Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 14.1.2002 Seite 1 bis 20

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2002 (Ausgleichsabgabesatzung 2002)
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2002 (Ausgleichsabgabesatzung 2002)

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe
nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
an die örtlichen Fürsorgestellen
bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten
im Rheinland für das Haushaltsjahr 2002
(Ausgleichsabgabesatzung 2002)

Vom 10. Dezember 2001

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KOFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 23 des zweiten Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 22. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Ziff. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), für das Jahr 2002 39,39 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland im Jahr 2000 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2000 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zustehenden Anteils.

§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28. 02. 1997 wohnenden schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben stehen, prozentual aufgeteilt.

§ 4

Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel

- aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen

- und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v.H. des Gesamtbetrages nach § 1

zur Verfügung stellen.

§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2002.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 10. Dezember 2001

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g er

GV. NRW. 2002 S. 18