Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 26.11.2003 Seite 681 bis 694
Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen
74
Änderung der Satzung
des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandes
Nordrhein-Westfalen
Vom 10. November 2003
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 und 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen - AAVG) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) hat die Delegiertenversammlung am 10. November 2003 die Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 231) beschlossen, die hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht wird:
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Aufnahmeanträge nach § 6 Abs. 3 AAVG sind schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Durch die Aufnahme werden natürliche Personen verpflichtet, einen in ihrem Ermessen liegenden Betrag, mindestens jedoch 2.500,-- € jährlich an den Verband zu entrichten. Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Personen, die nicht Mitglieder einer Vereinigung nach § 6 Abs. 1 AAVG werden können, zahlen einen in ihrem Ermessen liegenden Betrag, mindestens jedoch 10.000,-- € jährlich an den Verband. Aufnahmeanträge von juristischen Personen, die Mitglied einer Vereinigung von juristischen Personen nach § 6 Abs. 1 AAVG waren oder werden können, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung der Vereinigung nach § 6 Abs. 1 AAVG ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit der Aufnahme als förderndes Mitglied ist ein Stimmrecht nicht verbunden.“
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2003 gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigte Änderung der Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht. § 1 Abs. 2 der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 231) wird hiermit aufgehoben.
Hattingen, den 11. November 2003
K m o c h
Geschäftsführer
Genehmigung
Die vorstehende Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen wird hiermit gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigt.
Düsseldorf, den 18. November 2003
Das Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
D ü w e l
GV. NRW. 2003 S. 686