Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 53 vom 4.12.2003 Seite 709 bis 720

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

2022

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Entschädigung
der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

Vom 13. November 2003

Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), in der Sitzung am 13. November 2003 folgende Änderung der Entschädigungssatzung vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), geändert am 15. November 2001 (GV. NRW. S. 809), beschlossen:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der 2. Klasse erstattet.“

2. § 4 Abs. 1 Satz wird wie folgt neu gefasst:

„Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürger(n)/innen im Sinne des § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70,- EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war.“

3. In § 5 Abs. 3 wird der Satz „Bei der Berechnung ist die Reisekostenstufe C zugrunde zu legen.“ ersatzlos gestrichen.

4. Die Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung tritt am 13. November 2003 in Kraft.

Münster, den 13. November 2003

S e i f e r t

Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß §6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 13. November 2003

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2003 S. 714