Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 6 vom 21.2.2003 Seite 55 bis 62

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (GUV 6.3)
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Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (GUV 6.3)

Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“
(GUV 6.3)

Vom 29. Oktober 2002

Die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 29. Oktober 2002 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Unfallverhütungsvorschrift
„Schulen“ (GUV 6.3)
vom Mai 2001

Inhaltsverzeichnis

I.
Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

II.
Begriffsbestimmungen

§ 2

Begriffsbestimmungen

III.
Allgemeine Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze

§ 3.

Allgemeine Anforderungen

§ 4

Auftragsvergabe

§ 5

Böden

§ 6

Wände, Stützen

§ 7

Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen

§ 8

Umwehrungen

§ 9

Treppen, Rampen

§ 10

Türen, Fenster

§ 11

Einrichtungsgegenstände

§ 12

Beleuchtung mit künstlichem Licht

Außenanlagen - Zusätzliche Anforderungen

§ 13

Verkehrsgefährdungen

§ 14

Einrichtungen und Anlagen im Freien

§ 15

Spielplatzgeräte

§ 16

Haltestellen für Busse

Sportstätten - Zusätzliche Anforderungen

§ 17.

Sportstättenbau

§ 18

Hallenstirnwände

§ 19

Geräteraumtore

§ 20

Wasch-, Dusch- und Umkleideräume

Fachräume für naturwissenschaftlichen Unterricht,
Werk-/ Technikunterricht und vergleichbar ausgestattete Räume -
Zusätzliche Anforderungen

§ 21

Unbefugtes Betreten, Rettungswege

§ 22

Elektrische Anlagen und Gasversorgung

§ 23

Fußböden in Fachräumen

§ 24

Materialtransport

§ 25

Arbeitsplätze in Fachräumen

§ 26

Gefahrstoffe

§ 27

Unbefugte Benutzung von Maschinen und Geräten

Erste Hilfe

§ 28

Erste Hilfe

IV.
Übergangsregelungen

§ 29

Übergangsregelungen

V.
In-Kraft-Treten

§ 30

In-Kraft-Treten

I.
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemein bildender Schulen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind. Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen und Einrichtungen von beruflichen Schulen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1. bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schwimmbädern im Schulbereich,

2. den bühnentechnischen Teil von Szenenflächen in der Schule.

II.
Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gebäude und Bauteile der Schule einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände.

(2) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes und des Außengeländes.

(3) Aufenthaltsbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flächen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind.

(4) Fachräume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume für den naturwissenschaftlichen Unterricht, den Werk-/Technikunterricht oder vergleichbar ausgestattete Räume einschließlich ihrer Vorbereitungs-, Sammlungs- und auch Lagerräume.

III.
Allgemeine Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze

§3
Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen und Einrichtungen der Schule nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III errichtet, beschafft und in Stand gehalten werden.

§ 4
Auftragsvergabe

Erteilt der Unternehmer den Auftrag, bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schulen zu planen, herzustellen oder zu ändern, hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in Abschnitt III genannten Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.

§ 5
Böden

(1) Bodenbeläge müssen entsprechend der Eigenart der schulischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt sein.

(2) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden. Lassen sich Einzelstufen nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.

(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen sind in Eingangsbereichen Maßnahmen zu treffen, die Schmutz und Nässe zurückhalten.

§ 6
Wände, Stützen

(1) Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden. Können Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden, muss die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden.

(2) Ecken und Kanten von Wänden und Stützen dürfen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt sein.

§ 7
Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen

(1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt sein.

(2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Schülerinnen und Schüler leicht und deutlich erkennbar sein.

§ 8
Umwehrungen

(1) Aufenthaltsbereiche für Schülerinnen und Schüler, die 0,30 m bis 1,00 m über einer anderen Fläche oder oberhalb von Sitzstufenanlagen liegen und bei denen Absturzgefahr besteht, müssen gesichert sein.

(2) Umwehrungen müssen entsprechend der schulischen Nutzung sicher gestaltet sein. Sie dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten.

§ 9
Treppen, Rampen

(1) Treppen und Rampen müssen entsprechend der schulischen Nutzung sicher ausgeführt sein.

(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar sein.

(3) An Treppen und Rampen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die im gesamten Verlauf für Schülerinnen und Schüler sicheren Halt bieten und an denen ein Hängenbleiben ausgeschlossen ist.

(4) Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2,00 m Durchgangshöhe sind in Aufenthaltsbereichen so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.

§ 10
Türen, Fenster

(1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Schülerinnen und Schüler durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.

(2) Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnen und Schließen sowie in geöffnetem Zustand Schülerinnen und Schüler nicht gefährden.

(3) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler vermieden werden.

§ 11
Einrichtungsgegenstände

(1) Kanten, Ecken und Haken von Einrichtungsgegenständen in Aufenthaltsbereichen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren für Schülerinnen und Schüler vermieden werden.

(2) Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen und bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler entstehen.

(3) Schultafeln müssen sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.

(4) Für Schülerinnen und Schüler sind auf ihre Körpergröße abgestimmte Stühle und Tische bereitzustellen, die dem Stand der Technik entsprechen.

§ 12
Beleuchtung mit künstlichem Licht

Aufenthaltsbereiche in Gebäuden müssen entsprechend der schulischen Nutzung mit ausreichend künstlichem Licht zu beleuchten sein.

Außenanlagen - Zusätzliche Anforderungen

§ 13
Verkehrsgefährdungen

(1) Auf Pausenhofflächen ist sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit durch Kraftfahrzeuge nicht gefährdet werden können.

(2) Ausgänge von Schulgrundstücken sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler nicht direkt in den Straßenverkehr hineinlaufen können.

§ 14
Einrichtungen und Anlagen im Freien

(1) Einfriedungen sind so zu gestalten, dass Verletzungsgefahren für Schülerinnen und Schüler vermieden werden.

(2) Für das Abstellen von Fahrrädern auf dem Schulgelände müssen sichere Einrichtungen und Zugangswege vorgesehen werden.

(3) Bodenbeläge von Aufenthaltsbereichen im Freien müssen auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen und so beschaffen sein, dass Verletzungen bei Stürzen möglichst vermieden werden.

(4) Notwendige Verkehrswege im Freien müssen ausreichend beleuchtet werden können.

(5) Wasseranlagen sind sicher zu gestalten und so anzulegen, dass die Gefahr des Hineinfallens von Schülerinnen und Schülern vermieden wird.

§ 15
Spielplatzgeräte

(1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet und aufgestellt sein. Das gilt auch für Kunstobjekte in Aufenthaltsbereichen, die zum Klettern und Spielen genutzt werden können.

(2) Der Boden im Sicherheitsbereich von Spielplatzgeräten muss so ausgeführt sein, dass Verletzungsgefahren vermindert werden.

§ 16
Haltestellen für Busse

Haltestellen für Busse auf Schulgrundstücken sind so anzulegen, dass Schülerinnen und Schüler durch fahrende Busse und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können. Es müssen ausreichend bemessene Wartebereiche vorhanden sein.

Sportstätten - Zusätzliche Anforderungen

§ 17
Sportstättenbau

Sportstätten müssen nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden.

§ 18
Hallenstirnwände

Oberflächen von Hallenstirnwänden sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Sportboden so auszubilden, dass Verletzungsgefahren beim Aufprall von Schülerinnen und Schülern vermindert werden.

§ 19
Geräteraumtore

Geräteraumtore sind so zu gestalten, dass ihre Ausführung nicht zu Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler führt und sie gefahrlos benutzt werden können.

§ 20
Wasch-, Dusch- und Umkleideräume

(1) Wasch- und Duschräume sowie unmittelbar damit in Verbindung stehende Umkleideräume, die von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Schulsports benutzt werden, sind mit Fußbodenbelägen auszustatten, die auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen.

(2) Für Stromkreise mit Steckdosen in Wasch-, Dusch- und Umkleideräumen sind geeignete elektrische Schutzmaßnahmen gegen direktes und indirektes Berühren zu treffen.

Fachräume für naturwissenschaftlichen Unterricht,
Werk-/Technikunterricht und vergleichbar ausgestattete Räume -
Zusätzliche Anforderungen

§ 21
Unbefugtes Betreten, Rettungswege

(1) Fachräume müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden können.

(2) Für Fachräume mit erhöhter Brandgefahr müssen mindestens zwei sichere Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein.

§ 22
Elektrische Anlagen und Gasversorgung

In Fachräumen mit Schülerübungstischen und/oder Vorführständen müssen elektrische Anlagen und Gasversorgungsanlagen nach dem für diesen Bereich geltenden Stand der Technik errichtet werden.

§ 23
Fußböden in Fachräumen

(1) Fußböden von Fachräumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, sind so auszuführen, dass ein Eindringen dieser Stoffe vermieden wird.

(2) In Fachräumen für Werk-/Technikunterricht muss die rutschhemmende Eigenschaft des Fußbodens auch bei Staubanfall wirksam bleiben.

§ 24
Materialtransport

Zwischen Unterrichtsräumen, Sammlungsräumen und Lagerräumen müssen Geräte und Materialien sicher transportiert werden können.

§ 25
Arbeitsplätze in Fachräumen

(1) In Unterrichtsräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die Gefährdungen von Schülerinnen und Schülern bei Versuchen am Lehrerexperimentiertisch verhindern.

(2) Abstände von Schülerübungstischen oder zwischen Werkbänken sind so zu bemessen, dass Schülerinnen und Schüler sich bei praktischen Übungen und Arbeiten nicht gegenseitig behindern.

(3) Einrichtungsgegenstände mit fest installierten Leitungen für die Gas- und Elektroversorgung müssen gegen Abreißen der Leitungen gesichert sein.

(4) In Fachräumen für Informatik sind die Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler nach dem Stand der Technik zu gestalten

§ 26
Gefahrstoffe

(1) In Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht, in denen bei Versuchen Gefahrstoffe in Form von Gasen, Dämpfen oder Stäuben frei werden, müssen diese wirksam abgeführt werden können.

(2) Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können.

(3) In Fachräumen für Werk-/Technikunterricht darf Holzstaub in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen nicht auftreten; dies ist zum Schutz der Schülerinnen und Schüler durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

(4) Für Brennöfen, die in Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern stehen, sind geeignete Maßnahmen gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft zu treffen.

§ 27
Unbefugte Benutzung von Maschinen und Geräten

In Fachräumen müssen Maschinen und Geräte, an denen Schülerinnen und Schüler nicht beschäftigt werden dürfen oder deren Betreiben nur unter Anleitung und Aufsicht zugelassen ist, gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können.

Erste Hilfe

§ 28
Erste Hilfe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame Erste Hilfe für Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Einrichtungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

IV.
Übergangsregelungen

§ 29
Übergangsregelungen

(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern

1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,

2. die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,

3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen.

V.
In-Kraft-Treten

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.

Münster, den 6. November 2002

Der Geschäftsführer

M i c h a

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

„Schulen“ (GUV 6.3)

wird genehmigt.

Az.: 211-8006.15.4.4

Düsseldorf, den 29. November 2002

Ministerium
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

GV. NRW. 2003 S. 58