Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 19.12.2003 Seite 749 bis 764

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)

2031

Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
(BVOAng)

Vom 12. Dezember 2003

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 672), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtswidrigen Sterilisation“ durch die Wörter „durch Krankheit erforderlichen Sterilisation“ ersetzt.

ab) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Pflichtversicherte und freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, denen nach § 257 SGB V ein Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder die nach § 224 SGB V beitragsfrei versichert sind, sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen, an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt, sind nicht beihilfefähig. Als Sach- oder Dienstleistungen gelten auch Geldleistungen bei künstlicher Befruchtung, bei kieferorthopädischer Behandlung, bei Arznei- und Verbandmitteln, bei Heilmitteln, bei häuslicher Krankenpflege, bei Haushaltshilfe und bei Hilfsmitteln. Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die Kranken- oder Unfallversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Mehrkosten für Zahnfüllungen, Verblendungen, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen sind um den dem Grunde nach zustehenden Zuschuss zu kürzen. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Gebühren sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sind nicht beihilfefähig.“

c) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird in der Klammer die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstanden sind.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2003

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2003 S. 756