Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28
10. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes |
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10. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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10. Nachtrag
zur Satzung des Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Vom 8. Juni / 6. Dezember 2001
Artikel I
Die Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch den 9. Nachtrag vom 7. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), wird wie folgt geändert:
1. |
In § 2 Satz 2 Nr. 7 wird nach der Formulierung „Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes...“ eingefügt „ ... oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes ...“ |
2. |
In § 2 Satz 2 Nr. 12 wird die Formulierung „... Leistungen stationärer oder teilstationärer medizinischer Rehabilitation erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a), 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), ...“ geändert in „... stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a), 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII), ...“ |
3. |
§ 2 Satz 2 Nr. 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „13. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, soweit der Verband für die genannten Einrichtungen zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 129 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VII)“ |
4. |
In § 1 Satz 1 Buchstabe c) des Anhangs zu § 19 wird die Formulierung „Personen, die Blut oder körpereigenes Gewebe spenden, ...“ ersetzt durch „Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, ...“. |
5. |
a) In § 5 Abs. 1 des Anhangs zu § 19 wird der Betrag „...50.000,00 DM...“ ersetzt durch „...30.000 Euro...“. b) In § 5 Abs. 2 des Anhangs zu § 19 wird der Betrag „...25.000,00 DM...“ ersetzt durch „...15.000 Euro...“ |
6. |
§ 1 Abs. 2 des Anhangs zu § 24 der Satzung (Beitragsordnung) wird wie folgt neu gefasst: „(2) Für die Berechnung der Umlage sind die Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40 - 58 maßgeblich, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen werden. Es sind jeweils die Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden, für das zuletzt Entlastung erteilt worden ist (§ 77 Abs. 1 SGB IV). Die Entschädigungsleistungen werden auf tausend Euro gerundet.“ |
7. |
§ 8 Abs. 3 des Anhangs zu § 24 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Haushaltungen (§ 2 Nr. 7) zahlen für jede Versicherte den nach § 3 ermittelten Beitrag. Dieser Beitrag ist zugleich Mindestbeitrag, der unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr zu zahlen ist. § 7 Abs. 2 der Beitragsordnung gilt nicht für Beschäftigte in privaten Haushaltungen.“ |
8. |
In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs zu § 24 der Satzung (Beitragsordnung) wird der Betrag „...1.000,00...DM“ ersetzt durch „...500 Euro...“. |
9. |
In § 33 Abs. 2 wird der Betrag „...DM 20.000,00...“ ersetzt durch „..10.000 Euro...“, „...DM 10.000,00...“ ersetzt durch „...5.000 Euro...“...und „...DM 5.000,00...“ umgestellt auf „...2.500 Euro...“. |
Artikel II
Der 10. Nachtrag tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft; die Änderung zu Artikel I Ziffer 6 mit der Maßgabe, dass die Umlagerechnung für das Jahr 2002 noch auf der Basis der Rundung auf 1.000,00 DM, aber bereits unter Berücksichtigung der neuen Berechnungsgrundlage erfolgt.
Artikel III
Die vorstehende Fassung des 10. Nachtrages wurde von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 8. Juni / 6. Dezember 2001 beschlossen.
Düsseldorf, den 6. Dezember 2001
Der stellvertretende Vorsitzende
der Vertreterversammlung
von L e n n e p
Der Vorsitzende des Vorstandes
E t s c h e n b e r g
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung am 6. Dezember 2001 beschlossene 10. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 9. Januar 2002
I.2 - 3211.110
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
K n ü m a n n
GV. NRW. 2002 S. 27