Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 41 vom 25.8.2003 Seite 491 bis 514
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW)
203013
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren Dienstes
in der Versorgungsverwaltung
(VAPmDVVW)
Vom 7. August 2003
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), wird verordnet:
I.
Auswahl,
Einstellung und Zulassung
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den mittleren Dienst in der Versorgungsverwaltung geeignet ist. Dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß gesundheitlicher Unversehrtheit verlangt werden.
3.
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden
Bildungsstand besitzt oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist.
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die Bezirksregierung Münster zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
4. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Abs. 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen, sind unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu benachrichtigen.
§ 3
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus.
(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Bezirksregierung Münster.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet über die Zulassung die Bezirksregierung Münster.
§ 4
Einstellungsbehörden/Ausbildungsbehörden
Einstellungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Sie weist die Bewerberinnen und Bewerber einer Ausbildungsbehörde zur Ausbildung zu. Ausbildungsbehörden sind die Versorgungsämter.
§ 5
Zulassung
(1) Der jährliche Einstellungstermin wird zeitnah zum jeweiligen Schuljahresende bestimmt.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung beabsichtigt ist, müssen
1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,
2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
3. eine Erklärung, ob sie vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
4. eine Erklärung, ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
vorliegen. Sie haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6
Rechtsstellung von Beamtinnen
und Beamten
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“. Sie leisten bei Dienstantritt den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.
II.
Vorbereitungsdienst
1.
Allgemeines
§ 7
Begriffe und Dauer
des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Prüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er schließt mit der Laufbahnprüfung ab; die Rechtsstellung als Beamtin oder Beamter bleibt unberührt.
(3) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 5, 6 und 8, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.
§ 8
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen. Ihnen ist
1. das erforderliche Fachwissen,
2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,
3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen,
4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge
zu vermitteln. Die Fähigkeit, Sachverhalte in Wort und Schrift richtig darzustellen, ist zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Ihnen ist die Fähigkeit sowie das notwendige Einfühlungsvermögen für den Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern nahe zu bringen.
2.
Ausbildung
§ 9
Ausbildungsleitung, Ausbilderin,
Ausbilder, Dozentin und Dozenten
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine geeignete Beschäftigte oder einen geeigneten Beschäftigten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese überwachen die Einhaltung des Ausbildungsplans. Sie halten engen Kontakt zu den Ausbildungsbehörden. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsbehörden Ausbilderinnen oder Ausbilder (§ 15a LVO) sowie für den Unterricht Dozentinnen oder Dozenten zu bestellen.
(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und koordiniert die praktische und die theoretische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden. Sie unterrichtet die jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung und wirkt auf die Beseitigung von Mängeln hin. Soweit die Auszubildenden eine Sprecherin oder einen Sprecher gewählt haben, nehmen diese an den jeweiligen Besprechungen teil.
(3) Die für die Qualifizierung zuständige
Abteilung in den Versorgungsämtern hat die praktische und theoretische
Ausbildung zu koordinieren und zu begleiten.
(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen
die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Sie informieren
die Beamtinnen und Beamten über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss
der Ausbildung ein Beurteilungsgespräch und fertigen die Beurteilung. Diese
wird über die für die Qualifizierung zuständige Abteilung der
Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt. Waren in einem
Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder tätig, ist von der
für die Qualifizierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit den beteiligten
Ausbilderinnen und Ausbildern festzulegen, wer die Beurteilung verfasst, das
Beurteilungsgespräch führt und hierbei die Beurteilung den Beamtinnen und
Beamten bekannt gibt.
(5) Die Dozentinnen und Dozenten unterweisen die
Beamtinnen und Beamten im fachtheoretischen Teil entsprechend den
Unterrichtsplänen.
§ 10
Theoretische und praktische
Ausbildung
(1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen
und die Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung beginnt
mit einem zweimonatigen Einführungslehrgang, in dem die theoretischen
Grundlagen der verschiedenen Gesetzesbereiche vermittelt werden und richtet
sich darüber hinaus nach dem Ausbildungsplan (siehe Anlage 1).
(2) Die theoretische Ausbildung wird in Lehrgängen
und in praxisbegleitendem Unterricht vermittelt. Hierzu können die Beamtinnen
und Beamten aller oder einzelner Ausbildungsbehörden zusammengefasst werden.
Der Schulungsort wird von der Bezirksregierung Münster bestimmt. Die
theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der
Vertiefung der praktischen Ausbildung.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in
entsprechenden Ausbildungsgebieten abzuleistende Abschnitte. Die Beamtinnen und
Beamten sollen die für die Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für die
Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen.
Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens
methodisch geübt werden.
(4) Die Beamtinnen und Beamten sind zum
Selbststudium verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll hierbei soweit
erforderlich vertretbar unterstützen, indem sie vorhandene Ausbildungsräume und
Literatur zur Verfügung stellt.
(5) Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung
findet ein Abschlusslehrgang statt. Die verbleibende Ausbildungszeit dient der
Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.
§ 11
Schriftliche Arbeiten
während der Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten haben für jeden
Ausbildungsabschnitt einen Bericht über die Aufgaben des Ausbildungsgebietes zu
fertigen.
(2) Entsprechend dem Stande der Ausbildung sind
insgesamt 10 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Themen der
Arbeiten ergeben sich aus der Anlage 3. Die schriftlichen Arbeiten
werden von den Dozentinnen oder Dozenten gestellt und mit einer Note bewertet.
§ 12
Bewertung der Leistung
Die Leistungen während der Ausbildung
einschließlich der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut „1“
bedeutet eine den Anforderungen in besonderen Maße entsprechende Leistung;
gut „2“
bedeutet eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend „3“
bedeutet eine im allgemeinen den Anforderungen
entsprechende Leistung;
ausreichend „4“
bedeutet eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft „5“
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend „6“
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.
§ 13
Beurteilung
(1) Über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsgebieten
ist am Ende des entsprechenden Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung gem. § 9
Abs. 4 zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen (Anlage 2).
(2) Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 12
vorgeschriebenen Note zu bewerten und in der Anlage 3 zu vermerken. Die
Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter
vorzulegen.
§ 14
Entlassung
aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Die Beamtinnen und Beamten sind aus dem
Vorbereitungsdienst zu entlassen
a) auf eigenen Antrag,
b) wenn sie die an sie zu stellenden Anforderungen
in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllen oder
wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
c) wenn ihre Leistungen in einem
Ausbildungsabschnitt auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit geringer als „ausreichend“
beurteilt werden.
(2) Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung.
III.
Prüfung
§ 15
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn befähigt sind. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 16
Prüfungskommission
(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission
abgelegt, die beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gebildet ist.
Sie führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren
Dienstes in der Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Die
Prüfungskommission ist zu besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten des
höheren Dienstes der Versorgungsverwaltung als Vorsitz und zwei Beamtinnen oder
Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Versorgungsverwaltung als
Beisitzerinnen oder Beisitzern. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu
beachten. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von drei
Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird ein neues Mitglied
für die restliche Zeitdauer bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission
haben Vertreterinnen oder Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle
treten.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre
Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit.
§ 17
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Das Prüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
sowie Ort und Zeit fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer jeweils
spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Die schriftliche Prüfung soll
bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen
werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen
Prüfung durchgeführt.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige
von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von
Prüfungsabschnitten verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit
Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(4) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 2 und 3
genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt
zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen
sind.
(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Prüfling
ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne
ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet; bei
zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
(6) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende
Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung
zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Ein Prüfling, die oder der bei der Anfertigung
einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, können die
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt
ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder
einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in ihrer
Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu
unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als
Täuschungsversuch.
(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder
eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es
kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(9) Hat ein Prüfling bei der Prüfung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das
Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.
(10) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung
sowie die Hilfsmittel, die zur Prüfung mitgebracht werden sollen oder bei der
Prüfung zugelassen sind, bestimmt das Prüfungsamt.
(2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 4
bezeichneten Prüfungsfächern zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder
Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in
verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in
Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die
Prüflinge enthalten.
(4) Das Prüfungsamt bestimmt wer Aufsicht führt.
(5) Die Aufsichtsführenden fertigen eine
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 und vermerken in ihr jede
Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschrift
sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitz oder dem von diesem
bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zu übersenden.
§ 19
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen
(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission
nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit
einer der in § 12 festgelegten Noten zu bewerten. Das Prüfungsamt kann
Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang, die nicht Mitglieder der
Prüfungskommission sind, zur gutachtlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei der
Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere
Form der Arbeit, die Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der
Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu
berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der
vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet die
Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst
nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Abs. 3 Satz 2)
aufzuheben.
(2) Wer in drei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht
mindestens die Note „ausreichend“ erhält, wird nicht zur mündlichen Prüfung
zugelassen. Das gleiche gilt für die Prüflinge, die einen schlechteren
Notendurchschnitt (Punktwert) als 4,25 erreichen. In diesen Fällen gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
(3) Spätestens zehn Tage vor der mündlichen
Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsfächer
der mündlichen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse
der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 20
Mündliche Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Das Prüfungsamt bestimmt aus der Anlage 5
die vier Prüfungsgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.
(2) Der Vorsitz der Prüfungskommission leitet die
mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter
Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Das Prüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten , die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und
nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu
stellen.
(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr
als sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer
für jeden Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(5) Die Leistungen in den einzelnen
Prüfungsfächern sind mit einer der in § 12 festgelegten Noten zu bewerten; die Entscheidung
wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit getroffen, Stimmenthaltung
ist unzulässig.
(6) Prüflinge, die in drei Fächern die Note „mangelhaft“
oder „ungenügend“ erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.
§ 21
Regelung
für schwerbehinderte Menschen
Behinderten Menschen sind – unabhängig von der
Zuerkennung einer Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertenrecht – bei
Leistungsnachweisen (§ 11) von der Ausbildungsleitung und für die Teilnahme an
Prüfungen vom Prüfungsamt die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu
gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen
zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen
Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die Entscheidung
trifft das Prüfungsamt. Bei schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten im
Sinne des Schwerbehindertenrechts ist die zuständige
Schwerbehindertenvertretung durch die Ausbildungsleitung rechtzeitig zu
informieren und anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen
Prüfungen schwerbehinderter und gleichgestellter Prüflinge beobachtend
teilnehmen.
§ 22
Gesamtergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die
Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den
Prüflingen bekannt.
(2) Für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind
die Punktwerte
1. für die Ausbildung mit 20 v.H.,
2. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung
mit 50 v.H.,
3. für die Leistungen in der mündlichen Prüfung
mit 30 v.H.
zu gewichten.
(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der
schriftlichen und in der mündlichen Prüfung werden ermittelt, indem die
jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die
Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis
zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.
(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden
entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einem Punktwert für die
Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende
Noten:
1,00 bis 1,74 Punkte
sehr gut
1,75 bis 2,49 Punkte
gut
2,50 bis 3,24 Punkte
befriedigend
3,25 bis 4,00 Punkte
ausreichend
4,01 bis 5,00 Punkte
mangelhaft
5,01 bis 6,00 Punkte
ungenügend.
(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“
oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(6) Die Prüfungskommission kann Entscheidungen,
die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.
§ 23
Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden
Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen.
Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre
aufzubewahren, eine Zweitausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.
(2) Die Prüflinge können nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten
einschließlich deren Bewertung erhalten.
§ 24
Prüfungszeugnis,
Berufsbezeichnung
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung
händigt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8
aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt
dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält
darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 9 durch
das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 25
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden
kann, bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission. § 7 Abs. 3
ist zu beachten.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
§ 26
Beendigung
des Beamtenverhältnisses
Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung
a) nicht bestanden haben und die Wiederholung der
Prüfung nicht wünschen,
b) auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem
ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird; erklären Beamtinnen oder
Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, dass sie die
Prüfung nicht wiederholen wollen, endet das Beamtenverhältnis am Tage der
Erklärung.
IV.
Schlußvorschriften
§ 27
Überprüfungsklausel
Diese Verordnung ist nach Ablauf von 5 Jahren zu
überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung werden die beteiligten Ressorts
informiert.
§ 28
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-KOV) vom 10.
November 1985 (GV. NRW. S. 716) außer Kraft.
Düsseldorf, den 7. August 2003
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW.
2003 S. 492