h m e r

Für das Land Schleswig-Holstein

Heide  S i m o n i s

Für den Freistaat Thüringen

Dr. Bernhard  V o g e l

GV. NRW. 2003 S. 435