Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28
Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Hopsten |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Hopsten
Genehmigung
der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Gemeinde Hopsten
Vom 6. Dezember 2001
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 24. September 2001 die Aufstellung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Hopsten beschlossen (Darstellung eines Wohnsiedlungsbereiches und eines Agrarbereiches im Rahmen eines Flächentausches).
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 6. Dezember 2001 - IV.2 -30.17.03.11 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Hopsten zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 8. Januar 2002
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV. NRW. 2002 S. 23