Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 39 vom 13.8.2003 Seite 457 bis 466
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2003/2004 |
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2003/2004
Haushaltssatzung des
Landschaftsverbandes Rheinland
für die Haushaltsjahre 2003/2004
Vom 18. Juli 2003
1. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für die
Haushaltsjahre 2003/2004 vom 18. Juli 2003
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 293), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), hat die Landschaftsversammlung Rheinland mit Beschluss vom 27. März 2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2003/2004, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
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2003 |
2004 |
im Verwaltungshaushalt |
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in der Einnahme auf |
2.713.434.000 EUR |
2.685.698.750 EUR |
in der Ausgabe auf |
2.765.000.700 EUR |
2.634.132.050 EUR |
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im Vermögenshaushalt |
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in der Einnahme auf |
345.116.250 EUR |
458.500.900 EUR |
in der Ausgabe auf |
345.116.250 EUR |
458.500.900 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf
2003 |
2004 |
93.463.250 EUR |
83.921.150 EUR |
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
2003 |
2004 |
49.540.200 EUR |
48.509.900 EUR |
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
2003 |
2004 |
350.000.000 EUR |
350.000.000 EUR |
festgesetzt.
§ 5
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf
2003 |
2004 |
16,9 % |
17,3 % |
der für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 20. eines Monats zu zahlen.
§ 6
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
3. Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.
Köln, den 27. März 2003
S c h i t t g e s
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung
M o l s b e r g e r
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003/2004 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht
Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. 3. 2003 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 3. 4. 2003 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003/2004 mit Erlassen vom 1. Juli 2003 und 3. Juli 2003 -34-62.10.10-1734/03 (0) - zur Kenntnis genommen und die Erhöhung des Umlagesatzes der Landschaftsumlage um 1,2 Prozentpunkte (von 15,7 % auf 16,9 %) im Jahre 2003 und um weitere 0,4 Prozentpunkte (von 16,9 % auf 17,3 %) im Jahre 2004 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtsnahme montags bis freitags in der Zeit vom 18. August bis 26. August 2003, jeweils von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Landeshaus, Köln-Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220, öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 18. Juli 2003
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2003 S. 464