Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 55 vom 12.12.2003 Seite 733 bis 748
Bekanntmachung der Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 24. November 2000 |
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Bekanntmachung der Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 24. November 2000
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Bekanntmachung
der Änderung der Satzung
der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts
„ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“
vom 24. November 2000
Vom 10. Oktober 2003
Der Fernsehrat des Zweiten Deutschen
Fernsehens (ZDF) hat gemäß § 20 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrages vom 20. November 1991 (GV. NW. S. 408), zuletzt geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.
September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2003
beschlossen, § 6 Abs. 2 der Satzung des ZDF vom 2. April 1962 in der Fassung
des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000 (GV. NRW. 2001 S. 29), wie folgt neu zu formulieren:
„Die Mitglieder des Fernsehrates
sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sein können, die Besorgnis einer
Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des ZDF-Staatsvertrages bei ihnen
zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.“
Die Satzungsänderung wird gemäß § 25
Abs. 2 der Satzung des ZDF bekannt gemacht.
Mainz, den 27. Oktober 2003
GV. NRW. 2003 S. 746