Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 27.6.2002 Seite 187 bis 230

Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)

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Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-UVO)

Vom 31. Mai 2002

Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I. S. 701), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I. S. 3085) festgesetzten Anforderungen, sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 16 und 17 EnEV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für werkmäßig hergestellte Anlagenteile kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder der Einführerin oder des Einführers Ausnahmen nach § 16 EnEV auch allgemein erteilen.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen

1. des § 6 dieser Verordnung und

2. des § 18 EnEV.

(3) Die Aufgaben im Rahmen

1. der §§ 3 bis 8 und 13 der EnEV werden den nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz

2. des § 9 Abs.1 und 4 der EnEV werden den Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meistern und

3. des § 15 Abs. 3 der EnEV werden dem Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin

übertragen.

§ 2
Nachweispflicht

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für alle in den Geltungsbereich der EnEV fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beauftragen, die oder der den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes nach § 3 EnEV sowie des Transmissionswärmeverlustes nach § 3 oder § 4 EnEV aufstellt oder prüft, wenn sie oder er nicht beabsichtigt, eine Prüfung dieser Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Die Nachweise sind:

1. eine Zusammenstellung über die wärmeübertragenden Umfassungsflächen, ihre Wärmedurchgangskoeffizienten und ein rechnerischer Nachweis über die Einhaltung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs, des sommerlichen Wärmeschutzes und / oder des Transmissionswärmeverlustes nach EnEV,

2. die Festlegung der Anlagenaufwandszahlen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung nach Anhang 1 Nr. 2 oder 3 EnEV in Verbindung mit DIN V 4701-10,

3. ein Energie- oder Wärmebedarfsausweis nach § 13 EnEV in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der EnEV vom 7. März 2002 (Bundesanzeiger v. 15.03.02).

Für den Energie- oder Wärmebedarfsausweis sind die als Anlage 1 aufgeführten Muster A für Gebäude mit normalen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 1 und 2 EnEV oder B für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 3 EnEV zu verwenden. Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Prüfung nach Maßgabe des § 68 Abs. 5 BauO NRW von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

Der Energiebedarfsausweis nach Muster A oder der Wärmebedarfsausweis nach Muster B ist von der Aufstellerin oder von dem Aufsteller zu unterschreiben. Im Falle einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.

Die nach Nr. 1 bis 3 erforderlichen Nachweise haben den klimabedingten Wärme- und Feuchteschutz zu berücksichtigen. Die Einhaltung dieser Anforderung muss die Aufstellerin oder der Aufsteller nach dem als Anlage 2 aufgeführten Muster erklären. Die Erklärung ist den Nachweisen beizufügen. Die Nachweise nach Satz 2 sind für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens bei Baubeginn von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen; der Nachweis nach Satz 2 Nr. 3 kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorgelegt werden.

(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenweise Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach dem als Anlage 3 aufgeführten Muster auszustellen. Die Bescheinigung ist für genehmigungspflichtige Gebäude von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorzulegen.

(3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung hat die Fachunternehmerin oder der Fachunternehmer zu erklären, dass die Anforderungen des Abschnittes 4 der EnEV in Verbindung mit dem Anhang 5, Tabelle 1 der EnEV eingehalten sind. Die auszustellende Erklärung muss mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage 4 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Muster beschrieben sind. Wenn bei der Errichtung eines Gebäudes die Anlagenaufwandszahl in den Energiebedarfsausweis einbezogen werden muss, hat die Fachunternehmerin oder der Fachunternehmer die Erklärung der Aufstellerin oder dem Aufsteller der energetischen Nachweise oder im Falle einer erforderlichen Prüfung der Prüfinstanz zuzuleiten. Die Aufstellerin, der Aufsteller oder die Prüfinstanz hat die Übereinstimmung der vorhandenen Anlagenaufwandszahl an Hand der in dem Energiebedarfsausweis festgelegten Anlagenaufwandszahl zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Die Erklärung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzuleiten und für genehmigungspflichtige Gebäude von ihr oder ihm der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorzulegen.

(4) Bei Gebäuden, die keiner Baugenehmigung unterliegen, sind die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 und die Erklärung nach Absatz 3 der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzuleiten und von ihr oder ihm aufzubewahren. Die Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bei Änderungen von Gebäuden gemäß § 8 Absatz 1 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster die Einhaltung der Anforderungen der EnEV schriftlich bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen ausgestellt oder geprüft sein. Bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NRW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen. Die Bestätigungen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 3
Aufgaben
der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister

Im Rahmen der Kehr- und Überwachungsaufgabe hat die oder der BSM den Eigentümer eines Gebäudes auf die Einhaltung der in § 9 Abs. 1 und 4 EnEV festgesetzten Anforderung zur Außerbetriebnahme von vor dem 1.Oktober 1978 eingebauten oder aufgestellten Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, frühzeitig schriftlich hinzuweisen. Bei einer Fristüberschreitung hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der -meister den Eigentümer schriftlich aufzufordern, der Verpflichtung nachzukommen. Eine Kopie dieses Briefes hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der -meister der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 4
Ausnahmen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden können verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 16 EnEV durch Gutachten eines Sachverständigen nachweist.

(2) Wenn die Einhaltung der Anforderungen nach § 8 EnEV technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von der oder dem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz schriftlich unter Angabe der Gründe bestätigen zu lassen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NRW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen.

§ 5
Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

§1, § 2 Abs. 1 Satz 1, 4, 5, 6 u. 12, Abs. 2, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 und Abs.5 Satz 2 u. 4 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung dieser Gebäude zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 11, Abs. 2 Satz 2 und Abs.3 Satz 4 die Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt,

2. entgegen § 13 Abs. 4 EnEV den Energiebedarfsausweis auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäudes auf Anforderung nicht zur Einsichtnahme zugänglich macht,

3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 2 Abs. 5 Satz 4 die Nachweise, Erklärungen, Bescheinigungen und Bestätigungen auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268) und die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagenverordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert am 20.10.1995 (GV. NRW. S. 1021), außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. Mai 2002

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2002 S. 210