Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 39 vom 13.8.2003 Seite 457 bis 466

Vorabgenehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Haltern am See
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Vorabgenehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Haltern am See

Vorabgenehmigung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe
im Gebiet der Stadt Haltern am See

Vom 11. April 2003

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2003 die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe beschlossen (Darstellung eines Abgrabungsbereichs in Haltern-Sythen).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 11. April 2003 - V.2 - 30.17.02 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Haltern zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 7. Juli 2003

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P.W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2003 S. 463