Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 49 vom 17.11.2003 Seite 629 bis 648

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage18a
Anlage2
Anlage20a
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung (KWahlO)

1112

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung
(KWahlO)

Vom 4. November 2003

Aufgrund des § 51 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird verordnet:

Artikel I

Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1999 (GV. NRW. S. 416), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4 Aufgaben des Bürgermeisters“.

b) § 57 erhält folgende Fassung:

„§ 57 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ 30,- DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ (GV. NW. S. 193)“ durch die Angabe „ (GV. NRW. S. 193)“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 11 wird die Angabe „ 30,- DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Fernschreiben“ ein Komma eingesetzt und die Wörter „oder Fernkopie“ durch die Wörter „Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend.“

5. In § 26 Abs. 5 Satz 3 Buchstabe b) werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

6. Dem § 30 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.“

7. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 30 Satz 2 gilt entsprechend.“

8. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgender Satzteil angefügt:

„bei einem Nachweis nach § 30 Satz 2 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.“

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.“

9. In § 52 Abs. 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgender Satzteil angefügt:

„bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen gilt dies für fehlende Stimmzettel der Gemeindewahl nur, soweit die Zahl der für diese Wahlen abgegebenen Stimmzettel die für diese Wahlen festgestellte Zahl der Briefwähler unterschreitet.“

10. § 59 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk (§ 50) beendet ist. Danach werden die Wahlumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler für die Kreiswahlen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen wird die vom Briefwahlvorstand mitgeteilte Zahl der Briefwähler für die jeweilige Wahl in die Wahlniederschrift übernommen.“

11. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„§ 30 Satz 2 gilt entsprechend.“

12. In § 65 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„§ 30 Satz 2 gilt entsprechend.“

13. Dem § 72 Abs. 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 30 Satz 2 gilt entsprechend.“

14. Dem § 75b Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 30 Satz 2 gilt entsprechend.“

15. In § 75c wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„§ 32 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend.“

16. In § 77 Satz 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident seiner“ durch die Wörter „die Bezirksregierung ihrer“ ersetzt und die Wörter „Wahl (Landtags-, Bundestags- oder Europawahl) vom Land oder vom Bund“ durch die Wörter „Landtagswahl vom Land“ ersetzt.

17. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Oberstadt- und Oberkreisdirektoren sowie die Gemeindedirektoren der kreisangehörigen Gemeinden“ durch die Wörter „Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Oberstadtdirektoren“ durch das Wort „Oberbürgermeister“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Oberstadt- und Oberkreisdirektoren“ durch die Wörter „Oberbürgermeistern und Landräten“ ersetzt.

18. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „Oberstadtdirektoren und Oberkreisdirektoren“ durch die Wörter „Oberbürgermeister und der Landräte“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeindedirektoren“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.

19. Ersetzt werden jeweils das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“, das Wort „Gemeindedirektors“ durch das Wort „Bürgermeisters“
in § 4 Überschrift und Satz 1, § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3 bis 7 und Abs. 10, § 8 Abs. 2, § 9 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 7 und 8, § 13 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 6 bis 8, § 21 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 4 Nr. 2, § 33 Abs. 1, § 34, § 35 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48 Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1 bis 3, § 56 Abs. 1 und 4, § 57 Überschrift und Abs. 1 bis 4, § 58 Abs. 5 und 6, § 60 Satz 1, § 64 Abs. 5, § 80 Abs. 3.

20. Ersetzt werden jeweils das Wort „Oberkreisdirektor“ durch das Wort „Landrat“
in § 4 Nr. 5, § 26 Abs. 5 Satz 3 Buchstabe a), § 33 Abs. 3.

21. Ersetzt werden jeweils das Wort „Oberstadtdirektor“ durch das Wort „Oberbürgermeister“, das Wort „Oberstadtdirektors“ durch das Wort „Oberbürgermeisters“
in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2, § 75 Abs. 6 und 7.

22. Anlage 2 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

siehe Anlage 2. pdf

23. In der Anlage 3 werden im Anschriftenfeld das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 3 gestrichen.

24. In der Anlage 4 werden bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 3 gestrichen.

25. Anlage 5a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen Personalausweises“ durch die Wörter „Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses“ ersetzt.

b) Bei der unterzeichnenden Behörde und im eingerahmten Feld werden jeweils das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ jeweils die Fußnote 8 gestrichen.

26. Anlage 5b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen Personalausweises“ durch die Wörter „Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses“ ersetzt.

b) Bei der unterzeichnenden Behörde und im eingerahmten Feld werden jeweils das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ jeweils die Fußnote 6 gestrichen.

c) Im eingerahmten Feld wird nach den Wörtern „- gemäß dem erklärten Willen des Wählers“ die Fußnote „5“ durch die Fußnote „6“ ersetzt.

27. In der Anlage 5c werden bei der unterzeichnenden Behörde und im eingerahmten Feld jeweils das Wort „Oberstadtdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Oberbürgermeister“ jeweils die Fußnote 4 gestrichen.

28. In der Anlage 7 (Vorderseite des Wahlbriefumschlages) wird das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

29. Anlage 8a (Vorderseite) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 und im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“ in Nummer 6 wird jeweils das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Die Fußnote 4 wird gestrichen.

30. Anlage 8a (Rückseite) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Die Fußnote 1 wird gestrichen.

31. Anlage 8b (Vorderseite) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 und im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“ in Nummer 6 wird jeweils das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Die Fußnote 1 wird gestrichen.

32. Anlage 8b (Rückseite) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Die Fußnote 1 wird gestrichen.

33. Anlage 8c (Vorderseite) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 und im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“ in Nummer 6 wird jeweils das Wort „Oberstadtdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Die Fußnote 1 wird gestrichen.

34. Anlage 8c (Rückseite) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „Oberstadtdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Die Fußnote 1 wird gestrichen.

35. In Anlage 11a (Vorderseite) wird in der Fußnote 7 das Wort „Oberkreisdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

36. In der Anlage 11a (Rückseite) im Abschnitt III. werden die Wörter „hat das 18. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „hat am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet“ ersetzt sowie bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 2 gestrichen.

37. Anlage 11b wird wie folgt geändert:

a) Auf Seite 2 wird in der Fußnote 10 das Wort „Oberkreisdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Auf Seite 3 werden im Abschnitt III. die Wörter „haben das 18. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „haben am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet“ ersetzt sowie bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 2 gestrichen.

38. In der Anlage 11c (Rückseite) werden im Abschnitt III. die Wörter „haben das 18. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „haben am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet“ ersetzt sowie bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Oberstadtdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Oberbürgermeister“ die Fußnote 4 gestrichen.

39. In der Anlage 11d (Vorderseite) wird in der Fußnote 6 das Wort „Oberkreisdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

40. Anlage 11d (Rückseite) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt III. wird bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

b) Die Fußnote 4 wird gestrichen.

41. In der Anlage 13a werden die Wörter „hat das 18. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „hat am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet“ ersetzt sowie bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 2 gestrichen.

42. In der Anlage 13b werden bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 2 gestrichen.

43. In der Anlage 14a im Abschnitt „Bescheinigung des Wahlrechts“ werden bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 1 gestrichen.

44. In der Anlage 14b im Abschnitt „Bescheinigung des Wahlrechts“ werden bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 1 gestrichen.

45. Anlage 14c wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt „Bescheinigung des Wahlrechts“ werden bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 1 gestrichen.

b) In der letzten Zeile vor dem ersten durchgezogenen Strich werden vor den Wörtern „am.....benannt ist“ die Wörter „für die Wahl“ eingefügt.

46. In der Anlage 15 werden bei der unterzeichnenden Behörde das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ die Fußnote 2 gestrichen.

47. Anlage 18a wird wie folgt geändert:

siehe Anlage18a.pdf

48. In der Anlage 18b werden in Nummer 6.2 jeweils das Wort „Oberstadtdirektors“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Oberbürgermeisters“ jeweils die Fußnote 1 gestrichen.

49. Anlage 19a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 und Nummer 2.11 werden jeweils das Wort „Gemeindedirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeister“ jeweils die Fußnote 1 gestrichen.

b) In Nummer 2.5, Nummer 2.9 und Nummer 2.10 werden jeweils das Wort „Gemeindedirektors“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Bürgermeisters“ jeweils die Fußnote 1 gestrichen.

c) In der Fußnote 5 wird das Wort „Gemeindedirektors“ durch das Wort „Bürgermeisters“ ersetzt.

50. Anlage 19b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 und Nummer 2.11 werden jeweils das Wort „Oberstadtdirektor“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Oberbürgermeister“ jeweils die Fußnote 1 gestrichen.

b) In Nummer 2.5, Nummer 2.9 und Nummer 2.10 werden jeweils das Wort „Oberstadtdirektors“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Oberbürgermeisters“ jeweils die Fußnote 1 gestrichen.

51. Anlage 20a wird wie folgt geändert:

siehe Anlage20a.pdf

52. In der Anlage 20b werden in Nummer 6.2, nach den Wörtern „Dem/Der Beauftragten des“ sowie nach den Wörtern „Vom/Von der Beauftragten des“ jeweils das Wort „Oberstadtdirektors“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs und nach dem Wort „Oberbürgermeisters“ jeweils die Fußnote 3 gestrichen.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. November 2003

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 644