Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 48 vom 14.11.2003 Seite 619 bis 628

1. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe
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1. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe

2022

1. Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen - Lippe

Vom 16. Juli 2003

§ 1
Änderung des Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe in der Neufassung vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. S. 468) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen und im § 2 Abs. 1 durch folgenden Satz 3 ergänzt:

3Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse nicht im Wettbewerb zu anderen Zusatzversorgungseinrichtungen.“

2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der neue Buchstabe „f) die Höhe des Pflichtbeitrages (§ 62 Abs. 1)“ eingefügt. Die bisherigen Buchstaben f) - l) werden g) - m).

3. In § 8 Abs. 3 werden die Worte „dem Kassenausschuss der Kasse“ gestrichen und die Worte „dem Kassenausschuss“ hinter den Worten „ermitteln und“ eingefügt.

4. In § 11 Abs. 1 werden nach den Worten „der Arbeitgeber“ die Worte „den ATV-K“ gestrichen und die Worte „einen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes“ eingefügt.

5. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „zusatzversicherungsrechtlich“ durch das Wort „zusatzversorgungsrechtlich“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird der Teil nach dem Semikolon gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird dem Halbsatz 1 folgender Halbsatz angefügt:

„; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird".

b) In Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte „Pflichtversicherung den Nachweis der Kasse über die gezahlten Pflichtbeiträge, ihre tarif- oder arbeitsvertragliche Aufteilung auf Arbeitgeber und Beschäftigten, die freiwilligen Beiträge und den Stand seiner jeweiligen Anwartschaft und das zusatzversorgungspflichtige Entgelt“ durch die Worte „Versicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Abs. 1)“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Pflichtversicherung können“ durch die Worte „Beschäftigung werden“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in Satz 1 folgender Halbsatz angefügt:

„oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I (§ 55 Abs. 2) keine/n versicherungspflichtige/n Beschäftigte/n mehr beschäftigt“.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I einen wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Worten „ausscheidende Mitglied“ die Worte „aus dem Abrechnungsverband I“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt geändert, sowie die Sätze 5 bis 9 eingefügt:

2Dabei ist als Rechnungszins der Durchschnittszins der in den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem Ausscheiden erzielten Kapitalerträge im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3, höchstens aber ein Zinssatz von 5,25 v.H. zugrunde zulegen. 3Bei Ermittlung des Barwerts ist als künftige jährliche Erhöhung der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen der Gehälter und Renten in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 2,5 v.H. 5Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwerts sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Barwert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichtigenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifvertraglicher Änderungen. 6Ist das Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 7Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 8Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 7 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 9Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 7 vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „fortgesetzt“ die Worte „im Abrechnungsverband I“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4.

10. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Versicherungsnehmer“ durch das Wort „Versicherungsnehmer/in“ ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe l) wird anstelle des Punktzeichens das Wort ", oder" angefügt und folgender Buchstabe m) aufgenommen:

„m) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen eingestellt werden, bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Mitglied von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weil sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können, oder“

b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe n) aufgenommen:

„n) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Mitgliedschaft zur Durchführung der Entgeltumwandlung auf den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung beschränkt ist.“

c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen. Satz 3 wird Satz 1. In dem verbleibenden Satz werden hinter dem Wort „Wird“ die Worte „ in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe m)“ eingefügt.

12. In § 20 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

„(2)1Die Abmeldung von der Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a)) kann unterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen beendet worden ist. 2Die Abmeldung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuholen, falls der Pflichtversicherte von seinem Anspruch auf Wiedereinstellung keinen Gebrauch macht.“

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) werden hinter den Worten „des Arbeitgebers“ die Worte „in den Abrechnungsverbänden I und II“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie endet ferner, wenn die/der Versicherte, die/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 67. Lebensjahr vollendet.“

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird hinter dem Wort „beginnt“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „mit Wirkung für die Zukunft auf schriftlichen Antrag der/des Versicherten“ gestrichen und es werden folgende neue Sätze 2 und 3 aufgenommen:

2Ausgeschlossene Leistungen können wieder eingeschlossen werden. 3Risikoänderungen können nur auf schriftlichen Antrag mit Wirkung für die Zukunft vereinbart werden; die Vertragsänderungen werden frühestens mit dem Ersten des auf den Eingang der Erklärung folgenden Monats wirksam.“

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „; sie wird spätestens mit Ablauf des Monats beitragsfrei gestellt, für den der letzte Beitrag entrichtet worden ist“ gestrichen. Es wird folgender Satz 2 aufgenommen:

2Sie wird jedoch automatisch beitragsfrei gestellt, wenn der/die Versicherungsnehmer/in mit mehr als einen Monatsbeitrag im Rückstand ist.“

b) Absatz 2 wird gestrichen.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satz 1 hinter dem Wort „Versicherungsnehmer/in“ die Worte „zum Ende der Beschäftigung oder“ eingefügt; ferner werden der 2. Halbsatz von Satz 1sowie der Satz 2 gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Ist die/der Versicherte selbst Versicherungsnehmer/in, werden im Falle der Kündigung die eingezahlten Beiträge - abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung - ohne Zinsen erstattet, soweit sie nicht für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht worden sind. 2Ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, behält die/der Versicherte ihre/seine bis dahin erworbene Anwartschaft, solange sie/er nicht die Erstattung der Beiträge verlangt; insoweit gilt Satz 1 entsprechend.“

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und hinter dem Wort „Versicherungsfalles“ werden die Worte „in der freiwilligen Versicherung“ eingefügt. Ferner werden die Worte „Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers“ durch die Worte „/des Versicherten“ ersetzt.

b) Ferner wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) 1Bei einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung endet die freiwillige Versicherung nicht, wenn sie durch schriftliche Erklärung der/des Versicherten fortgeführt wird; das Risiko der Erwerbsminderung kann nicht mehr versichert werden. 2Ist die freiwillige Versicherung nicht fortgeführt worden, lebt sie als beitragsfreie Versicherung wieder auf, wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erloschen ist.“

18. In § 27 werden im Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) hinter den Worten „Pflichtversicherung und“ die Worte „der Anwartschaften aus“ eingefügt. Ferner werden im folgenden Satz hinter dem Wort „Versorgungspunkten“ die Worte „und Anwartschaften“ eingefügt.

19. In § 28 Abs. 1 wird in Satz 4 das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„; dabei ist der finanzielle Ausgleich der von der Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen“.

20. § 29 erhält folgende Fassung:

㤠29
Gruppenüberleitung und Kassenwechsel
des Arbeitgebers

(1)1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge übernommen, so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur abgegeben oder übernommen werden, wenn die Mitglieder und die Versicherten der Kasse wegen der fortbestehenden oder übernommenen Verpflichtungen keine Nachteile erleiden. 2Satz 1 gilt bei einem Kassenwechsel eines Mitglieds entsprechend.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Gruppenüberleitungen sowie eines Kassenwechsels im Sinn von Absatz 1 sind in Überleitungsabkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu regeln.“

21. § 34 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „unter gemeinüblicher Rundung berechnet“ durch folgende Formulierung ersetzt:

„gerundet; ist die dritte Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1 erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert“.

22. § 35 wird wir folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, sowie für Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden - es werden jedoch höchstens je Kind 36 Kalendermonate berücksichtigt. 2Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Worten „fehlende Kalendermonate“ das Wort „(Zurechnungszeit)“ eingefügt.

23. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „(prozentualer Bemessungssatz)“ durch die Worte „(der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nrn. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI)“ ersetzt.

24. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird hinter den Worten „wenn bei“ das Wort „einer/“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Absätze“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 35 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach § 66 - aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 35 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.“

d) In Absatz 4 werden vor dem Wort „entsprechend“ die Worte „Sätze 1 bis 3“ eingefügt.

25. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“

26. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „abgefunden“ die Worte „-Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten, sowie Betriebsrenten, bei denen Betriebsrentenanteile nach §§ 10a, 79 ff. EStG gefördert werden, jedoch nur auf Antrag“ eingefügt. Ferner wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Überschreitet die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind.“

b) In Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Unabhängig von der Höhe der Betriebsrente können Betriebsrentenanteile aus der freiwilligen Versicherung auf Antrag abgefunden werden. 2Überschreiten dabei die verbleibenden Betriebsrentenanteile aus der Pflichtversicherung nicht den Betrag nach Absatz 1 Satz 1, wird auch dieser Anteil mit abgefunden.“

27. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nr. 1c) hinter dem Wort „Übergangskrankengeld“ das Wort „Unterhaltsgeld“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d) angefügt:

„d) der Bezug einer Teilrente,“.

c) In Absatz 1 Nr. 3 wird vor den Worten „die erneute Eheschließung“ der Buchstabe a) eingesetzt und daran anschließend der folgende Buchstabe b) eingefügt:

„b) den Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung, Ruhegehalt oder vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen,“.

d) Der Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 3 und 4.

e) In dem bisherigen Absatz 4 werden vor den Worten „nicht nachkommt“ die Worte „oder seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu beantragen,“ eingefügt.

28. § 50 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 abgetreten werden.“

29. In § 52 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versicherung.“

30. Folgender § 52a wird eingefügt:

㤠52a
Verjährung

(1) Ein Anspruch aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres in dem die Leistung verlangt werden kann.

(2) Ist ein Anspruch schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Kasse beim Berechtigten gehemmt.

(3) 1Lehnt die Kasse gegenüber dem Berechtigten den geltend gemachten Anspruch ab, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Ablehnung des Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge.“

31. In § 53 Abs. 2 Buchstabe a) wird hinter den Worten „durch Umlagen“, das Wort „Pflichtbeiträge“ eingefügt.

32. § 55 erhält folgende Fassung:

㤠55
Getrennte Verwaltung

(1) 1Für die Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. 3Ein Arbeitgeber, der am 16. Juli 2003 Mitglied der Kasse ist, gehört dem Abrechnungsverband I an.

(2) 1In der Pflichtversicherung wird der Abrechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der Abrechnungsverband II im Kapitaldeckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II wechseln. 3§§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist dem Abrechnungsverband I zuzuführen.

(3) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet. 2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt. 3Die Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen.“

33. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in Satz 1 hinter dem Wort „Pflichtversicherung“ das Wort „(Abrechnungsverband I)“ eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und die freiwillige Versicherung ist jeweils eine Rückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche in die versicherungstechnische Bilanz einzustellen.“

34. In § 57 Satz 1 werden hinter den Wörtern „Fehlbeträgen in“ die Worte „der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und“ eingefügt.

35. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden hinter den Worten „Überschuss in“ die Worte „der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Teildeckungsrückstellung“ die Worte „in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I)“ eingefügt.

36. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort Fehlbeträgen die Worte „in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I)“ eingefügt bzw. hinter (§ 63) die Worte „und/ oder“.

b) Es wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(2) Reicht die Verlustrücklage in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) zur Deckung von Fehlbeträgen nicht aus, kann die Kasse den Pflichtbeitrag (§ 62) erhöhen, soweit nicht die Rückstellung für Leistungsverbesserung in Anspruch genommen wird.“

c) Aus den bisherigen Absätzen 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Im Absatz 4 sind hinter dem Wort „Absätzen“ die Worte „1 und 2“ herauszunehmen und die Worte „1 bis 3“ einzufügen.

37. § 60 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden hinter dem Wort „Finanzbedarf“ die Worte „im Abrechnungsverband I“ eingefügt.

38. § 61 wird nach Buchstabe c) der Buchstabe d) wie folgt eingefügt:

„d) Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1).“

Unter Buchstabe b) wird nach der Klammer (§ 63) ein Komma gesetzt und das Wort „und“ gestrichen, bei Buchstabe c) hinter (§ 64) das Wort „und“ eingefügt.

39. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird hinter dem Wort Umlagen wie folgt ergänzt:

„/ Pflichtbeiträge“.

b) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „(Absatz 2)“ die Worte „; im Abrechnungsverband II wird der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) festgelegt“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 3 werden hinter dem Wort „Rentenversicherung“ die Worte „(West bzw. Ost)“ eingefügt.

d) In Absatz 2 Satz 6 und 7 wird jeweils hinter dem Wort „Pflichtbeiträge“ das Wort „, Zusatzbeiträge“ eingefügt.

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist - unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Satz 1 - zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. 2Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entsprechend zu erhöhen.“

40. § 63 erhält folgende Fassung:

„(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die Kasse zur Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, ein pauschales Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 4,5 v.H. hinausgeht.

(2) 1Sanierungsgelder können erhoben werden, solange das Kassenvermögen am Ende des Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 2Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Anpassung der Renten ab Rentenbeginn von 1. v.H. jährlich zu berücksichtigen.“

41. In § 64

a) werden hinter dem Wort „Zusatzbeiträge“ die Worte „im Abrechnungsverband I“ eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge werden für jede/n Versicherte/n angesammelt und getrennt von den sonstigen Einnahmen geführt.“

42. In § 65 Satz 2 werden die Worte „an diesem Tage“ durch die Worte „am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes“ ersetzt.

43. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Geschäftsjahr“ die Worte „jeweils getrennt für den Abrechnungsverband I und II“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Soweit“ die Worte „im Abrechnungsverband I“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort „Soweit“ das Wort „dort“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„2Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.“

44. § 67 Abs. 5 wird gestrichen

45. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dieses Tarifvertrags“ durch die Worte „dieser Satzung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Buchstabe b) wird die Zahl „39“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

46. In § 72 Abs. 1 Satz 2 werden vor den Worten „in Versorgungspunkte“ die Worte „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren“ eingefügt. Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 66 nicht statt.“

47. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „den Berechtigten“ durch die Worte „die/den Berechtigte/n“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden vor den Worten „eine Rente“ die Worte „das 52. Lebensjahr vollendet haben und“ eingefügt.

c) In Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.“

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

b) 1Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 33 Abs. 4 zu erhöhen.“

e) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„ (3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie

b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,

erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 66 als soziale Komponente im Sinne des § 35.“

48. In § 74 wird der Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.

49. In § 76 werden die Worte „schon am 31. Dezember 2001 und noch am 1. Januar 2002“durch die Worte „für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch“ ersetzt und vor dem Wort „zusätzlich“ die Worte „in diesem Arbeitsverhältnis“ eingefügt.

50. Es wird folgender § 77a eingefügt:

㤠77a
Sonderregelung
für Beschäftigte im Beitrittsgebiet

1Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 32 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des § 108a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung eine Leistung in der Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 35 Abs. 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung zugestanden hätte, wenn sie in den dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären. 2Satz 1 gilt für Hinterbliebene einer/ eines vor Erfüllung der Wartezeit verstorbenen Versicherten.“

51. In § 78 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „bis zum 31. Dezember 2002“ die Worte „§ 16 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 Buchstabe b) und“ eingefügt.

§ 2
In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 39 Buchstabe c) am 1. Januar 2002, § 1 Nr. 2, Nr. 7 Buchstabe a), Nr. 8, Nr. 9 Buchstaben a) bis c), Nr. 13 Buchstabe a), Nr. 31 bis 38, Nr. 39 Buchstaben a) und b), Nr. 41 und Nr.43 Buchstabe a) am 16. Juli 2003 und § 1 Nr. 25 am 1. Juli 2003 in Kraft.

Münster, den 16. Juli 2003

H o f f s t ä d t

Vorsitzender des Kassenausschusses

R a s c h d o r f

Schriftführerin

GV. NRW. 2003 S. 620