Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 41 vom 25.8.2003 Seite 491 bis 514

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW)

203013

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren Dienstes
in der Versorgungsverwaltung
(VAPmDVVW)

Vom 7. August 2003

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), wird verordnet:

I.
Auswahl,
Einstellung und Zulassung

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den mittleren Dienst in der Versorgungsverwaltung geeignet ist. Dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß gesundheitlicher Unversehrtheit verlangt werden.

3.
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Bezirksregierung Münster zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

4. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Abs. 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen, sind unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu benachrichtigen.

§ 3
Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus.

(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Bezirksregierung Münster.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet über die Zulassung die Bezirksregierung Münster.

§ 4
Einstellungsbehörden/Ausbildungsbehörden

Einstellungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Sie weist die Bewerberinnen und Bewerber einer Ausbildungsbehörde zur Ausbildung zu. Ausbildungsbehörden sind die Versorgungsämter.

§ 5
Zulassung

(1) Der jährliche Einstellungstermin wird zeitnah zum jeweiligen Schuljahresende bestimmt.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung beabsichtigt ist, müssen

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine Erklärung, ob sie vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung, ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,

vorliegen. Sie haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6
Rechtsstellung von Beamtinnen
und Beamten

Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“. Sie leisten bei Dienstantritt den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

II.
Vorbereitungsdienst

1.
Allgemeines

§ 7
Begriffe und Dauer
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Prüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er schließt mit der Laufbahnprüfung ab; die Rechtsstellung als Beamtin oder Beamter bleibt unberührt.

(3) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 5, 6 und 8, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.

§ 8
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen. Ihnen ist

1. das erforderliche Fachwissen,

2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,

3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen,

4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge

zu vermitteln. Die Fähigkeit, Sachverhalte in Wort und Schrift richtig darzustellen, ist zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Ihnen ist die Fähigkeit sowie das notwendige Einfühlungsvermögen für den Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern nahe zu bringen.

2.
Ausbildung

§ 9
Ausbildungsleitung, Ausbilderin,
Ausbilder, Dozentin und Dozenten

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine geeignete Beschäftigte oder einen geeigneten Beschäftigten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese überwachen die Einhaltung des Ausbildungsplans. Sie halten engen Kontakt zu den Ausbildungsbehörden. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsbehörden Ausbilderinnen oder Ausbilder (§ 15a LVO) sowie für den Unterricht Dozentinnen oder Dozenten zu bestellen.

(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und koordiniert die praktische und die theoretische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden. Sie unterrichtet die jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung und wirkt auf die Beseitigung von Mängeln hin. Soweit die Auszubildenden eine Sprecherin oder einen Sprecher gewählt haben, nehmen diese an den jeweiligen Besprechungen teil.

(3) Die für die Qualifizierung zuständige Abteilung in den Versorgungsämtern hat die praktische und theoretische Ausbildung zu koordinieren und zu begleiten.

(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Sie informieren die Beamtinnen und Beamten über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung ein Beurteilungsgespräch und fertigen die Beurteilung. Diese wird über die für die Qualifizierung zuständige Abteilung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt. Waren in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder tätig, ist von der für die Qualifizierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit den beteiligten Ausbilderinnen und Ausbildern festzulegen, wer die Beurteilung verfasst, das Beurteilungsgespräch führt und hierbei die Beurteilung den Beamtinnen und Beamten bekannt gibt.

(5) Die Dozentinnen und Dozenten unterweisen die Beamtinnen und Beamten im fachtheoretischen Teil entsprechend den Unterrichtsplänen.

§ 10
Theoretische und praktische
Ausbildung

(1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und die Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung beginnt mit einem zweimonatigen Einführungslehrgang, in dem die theoretischen Grundlagen der verschiedenen Gesetzesbereiche vermittelt werden und richtet sich darüber hinaus nach dem Ausbildungsplan (siehe Anlage 1).

(2) Die theoretische Ausbildung wird in Lehrgängen und in praxisbegleitendem Unterricht vermittelt. Hierzu können die Beamtinnen und Beamten aller oder einzelner Ausbildungsbehörden zusammengefasst werden. Der Schulungsort wird von der Bezirksregierung Münster bestimmt. Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsgebieten abzuleistende Abschnitte. Die Beamtinnen und Beamten sollen die für die Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für die Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(4) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll hierbei soweit erforderlich vertretbar unterstützen, indem sie vorhandene Ausbildungsräume und Literatur zur Verfügung stellt.

(5) Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung findet ein Abschlusslehrgang statt. Die verbleibende Ausbildungszeit dient der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

§ 11
Schriftliche Arbeiten
während der Ausbildung

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben für jeden Ausbildungsabschnitt einen Bericht über die Aufgaben des Ausbildungsgebietes zu fertigen.

(2) Entsprechend dem Stande der Ausbildung sind insgesamt 10 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Themen der Arbeiten ergeben sich aus der Anlage 3. Die schriftlichen Arbeiten werden von den Dozentinnen oder Dozenten gestellt und mit einer Note bewertet.

§ 12
Bewertung der Leistung

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut „1“
bedeutet eine den Anforderungen in besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut „2“
bedeutet eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend „3“
bedeutet eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend „4“
bedeutet eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft „5“
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend „6“
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 13
Beurteilung

(1) Über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsgebieten ist am Ende des entsprechenden Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung gem. § 9 Abs. 4 zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen (Anlage 2).

(2) Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 12 vorgeschriebenen Note zu bewerten und in der Anlage 3 zu vermerken. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 14
Entlassung
aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Die Beamtinnen und Beamten sind aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen

a) auf eigenen Antrag,

b) wenn sie die an sie zu stellenden Anforderungen in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllen oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

c) wenn ihre Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit geringer als „ausreichend“ beurteilt werden.

(2) Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung.

III.
Prüfung

§ 15
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn befähigt sind. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 16
Prüfungskommission

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gebildet ist. Sie führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Die Prüfungskommission ist zu besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Versorgungsverwaltung als Vorsitz und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Versorgungsverwaltung als Beisitzerinnen oder Beisitzern. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird ein neues Mitglied für die restliche Zeitdauer bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Vertreterinnen oder Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten.

(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit.

§ 17
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Das Prüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung, sowie Ort und Zeit fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer jeweils spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt.

(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Ein Prüfling, die oder der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, können die Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.

(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(9) Hat ein Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sowie die Hilfsmittel, die zur Prüfung mitgebracht werden sollen oder bei der Prüfung zugelassen sind, bestimmt das Prüfungsamt.

(2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 4 bezeichneten Prüfungsfächern zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Prüflinge enthalten.

(4) Das Prüfungsamt bestimmt wer Aufsicht führt.

(5) Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitz oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zu übersenden.

§ 19
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 12 festgelegten Noten zu bewerten. Das Prüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang, die nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, zur gutachtlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, die Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Abs. 3 Satz 2) aufzuheben.

(2) Wer in drei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note „ausreichend“ erhält, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Das gleiche gilt für die Prüflinge, die einen schlechteren Notendurchschnitt (Punktwert) als 4,25 erreichen. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 20
Mündliche Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Das Prüfungsamt bestimmt aus der Anlage 5 die vier Prüfungsgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.

(2) Der Vorsitz der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) Das Prüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten , die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der in § 12 festgelegten Noten zu bewerten; die Entscheidung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit getroffen, Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Prüflinge, die in drei Fächern die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 21
Regelung
für schwerbehinderte Menschen

Behinderten Menschen sind – unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertenrecht – bei Leistungsnachweisen (§ 11) von der Ausbildungsleitung und für die Teilnahme an Prüfungen vom Prüfungsamt die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt. Bei schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten im Sinne des Schwerbehindertenrechts ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch die Ausbildungsleitung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen schwerbehinderter und gleichgestellter Prüflinge beobachtend teilnehmen.

§ 22
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.

(2) Für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte

1. für die Ausbildung mit 20 v.H.,

2. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v.H.,

3. für die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v.H.

zu gewichten.

(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:

1,00 bis 1,74 Punkte
sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte
gut

2,50 bis 3,24 Punkte
befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte
ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte
mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte
ungenügend.

(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Die Prüfungskommission kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.

§ 23
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren, eine Zweitausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.

(2) Die Prüflinge können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich deren Bewertung erhalten.

§ 24
Prüfungszeugnis,
Berufsbezeichnung

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8 aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.

(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 9 durch das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission. § 7 Abs. 3 ist zu beachten.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 26
Beendigung
des Beamtenverhältnisses

Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung

a) nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen,

b) auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird; erklären Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen, endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

IV.
Schlußvorschriften

§ 27
Überprüfungsklausel

Diese Verordnung ist nach Ablauf von 5 Jahren zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung werden die beteiligten Ressorts informiert.

§ 28
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-KOV) vom 10. November 1985 (GV. NRW. S. 716) außer Kraft.

Düsseldorf, den 7. August 2003

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

GV. NRW. 2003 S. 492