Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 19 vom 29.7.2002 Seite 307 bis 332
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -
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Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei
im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -
Vom 5. Juli 2002
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Organisation und die
Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der vom 4. Juli 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. die Neubekanntmachung des Gesetzes vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852)
2. Artikel 1 des eingangs erwähnten Gesetzes.
Düsseldorf, den 5. Juli 2002
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
Gesetz
über die Organisation und die Zuständigkeit
der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2002
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Organisation der Polizei
§ 1 Träger der
Polizei
§ 2 Polizeibehörden
§ 3 Polizeibezirk
des Präsidiums der Wasserschutzpolizei
§ 4 Polizeieinrichtungen
Zweiter Abschnitt
Aufsicht
§ 5 Dienstaufsicht
§ 6 Fachaufsicht
Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und
der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten in Nordrhein-Westfalen
§ 8 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens
§ 9 Amtshandlungen von
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und
des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidien-
stes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit
§ 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibe-
hörden
§ 11 Sachliche
Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
§ 12 Sachliche
Zuständigkeit der Bezirksregierungen
§ 13 Sachliche
Zuständigkeit des Landeskriminalamtes
§ 14 Außerordentliche
Zuständigkeit
Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte
§ 15 Polizeibeiräte,
Mitgliederzahl
§ 16 Aufgaben des
Polizeibeirats
§ 17 Wahl der
Mitglieder
§ 18 Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz,
Geschäfts-
ordnung und Geschäftsführung
§ 19 Neuwahl der
Polizeibeiräte
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20 Verwaltungsvorschriften
§ 21 In-Kraft-Treten
Erster Abschnitt
Organisation der Polizei
§ 1
Träger der Polizei
Die Polizei ist Angelegenheit des Landes.
§ 2
Polizeibehörden
(1) Polizeibehörden sind das Landeskriminalamt, die
Bezirksregierungen und als
Kreispolizeibehörden
1. die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt,
2. das Präsidium der Wasserschutzpolizei,
3. die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet
nach Absatz 2 zu einem Polizeibezirk bestimmt wird.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Innere Verwaltung und
Verwaltungsstrukturreform des Landtags die Polizeipräsidien im Einzelnen
einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk
bildet. Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte
zusammenfassen.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zu bestimmen, indem ihnen im Einzelnen zu bezeichnende Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr anderer Kreispolizeibehörden übertragen werden,
2. durch Rechtsverordnung die polizeilichen Aufgaben auf bestimmten Strecken von Straßen oder auf bestimmten Teilen von Gewässern im Grenzbereich zwischen Kreispolizeibehörden einer Kreispolizeibehörde zu übertragen,
soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich
ist.
(4) Durch Vereinbarung mit einem anderen Land kann bestimmt
werden, dass Nordrhein- Westfalen für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen,
anderen Straßen oder schiffbaren Wasserstraßen polizeiliche Aufgaben dem
anderen Land überträgt oder von diesem übernimmt.
§ 3
Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei
(1) Der Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei
umfasst die schiffbaren Wasserstraßen (Bundeswasserstraßen und für schiffbar
erklärte Landesgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung
stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme,
Hafenbecken, Seen und Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser
Gewässer sowie die Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören
oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag
dienen.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Gewässer erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Landeswassergesetzes oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk des
Präsidiums der Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit das zur zweckmäßigen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 4
Polizeieinrichtungen
Polizeieinrichtungen für die Ausbildung und Fortbildung
sowie für Technik und Ausstattung der Polizei können nach § 14 des
Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass
Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.
Zweiter Abschnitt
Aufsicht
§ 5
Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht führen
1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, über die Bezirksregierungen und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen,
2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,
3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden
Polizeieinrichtungen.
(2) Das Innenministerium führt die oberste Dienstaufsicht über
die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen
Polizeieinrichtung unterstehen.
§ 6
Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht führen
1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer Polizeieinrichtung unterstehen,
2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,
3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden
Polizeieinrichtungen.
(2) Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen ergibt sich
aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes.
(3) Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über
die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen
Polizeieinrichtung unterstehen.
(4) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde oder
einer Polizeieinrichtung für einen im Einzelnen bestimmten polizeilichen
Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen
übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich
erforderlich ist.
Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
§ 7
Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen
(1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren
Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet
werden. Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk
Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern die
zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können.
(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden
1. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
2. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
3. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn
einheitliche Maßnahmen erforderlich sind oder die nach Absatz 1 zuständige
Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
(3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder
Polizeivollzugsbeamte darf Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen
vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Erforschung und
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur
Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die zuständige
Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(5) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde zeitlich befristet
Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere wenn
einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden. Solche Regelungen
können auch die Bezirksregierungen innerhalb ihres Regierungsbezirks treffen.
§ 8
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes in den
Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes tätig
werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder
Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen,
soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die
Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung
soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages
enthalten.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
können in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen
tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
§ 9
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie
von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten
in Nordrhein-Westfalen
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können in Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen
1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
5. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit
anderen Ländern geregelten Fällen.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder
Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die
gleichen Befugnisse wie die des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtshandlungen
gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und
sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen
insoweit deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
(4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in
Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie
haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit
§ 10
Allgemeine sachliche Zuständigkeit
der Polizeibehörden
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen
durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von
Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum
Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden
zuständig.
§ 11
Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig
1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; das Präsidium der Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,
3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.
(2) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus
zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen
und Gewässern.
§ 12
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die
Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der
Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu-
und Ausfahrten, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3
erfolgen können. Ihnen kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf
autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz
3 übertragen werden.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
nehmen die Bezirksregierungen polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 wahr, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Andere
Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung und Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind unverzüglich an die örtlich
zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von
1. Bundesautobahnen und anschließenden autobahnähnlichen Straßen einer anderen Bezirksregierung,
2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,
3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einer Bezirksregierung
zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
§ 13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts
(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1
Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes.
(2) Das Landeskriminalamt hat
1. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen einer Polizeibehörde, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
2. alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die
Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und
Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die
Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete
Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung
von Straftaten zu unterrichten. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als
Informationssammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den
Polizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.
(3) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der vorbeugenden
Bekämpfung sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu
unterstützen.
(4) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen
1. auf Anordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,
2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,
3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft
innerhalb der vom
Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen
Richtlinien,
4. in den ihm durch Rechtsverordnung nach Absatz 5
übertragenen Fällen.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen insbesondere in Fällen, in denen
1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist,
2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,
3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.
Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von
Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.
(6) Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst
erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach
Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde
im Einvernehmen mit der Bezirksregierung überlassen.
§ 14
Außerordentliche Zuständigkeit
(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben
einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige
Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die
Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks
einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.
Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte
§ 15
Polizeibeiräte, Mitgliederzahl
(1) Bei den Kreispolizeibehörden und den Bezirksregierungen
bestehen Polizeibeiräte.
(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11
Mitglieder.
(3) Der Polizeibeirat bei der Bezirksregierung besteht aus je
einem Mitglied der Polizeibeiräte der Kreispolizeibehörden des
Regierungsbezirks.
§ 16
Aufgaben des Polizeibeirats
(1) Der Polizeibeirat ist Bindeglied zwischen Bevölkerung,
Selbstverwaltung und Polizei. Er soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen
ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und
Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen.
(2) Der Polizeibeirat berät mit der Leiterin oder dem Leiter
der Polizeibehörde polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder
für die Selbstverwaltung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Angelegenheiten
und an die Polizeibehörde gerichtete Beschwerden, deren Bedeutung über den
Einzelfall hinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse
besteht. Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde unterrichtet den
Polizeibeirat so früh wie möglich über das Vorliegen derartiger
Angelegenheiten. Darüber hinaus berichtet die Leiterin oder der Leiter der
Polizeibehörde zu den Tagesordnungspunkten und legt den Stand der öffentlichen
Sicherheit im Polizeibezirk dar.
(3) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer
Einrichtungen, vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der
Errichtung oder Auflösung von Polizeiinspektionen, Polizeihauptwachen und
Polizeiwachen sowie vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören.
(4) Der Polizeibeirat ist vor der Besetzung der Stelle der
Behördenleitung mit einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten zu
hören.
§ 17
Wahl der Mitglieder
(1) Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte
wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des
Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der
Listenwahl nach dem d'Hondt'schen
Verhältniswahlsystem. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und
Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss
angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter
gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht
erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter
der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in
einem Polizeibeirat sein.
(2) Bei einem zusammengefassten Polizeibezirk (§ 2 Abs. 2)
wählen die Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die
Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem
Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks; jeder Kreis
und jede kreisfreie Stadt soll im Polizeibeirat vertreten sein.
(3) Die Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen wählen aus
ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
zum Polizeibeirat beim Präsidium der Wasserschutzpolizei. Die übrigen
Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der
gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung von dem
Polizeibeirat bei der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt.
(4) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter
der Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen werden von den Polizeibeiräten
der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt.
(5) Die Mitglieder des Polizeibeirats, ihre
Stellvertreterinnen und ihre Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung
ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder
Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus
diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie
Zeit zu gewähren.
(6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 18
Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz,
Geschäftsordnung und Geschäftsführung
(1) Der Polizeibeirat wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen
Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des
Polizeibeirats sind nicht öffentlich; § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für
die Erteilung der Aussagegenehmigung die jeweilige Polizeiaufsichtsbehörde
zuständig ist. Ein Mitglied des Polizeibeirats kann aus wichtigem Grund mit der
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder von einer Sitzung
ausgeschlossen werden.
(2) An den Sitzungen des Polizeibeirats nimmt die Leiterin
oder der Leiter der Polizeibehörde teil. Auf Verlangen des Polizeibeirats
können auch andere Beschäftigte der Polizeibehörde, Vertreterinnen und
Vertreter der Verwaltungen der bezirksangehörigen Kreise und kreisfreien Städte
sowie in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 auch Vertreterinnen und/oder Vertreter
des Personalrats der Polizeibehörde an den Sitzungen teilnehmen. Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird zu allen
Sitzungen als beratendes Mitglied eingeladen, in denen Angelegenheiten beraten
werden, die in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Jugendhilfeausschusses
fallen oder das besondere Verhältnis zwischen Jugend und Polizei berühren.
(3) Der Polizeibeirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Polizeibeirat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt. Dies
gilt auch für den Antrag, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu
setzen.
(4) Die Geschäfte des Polizeibeirats werden von der
Polizeibehörde wahrgenommen.
§ 19
Neuwahl der Polizeibeiräte
(1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl
der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.
(2) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die
Mitglieder der alten Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. Mitglieder von
Polizeibeiräten bei Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten
dabei zu den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die
kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören.
(3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der
Übergangszeit unter- oder überschritten werden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20
Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 21
In-Kraft-Treten *)
__________
*) Die Gesetzesfassung der Neubekanntmachung ist am 4. Juli
2002 in Kraft getreten. Die vorausgegangene Neubekanntmachung war vom 22.
Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 22. Oktober 1994, die
Änderung durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) am 4. Juli 2002.
GV. NRW. 2002 S. 308