Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 46 vom 24.10.2003 Seite 599 bis 608

Änderung der Satzung für den Ruhrverband
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Änderung der Satzung für den Ruhrverband

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Änderung der Satzung für den Ruhrverband

Vom 6. Dezember 2002

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), am 6. Dezember 2002 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband vom 22. März 1996 (GV. NRW. S. 160), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2002 (GV. NRW. S. 119), wie folgt zu ändern:

1. In § 24 werden in der Überschrift die Wörter „und § 41 Abs. 7“ gestrichen.

2. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „und § 41 Abs. 7“ gestrichen.

3. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von § 41 Abs. 7 RuhrVG“ durch die Wörter „des gemäß Absatz 3 auf die Wasserentnehmer entfallenden Anteils“ ersetzt.

4. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „noch“ gestrichen.

5. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Kosten zu den Kosten, die dem Verband insgesamt aus der Erfüllung der ihm in § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG übertragenen Aufgaben erwachsen, bestimmt den Anteil der Wasserentnehmer an den allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen; dieser Kostenanteil beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2004 6 Prozent und verbleibt auf diesem Niveau, bis eine Änderung der seiner Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren eine Anpassung erfordert.“

6. Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

7. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Neufassung der Satzung bekannt zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2003 - IV-6.53.42.10 - gemäß § 11 Abs. 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Abs. 4 RuhrVG bekannt gemacht.

Essen, den 29. September 2003

Der Vorsitzende des Vorstandes

B o n g e r

GV. NRW. 2003 S. 604