Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 6 vom 21.2.2003 Seite 55 bis 62

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26b SchVG - AO-GS)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26b SchVG - AO-GS)

223

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung gemäß § 26b SchVG - AO-GS)

Vom 31. Januar 2003

Aufgrund des § 26b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS)

Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26b SchVG - AO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Unterricht umfasst die Fächer Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Sport, Musik, Kunst, Religionslehre sowie den Förderunterricht.“

b) Nach Satz 1 (neu) werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

„In den Klassen 3 und 4 wird das Fach Englisch unterrichtet. Die Begegnung mit Sprachen wird im Rahmen des Unterrichts ab Klasse 1 ermöglicht.“

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

2. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Sprache“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„In den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 sind die im Fach Englisch erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler nicht versetzungswirksam.“

4. Die Anlage erhält folgende Fassung:

siehe Anlage

Artikel 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Teten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Schuljahr 2003/2004 in der Klasse 4 befinden. § 11 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. Januar 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 56