Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 14.1.2002 Seite 1 bis 20
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem)
203013
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-Gem)
Vom 19. Dezember 2001
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPmD-Gem) vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1999 (GV. NRW. S. 508), wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Kandidat ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit „ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist.“
2. § 28 wird wie folgt neu gefasst:
§ 28
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Kandidat ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 8 durch das Studieninstitut.
(4) Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
3. In der Anlage 3 (zu § 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2) erhält der Abschnitt „2 Ergebnis der theoretischen Ausbildung im Unterrichtsfach:“ folgende neue Aufzählung der Unterrichtsfächer:
„2.1 |
Staats- und Europarecht |
2.2 |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
2.3 |
Kommunalrecht |
2.4 |
Recht der Gefahrenabwehr |
2.5 |
Sozialrecht |
2.6 |
Bürgerliches Recht |
2.7 |
Beamtenrecht |
2.8 |
Arbeits- und Tarifrecht |
2.9 |
Verwaltungsorganisation |
2.10 |
Technikunterstützte Informationsverarbeitung |
2.11 |
Volkswirtschaftslehre |
2.12 |
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung |
2.13 |
Kosten- und Leistungsrechnung |
2.14 |
Kaufmännische Buchführung |
2.15 |
Kommunale Abgaben |
2.16 |
Kommunale Hauswirtschaft“ |
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2001
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2002 S. 7