Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 7 vom 28.2.2003 Seite 63 bis 72

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage2a
Anlage3
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst

203013

Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst

Vom 31. Januar 2003

Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein - Westfalen verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25.Juni 1994 (GV. NRW. S. 494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2001 (GV. NRW. S. 490), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Sätze angefügt:

„Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre endet das erste Studienjahr mit einer Zwischenprüfung. Das Grundstudium umfasst das erste und zweite Studienjahr und das dritte Studienjahr endet als Hauptstudium mit der Entscheidung über die Zulassung zur Staatsprüfung.“

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

„Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre gliedert sich die fachwissenschaftliche Studienzeit in ein Grundstudium mit den Studienabschnitten S 1 mit 15 Wochen, S 2 mit 18 Wochen, S 3 mit 15 Wochen und S 4 mit 18 Wochen sowie ein Hauptstudium mit den Studienabschnitten S 5 mit 10 Wochen und S 6 mit 13 Wochen. Im Studienabschnitt S 6 ist neben den Wahlpflichtfächern ein Repetitorium für die in der Laufbahnprüfung zu berücksichtigenden Fächer aus dem Grundstudium vorzusehen.“

b) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6.

c) Im bisherigen Satz 5, der neuer Satz 7 wird, wird das Wort „fachtheoretischen“ durch das Wort „fachpraktischen“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre gliedert sich die fachpraktische Studienzeit in ein Grundstudium mit dem Studienabschnitt P 1 mit 17 Wochen und ein Hauptstudium mit dem Studienabschnitt P 2 mit 24 Wochen.“

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue Sätze 3 bis 5.

c) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Studienabschnitt P 3“ die Wörter „bzw. der Studienabschnitt P 2 im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre“ eingefügt.

4. §13 Abs. 2, 3 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(2) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind 7 Leistungsnachweise durch 5 Klausurarbeiten und 2 Fachgespräche - oder 2 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Die Leistungen der Fachpraxis sind mit zwei selbstständigen Beurteilungen zu bewerten. Für die im Fachbereich Sozialer Verwaltungsdienst bestehenden Studiengänge ist für das Bestehen der Zwischenprüfung eine fachpraktische Beurteilung mit der Mindestpunktzahl 5,00 erforderlich.

Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre schließt das erste Studienjahr mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind 5 Leistungsnachweise durch 5 Klausuren aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Die Leistungen der Fachpraxis im P 1 sind mit einer selbständigen Beurteilung zu bewerten. Zum erfolgreichen Bestehen der Zwischenprüfung muss in den Leistungsnachweisen sowohl der fachwissenschaftlichen Studienzeit als auch der fachpraktischen Studienzeit mindestens eine Durchschnittsnote (§ 19 Abs. 3) von jeweils 5,00 Punkten erreicht werden. Mindestens 5 Leistungsnachweise bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre 4 Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit müssen mit mindestens ausreichend bewertet sein. Die zuständige Ausbildungsbehörde informiert die Fachhochschule unmittelbar nach Abschluss des P 2 bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre nach Abschluss des P 1 über die Leistungen der fachpraktischen Studienzeit. Die Fachhochschule erstellt zum Beginn des Studienabschnittes S 3 das Zwischenprüfungszeugnis (Anlage 5 bzw. Anlage 5a).

(3) Während des Hauptstudiums sind als Leistungsnachweise 8 Klausurarbeiten und 5 Fachgespräche - oder 5 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Sind von den vorgesehenen Leistungsnachweisen mindestens 10 mit mindestens ausreichend bewertet und erreicht der Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte, erteilt die Fachhochschule einen Klausuren- und Fachgesprächeschein (Anlage 6.1). Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sind als Leistungsnachweise nach der Zwischenprüfung 11 Klausuren, Fachgespräche oder Referate zu erbringen. Sind von den vorgesehenen Leistungsnachweisen mindestens 7 mit mindestens ausreichend bewertet und erreicht der Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte, erteilt die Fachhochschule einen Klausuren-, Fachgespräche- und Referateschein (Anlage 6.1a). Desweiteren ist eine Seminararbeit zu erbringen. Ist für eine Laufbahn ein Projektstudium zugelassen, muss eine Projektarbeit erbracht werden. Für die Erteilung eines Seminarscheines (Anlage 6.3) und eines Projektscheines (Anlage 6.4) müssen die entsprechenden Arbeiten ebenfalls mit mindestens 5,00 Punkten bewertet sein. Für die fachpraktische Studienzeit ist mindestens eine Beurteilung zu erstellen. Bei der Bildung von zwei fachpraktischen Abschnitten gemäß § 12 sind zwei Beurteilungen vorzusehen. Die zuständige Ausbildungsbehörde erteilt einen Praxisschein (Anlage 6.2 bzw. Anlage 6.2a), wenn die Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung des Studienabschnittes P 3 bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre nach Abschluss des P 2 mit mindestens 5,00 Punkten - im Falle des Satzes 9 im Durchschnitt mit mindestens 5,00 Punkten - bewertet werden.

(5) Leistungsanforderungen nach Absatz 3 müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens vier Studienjahre nach der Einstellung erbracht sein. Einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein sowie der Seminarschein können während des Hauptstudiums bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre während des dritten Studienjahres einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden. Werden die Leistungsanforderungen der Fachpraxis oder des Projektes nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes möglich.“

5. §14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre kann zugelassen werden, wer im zweiten und dritten Studienjahr den Klausuren-, Fachgespräche- oder Referateschein, den Seminarschein sowie den Praxisschein erworben hat.“

bb) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 und Satz 4 werden nach den Wörtern „Anlage 6“ jeweils die Wörter „bzw. Anlage 6a“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über das Hauptstudium“ die Wörter „bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre über das Studium im zweiten und dritten Studienjahr“ eingefügt.

6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

„Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre bestimmt das Prüfungsamt je eine Aufgabe aus den in der Anlage 3 aufgeführten drei wirtschaftswissenschaftliche Pflichtfächer, ein juristisches Fach aus dem Grundstudium und das von der Studentin oder dem Studenten im Studienabschnitt S 5 gewählte erste wirtschaftswissenschaftliche Wahlpflichtfach aus dem Fächerkatalog gemäß Anlage 3 sowie das im Studienabschnitt S 5 gewählte juristische Wahlpflichtfach. Ihre oder seine Wahlpflichtfächer hat die Kandidatin oder der Kandidat am Ende des Studienabschnittes S 5 dem Prüfungsamt mitzuteilen. Das Prüfungsamt gibt das aus dem Grundstudium von ihm gewählte juristische Fach am Anfang des Studienabschnittes S 5 bekannt.“

7. §52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes mit Laufbahnprüfung können die Befähigung auch durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben, wenn sie in dieser Zeit mindesten 800 Stunden der fachwissenschaftlichen Veranstaltungen an der Fachhochschule besuchen und Leistungsnachweise in den in Anlage 4 genannten Fächern erbringen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.

8. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 4 werden folgende Wörter angefügt:

„weitere Ausbildungsbehörden sind die Versorgungsämter,“

b) Unter Nummer 5 wird das Wort „Landschaftsverband“ durch das Wort „Landesverband“ ersetzt

9. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt „Übersicht über die in der Zwischenprüfung zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer“ wird unter den Fachbereichen Kommunaler und Staatlicher Verwaltungsdienst angefügt:

Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (schriftl. Fächer)

Einführung in die ÖBWL

Organisation und Personal

Rechnungssysteme

Volkswirtschaftslehre

Bürgerliches Recht

b) Im Abschnitt „Übersicht über die für die Leistungsnachweise im Hauptstudium zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer“ wird unter den Fachbereichen Kommunaler und Staatlicher Verwaltungsdienst angefügt:

Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (2. und 3. Studienjahr)

Planungs- und Entscheidungstechniken, Statistik, Finanzierungs- und Investitionsrechnung

Öffentliche Finanzwirtschaft

Kostenrechnung

Informationsverarbeitung

erstes wirtschaftswissenschaftliches Wahlpflichtfach (Investition und Finanzierung, Controlling oder Marketing)

zweites wirtschaftswissenschaftliches Wahlpflichtfach (Investition und Finanzierung, Controlling, Marketing - soweit noch nicht als 1. wirtschaftswiss. Wahlpflichtfach gewählt - , Organisation, Rechnungswesen, Kulturmanagement, kommunale Wirtschaftspolitik, Öffentliche Finanzwirtschaft, Krankenhausbetriebslehre oder Entsorgungswirtschaft)

Staats- und Europarecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Arbeits- und Dienstrecht

Kommunalrecht

Juristisches Wahlpflichtfach (Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht)

c) Im Abschnitt „Übersicht über die in der Laufbahnprüfung zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer“ wird unter dem Fachbereich Kommunaler Verwaltungsdienst eingefügt:

Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre

Pflichtfächer

Grundlagen der ÖBWL: Einführung in die ÖBWL, Planungs- und Entscheidungstechniken, Statistik sowie Finanzierungs- und Investitionsrechnung

Organisation und Personal

Rechnungssysteme und Kostenrechnung

ein juristisches Fach (aus dem Grundstudium nach Wahl des Prüfungsamtes aus folgendem Fächerkatalog: Staats- und Europarecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Bürgerliches Recht oder Arbeits- und Dienstrecht)

Wahlpflichtfächer

erstes wirtschaftswissenschaftliches Wahlpflichtfach (s.o.)

Juristisches Wahlpflichtfach (s.o.)

Mündliche Prüfungsfächer

Pflicht- und Wahlpflichtfächer des schriftlichen Examens und

Zweites wirtschaftswissenschaftliches Wahlpflichtfach (s.o.)

10. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II der Anlage 4 erhält folgende Fassung:

II.
Dienst in der Versorgungsverwaltung des Landes NRW

1. Fächer des Einführungslehrgangs (§41 Abs. 2)

Staats- und Verfassungsrecht mit Bezügen zum Europarecht

Bürgerliches Recht

Beamtenrecht

Arbeits- und Tarifrecht

Personalvertretungsrecht

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Allgemeines Verwaltungsrecht (SGB I und X)

Rehabilitations-/Teilhaberecht

Erziehungsgeldrecht

Subventionsrecht mit Bezügen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht (VwVfG) und zum Europarecht

Soziales Entschädigungsrecht (BVG und Nebengesetze)

2. Fächer des Aufstiegslehrgangs (§42)

Staats- und Verfassungsrecht mit Bezügen zum Europarecht

Bürgerliches Recht

Beamtenrecht

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Öffentliche Betriebswirtschaftslehre

Rehabilitations-/Teilhaberecht mit Bezügen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht (SGB I und X)

Erziehungsgeldrecht

Subventionsrecht mit Bezügen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht (VwVfG) und zum Europarecht

3. Prüfungsfächer des schriftlichen Prüfungsteils (§43 Nr. 4)

Staats- und Verfassungsrecht mit Bezügen zum Europarecht

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen oder Beamtenrecht

Rehabilitations-/Teilhaberecht mit Bezügen zum Sozialen Entschädigungsrecht (SGB I und X)

Erziehungsgeldrecht

b) Es wird folgender Abschnitt neu angefügt:

V.
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten

Fächer der zweijährigen Unterweisungszeit gem. § 52 Abs. 2 Satz 2

Bürgerliches Recht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Grundlagen der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften

Organisation und Personalwirtschaft

Öffentliche Finanzwirtschaft

Rechnungswesen

Juristische Methodik

11. Folgende Anlagen 5a, 6a, 6.1a und 6.2a werden neu angefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. Januar 2003

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Axel  H o r s t m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 64