Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 12.9.2003 Seite 515 bis 542
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis
zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen,
Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen
auf die Bezirksregierungen
Vom 7. August 2003
Aufgrund des § 20 Abs. 6 Nr. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 (GV. NRW. S. 565) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 LABG in Verbindung mit § 50 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) wird auf die Bezirksregierungen übertragen.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen.“
3. In § 2 Abs. 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort „Polen“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
4. In § 2 Abs. 2 Buchstabe b) werden nach dem Wort „Polen“ die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
5. In § 2 Abs. 2 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Hochschulabschlussprüfungen“ die Wörter „(außer Fachhochschulabschlussprüfungen)“ eingefügt und die Wörter „die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I“ durch die Wörter „das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs“ ersetzt.
6. § 2 Abs. 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
„d) Bezirksregierung Köln
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und
von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR erworben oder
abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes
Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, und für die
Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik
abgelegt worden sind.“
7. In § 2 Abs. 2 Buchstabe e) werden nach dem Wort „Hochschulabschlussprüfungen“ die Wörter „(außer Fachhochschulabschlussprüfungen)“ eingefügt und die Wörter „ die Lehrämter für die Primarstufe, für die Sekundarstufe II und für Sonderpädagogik“ durch die Wörter „das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Düsseldorf, den 7. August 2003
Für
die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jochen D i e c k m a n n
GV.
NRW. 2003 S. 516