Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 20 vom 30.7.2002 Seite 333 bis 358
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
2251
Landesmediengesetz
Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW)
Vom 2. Juli 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Landesmediengesetz
Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Grundsätze |
§ 3 |
Begriffsbestimmungen |
Abschnitt II
Zulassung
§ 4 |
Grundsätze |
§ 5 |
Zulassungsvoraussetzungen |
§ 6 |
Inkompatibilität |
§ 7 |
Zulassungsverfahren |
§ 8 |
Zulassungsbescheid |
§ 8 |
Zulassungsbescheid |
Abschnitt III
Übertragungskapazitäten
Unterabschnitt 1:
Zuordnung
§ 10 |
Grundsätze |
§ 11 |
Zuordnungsverfahren |
Unterabschnitt 2:
Zuweisung
§ 12 |
Zuweisungserfordernis |
§ 13 |
Zuweisungsvoraussetzungen |
§ 14 |
Vorrangentscheidung |
§ 15 |
Ausschreibung |
§ 16 |
Zuweisungsverfahren |
§ 17 |
Zuweisungsbescheid |
Unterabschnitt 3:
Belegung von Kabelanlagen
§ 18 |
Analoge Kabelanlagen |
§ 19 |
Ausnahmen |
§ 20 |
Verfahren |
§ 21 |
Belegung digitalisierter Kabelanlagen |
§ 22 |
Unentgeltlichkeit |
Unterabschnitt 4:
Weiterverbreitung in Kabelanlagen
§ 23 |
Grundsätze |
§ 24 |
Anzeigepflicht |
§ 25 |
Beanstandung und Aussetzung |
§ 25 |
Untersagung |
Abschnitt IV
Umstellung von analoger
auf digitale Übertragung, Experimentierklausel
§ 27 |
Aufgabe der LfM |
§ 28 |
Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten |
§ 29 |
Programmbouquets und Programmmultiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung |
§ 30 |
Experimentierklausel |
Abschnitt V
Anforderungen an das Programm
und Veranstalterpflichten
§ 31 |
Programmauftrag und Programmgrundsätze |
§ 32 |
Redaktionell Beschäftigte |
§ 33 |
Sicherung der Meinungsvielfalt |
§ 34 |
Zugangsfreiheit |
§ 35 |
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz |
§ 36 |
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte Kurzberichterstattung, |
§ 37 |
europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen |
§ 38 |
Sponsoring, Teleshopping |
Abschnitt VI
Medienkompetenz und Mediennutzerschutz
Unterabschnitt 1:
Grundsätze
§ 39 |
Medienkompetenz |
§ 40 |
Medienversammlung |
§ 41 |
Qualitätskennzeichen |
Unterabschnitt 2:
Programmbeschwerde und Auskunftsrechte
§ 42 |
Programmbeschwerde |
§ 43 |
Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht |
Unterabschnitt 3:
Recht auf Gegendarstellung
§ 44 |
Gegendarstellung |
§ 45 |
Rechtsweg |
Unterabschnitt 4:
Datenschutz und Datenschutzrechte
§ 46 |
Datenschutz beim privaten Rundfunk |
§ 47 |
Geheimhaltung |
§ 48 |
Datenschutzbeauftragte des Veranstalters |
§ 49 |
Datenschutzbeauftragte der LfM |
§ 50 |
Überwachung des Datenschutzes bei der LfM |
§ 51 |
Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen |
Abschnitt VII
Lokaler Hörfunk
§ 52 |
Veranstalter |
§ 53 |
Programmgrundsätze |
§ 54 |
Verbreitungsgebiet |
§ 55 |
Programmdauer |
§ 56 |
Rahmenprogramm |
§ 57 |
Sendezeit für Dritte |
§ 58 |
Zulassung der Veranstaltergemeinschaft |
§ 59 |
Betriebsgesellschaft |
§ 60 |
Rechte und Pflichten |
§ 61 |
Kündigung der Vereinbarung |
§ 62 |
Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft |
§ 63 |
Bestimmung der Gründungsmitglieder |
§ 64 |
Mitgliedschaft |
§ 65 |
Mitgliederversammlung |
§ 66 |
Vorstand |
§ 67 |
Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut |
§ 68 |
Stellen- und Wirtschaftsplan |
§ 69 |
Informationspflichten |
§ 70 |
Anwendbare Vorschriften |
Abschnitt VIII
Bürgermedien
§ 71 |
Grundsätze |
§ 72 |
Bürgerfunk im lokalen Hörfunk |
§ 73 |
Programmbeiträge für lokalen Hörfunk |
§ 74 |
Produktionshilfen |
§ 75 |
Bürgerfunk im Fernsehen |
§ 76 |
Arbeitsgemeinschaft |
§ 77 |
Widerruf und Rücknahme der Zulassung |
§ 78 |
Programmbeiträge für das Fernsehen |
§ 79 |
Verantwortlichkeit |
§ 80 |
Meinungsverschiedenheiten |
§ 81 |
Sendungen in Hochschulen |
§ 82 |
Förderung |
Abschnitt IX
Sendungen in Einrichtungen,
Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen
§ 83 |
Vereinfachtes Zulassungsverfahren |
§ 84 |
Sendungen in Einrichtungen |
§ 85 |
Sendungen in Wohnanlagen |
§ 86 |
Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen |
Abschnitt X
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Unterabschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 87 |
Rechtsform |
§ 88 |
Aufgaben |
§ 89 |
Beteiligungen |
§ 90 |
Organe |
§ 91 |
Inkompatibilität |
§ 92 |
Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft |
Unterabschnitt 2:
Medienkommission
§ 93 |
Zusammensetzung |
§ 94 |
Aufgabe |
§ 95 |
Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot |
§ 96 |
Amtszeit |
§ 97 |
Vorsitz und Verfahren |
§ 98 |
Sitzungen |
§ 99 |
Aufwendungen |
Unterabschnitt 3:
Direktorin oder Direktor
§ 100 |
Wahl |
§ 101 |
Inkompatibilität |
§ 102 |
Vertretung |
§ 103 |
Aufgaben |
§ 104 |
Vertreterin oder Vertreter |
Unterabschnitt 4:
Medienrat
§ 105 |
Zusammensetzung, Ernennung |
§ 106 |
Aufgaben |
§ 107 |
Verfahren |
§ 108 |
Vergütung, Aufwendungen |
Unterabschnitt 5:
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht
§ 109 |
Haushaltsplan |
§ 110 |
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit |
§ 111 |
Ermächtigung |
§ 112 |
Jahresabschluss und Geschäftsbericht |
§ 113 |
Prüfung des Jahresabschlusses |
§ 114 |
Prüfungsverfahren |
§ 115 |
Veröffentlichung |
§ 116 |
Finanzierung |
§ 117 |
Rechtsaufsicht |
Abschnitt XI
Verfahren bei Rechtsverstößen,
Rücknahme und Widerruf
§ 118 |
Rechtsverstoß |
§ 119 |
Rücknahme der Zulassung |
§ 120 |
Widerruf der Zulassung |
§ 121 |
Vertreter |
§ 122 |
Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität |
§ 123 |
Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität |
§ 124 |
Vermögensnachteile |
Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten
§ 125 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 126 |
Strafbestimmung |
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 127 |
Aufsichtsbehörde |
§ 128 |
Medienkommission |
§ 129 |
Landesrundfunkgesetz |
§ 130 |
In-Kraft-Treten |
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und für das Angebot von Mediendiensten in Nordrhein-Westfalen.
(2) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Grundsätze
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungsvielfalt und die Vielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der Mediendienste in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Medium und Faktor der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teilhabe der Mediendienste an der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medien und fördert ihre Medienkompetenz.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,
2. Mediendienst ein an die Allgemeinheit gerichteter Informations- und Kommunikationsdienst in Text, Ton oder Bild, der unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet wird,
3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
7. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen auf Nordrhein-Westfalen oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
8. Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug,
9. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
10. Programmmultiplex die technische Zusammenfassung von Programmen, Mediendiensten und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Programmarten Fernsehen und Hörfunk,
2. Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme, Regionalfensterprogramme und Fensterprogramme,
3. unabhängige Produzenten Hersteller von Beiträgen zu einem Fernsehprogramm, an dessen Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind.
Abschnitt II
Zulassung
§ 4
Grundsätze
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM).
(2) Für die Zulassung zu bundesweit verbreitetem Rundfunk gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit der Rundfunkstaatsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
(4) Für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen gelten die Abschnitte VII bis IX dieses Gesetzes.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zugelassen werden dürfen
1. natürliche Personen,
2. nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
3. juristische Personen des Privatrechts,
4. Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinden,
5. Hochschulen.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht verwirkt (Art. 18 Grundgesetz) hat,
2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3. einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat,
4. nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung seiner Pflicht nach diesem Gesetz gibt,
5. erwarten lässt, jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Rundfunkveranstaltung durchzuführen, die den programmlichen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz) dürfen sich an Veranstaltern, die der Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen, im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen mit bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen.
§ 6
Inkompatibilität
Nicht zugelassen werden dürfen
1. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind oder zu diesen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 bleibt unberührt,
2. Unternehmen und Vereinigungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz),
3. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind,
4. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
5. politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).
§ 7
Zulassungsverfahren
(1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
(3) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Verfahrensregelungen
des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Zulassung zu sonstigen
Rundfunkveranstaltungen gelten
§ 26 Verwaltungsverfahrensgesetz und §§ 21 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 1.
Alternative, Satz 2, 22 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.
(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 8
Zulassungsbescheid
(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart und die Programmkategorie erteilt: Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die LfM widerruft die Zulassung, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.
§ 9
Änderungen nach der Zulassung
(1) Der Veranstalter hat der LfM geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Für sonstige Rundfunkveranstaltungen (§ 7 Abs. 3 Satz 2) gelten §§ 21 Abs. 6 2. Alternative, Absatz 7, 22 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(2) Kann dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt die LfM fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden kann.
(3) Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, wird die Zulassung von der LfM widerrufen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Abs. 2 Nr. 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat.
Abschnitt III
Übertragungskapazitäten
Unterabschnitt 1
Zuordnung
§ 10
Grundsätze
(1) Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und Mediendienste zur Verfügung stehen, sind der LfM für die privaten Veranstalter von Rundfunk und Mediendiensten und den zur programmlichen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuzuordnen.
(2) Die Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk hat Vorrang. Der LfM werden Übertragungskapazitäten, die für eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Hörfunk erforderlich sind, zugeordnet. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach den folgenden Gesichtspunkten zugeordnet:
1. Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
2. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot im privaten Rundfunk,
3. Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange,
4. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken,
5. Versorgung der Bevölkerung mit Mediendiensten.
(3) Bei der erstmaligen Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. Die Landesregierung soll in einer Einführungsphase von fünf Jahren bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen auf Anforderung von WDR und ZDF diesen insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für deren Dienste zur Verfügung stellen. Dies schließt den Betrieb eines Programmmultiplexes für WDR und ZDF ein.
(4) Aus Gründen der frequenztechnischen Versorgung oder zur Förderung der Umstellung von analoger zu digitaler Versorgung können Übertragungskapazitäten befristet zugeordnet werden.
(5) Zur Verbesserung der Versorgung mit Rundfunkprogrammen und Mediendiensten kann eine Zuordnung mit Zustimmung der Beteiligten geändert werden.
§ 11
Zuordnungsverfahren
(1) Der Ministerpräsident gibt dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern und der LfM bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet der Ministerpräsident die Übertragungskapazität zu und unterrichtet den Medienausschuss des Landtags entsprechend.
(2) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Medienausschusses des Landtags. Dieser wird vom Ministerpräsidenten über den Inhalt der Entscheidung unterrichtet.
(3) Die Landesregierung kann die Zuordnung einer Übertragungskapazität aufheben, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nach der Zuordnung nicht genutzt wurde. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veranstaltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazitäten verlangen kann.
(4) Die Zuordnung von Kanälen auf Satelliten erfolgt nur auf Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung zugeordneter und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Soweit bestehende Nutzungen berührt sind, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuholen.
Unterabschnitt 2
Zuweisung
§ 12
Zuweisungserfordernis
(1) Wer nach § 8 zugelassen ist, bedarf zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender und Satellit der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf §§ 18 Abs. 9, 21 Abs. 2, 3 und 6 beruht. Satz 1 gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX.
(2) Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Zuweisung einer Übertragungskapazität bedarf auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.
§ 13
Zuweisungsvoraussetzungen
(1) Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen.
(2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen.
§ 14
Vorrangentscheidung
(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programm weiterverbreitet werden soll, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).
(2) Die LfM beurteilt den Beitrag eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,
2. Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.
(3) Die LfM beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Beitrag des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt,
2. Einrichtung eines Programmbeirats und sein Einfluss auf die Programmgestaltung,
3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder von ihnen gewählter Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung,
4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.
(4) Mediendienste sind entsprechend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen.
§ 15
Ausschreibung
(1) Die LfM schreibt terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Die Ausschreibung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(2) In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 16
Zuweisungsverfahren
(1) Das Zuweisungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet,
2. Angaben über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität.
(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 17
Zuweisungsbescheid
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität.
(2) Die Zuweisung darf den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Zuweisung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich.
(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Eine Änderung der zugewiesenen Verbreitungsart und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig. Für sonstige Änderungen der nach § 16 Abs. 2 und 3 für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Belegung von Kabelanlagen
§ 18
Analoge Kabelanlagen
(1) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Kanäle der Kabelanlage so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet sowie ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet der Kabelanlage empfangen können.
(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen.
(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit Fernsehprogrammen zu belegen, die regional, lokal oder landesweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet werden. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 trifft die LfM.
(4) Für grenznahe Verbreitungsgebiete bestimmt die LfM, dass einer der von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem grenzüberschreitend im versorgten Gebiet der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programm belegt wird.
(5) Mindestens ein Kanal der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.
(6) Die LfM kann bestimmen, dass von den von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Abs. 2 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.
(7) Die LfM kann einen Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zuweisen.
(8) Bei den Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und Mediendienste bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.
(9) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit Mediendiensten, trifft der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. §§ 20 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.
§ 19
Ausnahmen
(1) Für Einrichtungen (§ 84) und Wohnanlagen (§ 85) lässt die LfM auf Antrag des Betreibers der Kabelanlagen Ausnahmen von der Rangfolge des § 18 zu. Dabei sollen die Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Betreiber von Kabelanlagen in Einrichtungen und Wohnanlagen können ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal verbreiten.
(3) §§ 24 bis 26 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten.
§ 20
Verfahren
(1) Der Antragsteller hat der LfM die zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die LfM entscheidet im Benehmen mit dem Kabelanlagenbetreiber über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen nach § 18 Abs. 1 bis 7. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem DeutschlandRadio her.
(3) Die LfM soll für Veranstalter, deren Programm oder Mediendienst aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr verbreitet oder weiterverbreitet werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung setzen.
(4) Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 18 Monate.
(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Klagen gegen Entscheidungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 21
Belegung digitalisierter Kabelanlagen
(1) Soweit Betreiber digitalisierter Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreiten oder weiterverbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die in Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets und Programmmultiplexe und für die landesweiten und lokalen privaten Hörfunkprogramme sowie Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet zur Verfügung stehen; der Empfang von Digital Radio (DAB) mit handelsüblichen DAB-Empfängern, die für den terrestrischen Empfang geeignet sind, ist sicherzustellen,
2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz oder Verwaltungsakt zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie einen Offenen Kanal zur Verfügung steht; davon werden 50 vom Hundert der Kapazität dem WDR und 50 vom Hundert privaten Angeboten zur Verfügung gestellt,
3. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen gleichwertig sind,
4. Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 und 2 offengelegt werden. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.
(3) Die Entscheidung über die nach Absatz 2 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Rundfunkprogrammen und Mediendienste trifft der Betreiber
1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
(4) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten der LfM mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans sowie in den Fällen des Absatzes 2 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen.
(5) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 Nummer 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, entscheidet die LfM über die Auswahl. Zuvor hat sie dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Klagen gegen Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Absätze 4 und 5 gelten entsprechend bei Änderungen der Belegung.
§ 22
Unentgeltlichkeit
Die Verbreitung des in § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fernsehprogramms über einen Offenen Kanal erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Unterabschnitt 4
Weiterverbreitung in Kabelanlagen
§ 23
Grundsätze
(1) In einer Kabelanlage dürfen folgende Angebote zeitgleich, inhaltlich unverändert und vollständig weiterverbreitet werden:
1. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme,
2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete Fernsehprogramme,
3. entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltete Fernsehprogramme,
4. sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Werbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen,
5. Mediendienste.
(2) Für die inhaltlich veränderte, unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung gelten die Regelungen dieses Gesetzes über die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen.
§ 24
Anzeigepflicht
(1) Veranstalter, die Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen weiterverbreiten, müssen die LfM spätestens zwei Monate vor Beginn der Weiterverbreitung hierüber schriftlich unterrichten. Anstelle des Veranstalters kann auch der Betreiber der Kabelanlage die Weiterverbreitung anzeigen, wenn dies mit dem Veranstalter vereinbart ist. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) In der Anzeige ist die Person des Veranstalters und des Weiterverbreitenden, das Weiterverbreitungsgebiet und Art und Inhalt des Programms mitzuteilen.
(3) In der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass Rechte Dritter der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Anzeigende muss sich verpflichten, die LfM von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. In Zweifelsfällen kann die LfM verlangen, dass ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist Sicherheit geleistet wird.
(4) Der Anzeigende ist verpflichtet, der LfM unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiterverbreitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.
§ 25
Beanstandung und Aussetzung
(1) Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach § 23 Abs. 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.
(2) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nach § 23 Abs. 1 kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
§ 26
Untersagung
(1) Die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms ist unzulässig, wenn
1. entgegen § 24 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden,
2. die Regelungen dieses Gesetzes über die Rangfolge von Programmen nicht eingehalten werden,
3. gegen Weiterverbreitungsgrundsätze nach § 23 verstoßen wird,
4. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.
(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die LfM an, dass die Weiterverbreitung erst erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
(3) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer1 und 3 nach Beginn der Weiterverbreitung, weist die LfM den Veranstalter schriftlich darauf hin. Liegt der Untersagungsgrund in der Person des Betreibers einer Kabelanlage vor, wird dieser von der LfM unterrichtet. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, hat die LfM nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig zu untersagen.
(4) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, erfolgt die Untersagung nach vorheriger Anhörung. Im Fall des Absatz 1 Nummer 2 werden die Programme untersagt, die der Rangfolge nicht entsprechen.
(5) Im Fall des Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfolgt die Untersagung unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf. Hat die LfM dreimal die Weiterverbreitung für einen bestimmten Zeitraum untersagt, erfolgt bei einem erneuten Verstoß die endgültige Untersagung.
(6) Die Untersagung ist dem Veranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage bekannt zu geben.
(7) §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz finden keine Anwendung.
Abschnitt IV
Umstellung von analoger
auf digitale Übertragung, Experimentierklausel
§ 27
Aufgabe der LfM
(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung.
(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versorgung mit vielfältigen Fernsehangeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen sichergestellt ist.
(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität nach §§ 12 bis 17 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung, versehen werden, wenn hierdurch der Übergang zu digitaler Übertragung gefördert wird.
(4) Der Kabelanlagenbetreiber kann mit Einwilligung der LfM im Rahmen des §18 Abs. 9 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die LfM die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und Mediendienste analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der Mediendienste insgesamt gewahrt sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.
(5) Das Nähere zur Förderung der zügigen Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die LfM durch Satzung.
§ 28
Zuweisung
digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(2) In einer Einführungsphase von fünf Jahren kann die LfM auf das Erfordernis des § 13 Abs. 2 verzichten.
§ 29
Programmbouquets und Programmmultiplexe
bei digitaler terrestrischer Verbreitung
(1) Die LfM kann digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zuweisen, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, Mediendiensten und sonstigen Diensten genutzt werden.
(2) Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die an das Gesamtangebot und an die benutzte Technik zu stellenden Anforderungen festgelegt werden.
(3) Bei Zusammenstellung des Programmbouquets gelten die Vorschriften über die Zugangsfreiheit (§ 34) und die Belegung digitalisierter Kabelanlagen (§ 21) entsprechend. Für Programmmultiplexe gilt der Grundsatz der Zugangsfreiheit (§ 34) entsprechend.
(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 30
Experimentierklausel
(1) Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten ist zulässig. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(2) Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
Abschnitt V
Anforderungen
an das Programm und Veranstalterpflichten
§ 31
Programmauftrag und Programmgrundsätze
(1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. In allen Vollprogrammen ist auch das öffentliche Geschehen in Nordrhein-Westfalen darzustellen.
(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.
(3) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein. Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(4) Jedes Vollprogramm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.
(5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom Rundfunkveranstalter durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(6) Jeder Veranstalter muss der LfM eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, welche Person für welchen Teil des Rundfunkprogramms verantwortlich ist. Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt. Am Ende jeder Sendung ist die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.
§ 32
Redaktionell Beschäftigte
Die redaktionell Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwortung unter Beachtung der Programmgrundsätze nach § 31 zu erfüllen. Unberührt bleiben vertragliche Vereinbarungen und Weisungsrechte des Veranstalters.
§ 33
Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Landesweiter oder in Teilen des Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungswege in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die nachfolgenden Zulassungsbeschränkungen.
(2) Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im bundesweiten Fernsehen einen Zuschaueranteil von mindestens 20 vom Hundert erreicht, darf sich an Rundfunkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 28 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.
(3) Presseunternehmen, die in einem Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt inne haben, dürfen auf Rundfunkveranstalter weder unmittelbar noch mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Dasselbe gilt für ein mit einem Presseunternehmen im Sinne des Satzes 1 verbundenes Unternehmen, wenn es gemäß § 17 Aktiengesetz von diesem abhängig ist oder auf dieses einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, und Unternehmen im Sinne des Absatzes 2.
(4) Die LfM gibt der zuständigen Kartellbehörde vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 34
Zugangsfreiheit
Für die Anforderungen an Dienste mit Zugangsberechtigung und Navigatoren gilt § 53 Rundfunkstaatsvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 35
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und Jugendschutz.
(2) Jeder Veranstalter eines Fernsehprogramms beruft jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Jugendschutz. Die oder der Beauftragte hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Sie oder er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen.
(3) Die Beauftragten für den Jugendschutz müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Sie sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch mit den Jugendschutzbeauftragten der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und des ZDF ein.
§ 36
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
(1) Jeder Veranstalter hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.
(2) Jeder Veranstalter eines Vollprogramms hat Parteien oder Wählergruppen während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleich zu behandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechend. Für Sendezeiten zur Wahlwerbung, die ein Veranstalter ohne Verpflichtung nach diesem Gesetz oder über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus einräumt, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Ein Veranstalter kann einer Partei oder Wählergruppe während ihrer Beteiligung an Kommunalwahlen Sendezeit zur Wahlwerbung einräumen; in diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Jeder Veranstalter eines Vollprogramms hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden, wenn diese nicht als Veranstalter eines landesweiten Rundfunkprogramms zugelassen sind, auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
(6) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 4 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist.
(7) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 6 hat der Veranstalter die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 und 3 abzulehnen, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht dem Zweck der Wahlwerbung dient. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde bei der LfM eingelegt werden. Die LfM bestätigt die Ablehnung oder ordnet die Verbreitung der Sendung an.
§ 37
Kurzberichterstattung, europäische Produktionen,
Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Kurzberichterstattung, europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.
§ 38
Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Sponsoring und Teleshopping privater Veranstalter.
(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LfM Ausnahmen von §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5, 45, 45a Rundfunkstaatsvertrag zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Abschnitt VI
Medienkompetenz und Mediennutzerschutz
Unterabschnitt 1
Grundsätze
§ 39
Medienkompetenz
Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern, Medienerziehung zu unterstützen und zum selbstverantwortlichen Umgang mit allen Formen analoger und digitaler Medienkommunikation sowie zur gleichberechtigten Teilhabe an ihr beizutragen.
§ 40
Medienversammlung
Die Medienversammlung initiiert und fördert den Diskurs zwischen den Mediennutzerinnen und -nutzern, den Akteuren der Medienbranche, der Medienwissenschaft und Medienpolitik sowie des Medienjournalismus über den Stand und die Entwicklung der Medien in Nordrhein-Westfalen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 41
Qualitätskennzeichen
Zur Förderung der Belange der Mediennutzerinnen und -nutzer können Qualitätskennzeichen vergeben werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Unterabschnitt 2
Programmbeschwerde und Auskunftsrechte
§ 42
Programmbeschwerde
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.
(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde, der Programmgrundsätze (§ 31), der Vorschriften über den Jugendschutz (§ 3 Rundfunkstaatsvertrag) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b Rundfunkstaatsvertrag) und Sponsoring (§ 8 Rundfunkstaatsvertrag) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.
(3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfM anrufen. Wird der Beschwerde durch die LfM stattgegeben, kann diese bestimmen, dass der Veranstalter ihre Entscheidung in seinem Programm verbreitet. § 118 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten der LfM für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.
(5) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 43
Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht
(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die LfM kann innerhalb der Fristen des Absatz 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen oder ihre kostenlose Übersendung verlangen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
Unterabschnitt 3
Recht auf Gegendarstellung
§ 44
Gegendarstellung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Verbreitung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Gerichte.
§ 45
Rechtsweg
(1) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(2) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des § 44 Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet.
Unterabschnitt 4
Datenschutz und Datenschutzrechte
§ 46
Datenschutz beim privaten Rundfunk
Für den Datenschutz beim privaten Rundfunk gelten §§ 47 bis 47 f Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.
§ 47
Geheimhaltung
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.
§ 48
Datenschutzbeauftragte des Veranstalters
Jeder Veranstalter von Rundfunkprogrammen, der im Rahmen seiner Betätigung nach diesem Gesetz personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zum oder zur Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen. § 4f Abs. 2 bis 4 Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend.
§ 49
Datenschutzbeauftragte der LfM
(1) Die Medienkommission bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten der LfM für den Datenschutz, die in Ausübung ihres Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz und bei den Veranstaltern von Rundfunkprogrammen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes. Sie oder er unterstützt Beauftragte nach § 48 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung; die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde.
§ 50
Überwachung des Datenschutzes bei der LfM
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM teilt der Direktorin oder dem Direktor Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig wird die Medienkommission unterrichtet. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel oder sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden.
(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.
(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(4) Die oder der Beauftragte der LfM für den Datenschutz erstattet der Medienkommission alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.
§ 51
Überwachung des Datenschutzes
bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen
(1) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM auf Wunsch die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, namentlich in die Übersicht über die in § 4e Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz genannten Angaben, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Einsicht zu nehmen. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Auftrag der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM handeln. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
Abschnitt VII
Lokaler Hörfunk
§ 52
Veranstalter
Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Die Betriebsgesellschaft darf auf Inhalt und Programm keinen Einfluss nehmen.
§ 53
Programmgrundsätze
(1) Lokaler Hörfunk ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizistischen Wettbewerb fördern. Sie dürfen sich nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Hörfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet müssen in jedem lokalen Programm zu Wort kommen können.
(2) § 31 gilt entsprechend.
§ 54
Verbreitungsgebiet
(1) Das Verbreitungsgebiet für lokale Hörfunkprogramme legt die LfM durch Satzung fest.
(2) Sofern die Übertragungskapazitäten und die örtlichen Verhältnisse einen wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Hörfunk ermöglichen, ist das Verbreitungsgebiet das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Die LfM gewährleistet, dass ein flächendeckender lokaler Hörfunk besteht.
(3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, legt die LfM durch Satzung abweichende Verbreitungsgebiete fest. Hierbei sollen zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume und die kommunalen Gebietsgrenzen berücksichtigt werden.
(4) Umfasst das Verbreitungsgebiet über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, kann die LfM die Zulassung unter der Auflage erteilen, dass im Rahmen des lokalen Programms Fensterprogramme für Teile des Verbreitungsgebiets verbreitet werden.
§ 55
Programmdauer
(1) Ein lokales Hörfunkprogramm muss eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden zuzüglich der in § 72 Abs. 3 geregelten Sendezeit für den Bürgerfunk haben.
(2) Ist ein wirtschaftlich leistungsfähiger lokaler Hörfunk nur mit einer kürzeren Programmdauer möglich, kann die LfM auf Antrag
a) eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden zulassen oder
b) an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Feiertagsgesetz NW) eine tägliche Programmdauer von drei Stunden zulassen oder
c) ein abweichendes Verbreitungsgebiet festlegen.
Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Buchstabe a) befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) zulassen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 56
Rahmenprogramm
(1) Im Einvernehmen mit der Betriebsgesellschaft können Veranstaltergemeinschaften untereinander und mit Dritten Vereinbarungen über die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms oder über die Veranstaltung und Verbreitung von eigener Werbung im Programm des Dritten treffen. Veranstalter eines Rahmenprogramms müssen sich gegenüber der LfM verpflichten, jeder Veranstaltergemeinschaft die Verbreitung des Rahmenprogramms zu gleichen Bedingungen anzubieten.
(2) Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vorschriften der Abschnitte II und V mit Ausnahme des § 36 Abs. 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts VI Unterabschnitte 2 bis 4.
(3) Die LfM erhebt von dem Veranstalter des Rahmenprogramms für jedes Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm übernommen wird, eine Ausgleichsleistung. Die Leistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet. Die Erhebung der Ausgleichsleistung unterbleibt, wenn zwischen Veranstaltergemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms eine Satz 2 entsprechende Vereinbarung besteht. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 57
Sendezeit für Dritte
(1) Jede Veranstaltergemeinschaft hat den obersten Landesbehörden sowie den Kreisen und Gemeinden im Verbreitungsgebiet unverzüglich für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit einzuräumen. Für die Einräumung von Sendezeit an die Evangelische Kirche, die Katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.
(2) § 36 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 58
Zulassung der Veranstaltergemeinschaft
(1) Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses Abschnitts ist und deren Zusammensetzung und Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Zulassung wird für die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet und die Übertragungskapazität erteilt.
(3) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine für die beantragte Dauer verbindliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft abgeschlossen haben. Sie muss als Verein (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch) in das Vereinsregister eingetragen sein.
(4) Der Zulassungsantrag kann erst gestellt werden, wenn die LfM festgestellt hat, dass eine terrestrische Übertragungskapazität im Verbreitungsgebiet zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate zur Verfügung stehen wird. Die Feststellung wird in der Regel jährlich getroffen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
(5) Der Antrag muss die notwendigen Angaben dazu enthalten, dass die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der Veranstaltergemeinschaft getroffenen Vereinbarungen gewährleistet. Die Vereinbarungen sind der LfM vorzulegen.
§ 59
Betriebsgesellschaft
(1) Die Betriebsgesellschaft muss erwarten lassen, dass sie zur Gewährleistung einer freien und vielfältigen Presse den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 54) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben angemessen Rechnung trägt.
(2) Kann in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, gilt Absatz 1 nur für das Programm mit der größten technischen Reichweite; bei mehreren Programmen mit gleicher technischer Reichweite legt die LfM das Programm fest, für das Absatz 1 gilt.
(3) Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen dürfen an der Betriebsgesellschaft insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile besitzen. Erscheinen im Verbreitungsgebiet mehrere Tageszeitungen mit Lokalausgaben, müssen sie entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.
(4) Besteht keine Betriebsgesellschaft, die den Anforderungen der Absätze 1 und 3 Satz 2 entspricht, entscheidet die LfM unter Berücksichtigung einer möglichst großen örtlichen Medienvielfalt, ob von diesen Anforderungen abgesehen werden kann. Dasselbe gilt, wenn nach angemessener Fristsetzung durch die LfM keine Vereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind (kommunale Träger), haben bis zur Zulassung der Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile zu verlangen. §§ 107, 108 Gemeindeordnung finden keine Anwendung.
§ 60
Rechte und Pflichten
(1) Die Veranstaltergemeinschaft darf Hörfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft übernehmen.
(2) Die Betriebsgesellschaft muss für die Dauer der Zulassung
1. die zur Produktion und Verbreitung des lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen beschaffen und der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung stellen,
2. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung stellen; dies umfasst auch die Mittel dafür, dass organisatorische Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft personell wahrgenommen werden können,
3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen,
4. der Veranstaltergemeinschaft ermöglichen, den Gruppen gemäß § 74 für deren Programmbeiträge Produktionshilfen zur Verfügung stellen; dabei müssen alle Gruppen gleichbehandelt werden,
5. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft teilnehmen lassen.
(3) Die Betriebsgesellschaft darf die Vereinbarung nur mit einer Veranstaltergemeinschaft treffen.
(4) Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen.
§ 61
Kündigung der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung kann nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Beabsichtigen die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder aus wichtigem Grund zu kündigen, haben sie ihre Kündigungsabsicht der LfM vor Erklärung der Kündigung schriftlich anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung hinzuwirken. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(3) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder vor Abschluss des Einigungsverfahrens widerruft die LfM deren Zulassung.
(4) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft aus wichtigem Grund, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung darüber, ob § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht des Kündigungsgrundes und die in § 59 Absatz 1 genannten Belange abzuwägen.
(5) Kündigt die Betriebsgesellschaft vor Abschluss des Einigungsverfahrens, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.
(6) Kündigt die Betriebsgesellschaft nach Abschluss des Einigungsverfahrens, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung über den Widerruf der Zulassung der Veranstaltergemeinschaft. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Zulassung nicht widerrufen, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.
(7) Der Kündigende hat die LfM unverzüglich schriftlich über die Kündigung zu unterrichten.
(8) Legt die Veranstaltergemeinschaft die nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist, die von der LfM festzusetzen ist, vor, widerruft die LfM die Zulassung.
§ 62
Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft
(1) Die Veranstaltergemeinschaft muss von mindestens acht natürlichen Personen gegründet werden, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:
1. Evangelische Kirchen,
2. Katholische Kirche
3. Jüdische Kultusgemeinden
4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt oder Vertreterversammlung nach § 63 Abs. 1 Satz 3,
5. Gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,
6. Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,
7. Jugendring des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
8. Sportbund des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
9. Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk),
10. nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Verbände,
11. Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,
12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,
13. Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, sowie Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
(2) Die Stellen, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, können eine natürliche Person als Mitglied, im Falle des Absatz 1 Nummer 4 zwei natürliche Personen als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft bestimmen. Der Verein muss diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, die Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung, bedarf die Aufnahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Absatz 1 bestimmten Mitglieder. § 63 gilt entsprechend.
(3) Dem Verein muss als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer von der LfM anerkannten Radiowerkstatt im Verbreitungsgebiet angehören. Über die Aufnahme kann erst nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2 beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den in Absatz 1 genannten Stellen bestimmten Mitglieder.
(4) Dem Verein können bis zu vier weitere natürliche Personen als Mitglieder angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten Mitglieder.
(5) Die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 und 4 werden für sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Dem Verein dürfen höchstens 22 Mitglieder angehören.
(7) Die LfM regelt die Einzelheiten über die Einberufung einer Gründungsversammlung.
§ 63
Bestimmung der Gründungsmitglieder
(1) Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen werden zwei Mitglieder bestimmt, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt werden. Umfasst das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt, erfolgt die Bestimmung durch den Kreistag oder den Rat der kreisfreien Stadt. Umfasst das Verbreitungsgebiet weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, erfolgt die Bestimmung durch eine Vertreterversammlung. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und das Wahlverfahren, regelt die LfM durch Satzung.
(2) In den übrigen Fällen wird nur ein Mitglied bestimmt. Soweit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die Bestimmung richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Sie erfolgt durch die Gliederung, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen diese Voraussetzung, werden sie durch die unterste Gliederung bestimmt.
(3) Die Gründungsmitglieder werden für sechs Jahre bestimmt. Die erneute Bestimmung ist zulässig.
(4) Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, müssen zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen. Im Übrigen muss im Falle des Absatzes 3 eine Person des Geschlechts bestimmt werden, das bei der vorangegangenen Bestimmung nicht berücksichtigt wurde. § 93 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder müssen den Stellen, die sie bestimmt haben, nicht angehören.
(6) Die Mitglieder können von den Stellen, die sie bestimmt haben, dadurch abberufen werden, dass ein neues Mitglied bestimmt wird. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 64
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. § 95 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Sie müssen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 erfüllen, im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben und dürfen nicht zu den Personen gehören, deretwegen Veranstalter nach § 6 Nr. 1, 3 und 4 von der Zulassung ausgeschlossen sind.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet, wenn die Frist nach § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 abgelaufen ist, die Dauer der Zulassung abgelaufen ist, die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist oder wenn ein Mitglied aus der Stelle oder Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt angehörte, ausgeschieden ist.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, richtet sich die Nachfolge nach §§ 62, 63.
(5) Für nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 bestimmte Mitglieder finden §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung und § 26 Abs. 4 Satz 4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.
§ 65
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Veranstaltergemeinschaft, insbesondere:
1. Verabschiedung und Änderung der Satzung,
2. Wahl und Abberufung des Vorstands,
3. Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller redaktionell Beschäftigten,
4. Aufstellung des jährlichen Wirtschafts- und Stellenplans,
5. Abschluss von Tarifverträgen,
6. Grundsatzfragen der Programmplanung und der Hörfunktechnik,
7. Überwachung der Erfüllung des Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für lokalen Hörfunk,
8. Aufstellung und Änderung des Programmschemas,
9. Änderung der Programmdauer,
10. Abschluss, Änderung und Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft,
11. Aufstellung des Redaktionsstatuts,
12. Abschluss, Änderung und Kündigung von Vereinbarungen gemäß § 56,
13. Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. Ist nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 und 10 und über die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In den übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 67 Abs. 3 und 4 erfolgen.
(5) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 9 und 11 durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem Vorstand übertragen und mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wieder an sich ziehen kann.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 66
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) § 64 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend.
§ 67
Chefredakteurin oder Chefredakteur,
Redaktionsstatut
(1) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).
(2) Die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedarf der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs zusammenhängen.
(3) Die Chefredakteurin oder der Chefredakteur können im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionell Beschäftigten unterbreiten.
(4) Gegen den Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs dürfen redaktionell Beschäftigte weder eingestellt noch entlassen werden.
(5) Im Einvernehmen mit ihren redaktionell Beschäftigten stellt die Veranstaltergemeinschaft ein Redaktionsstatut auf.
§ 68
Stellen- und Wirtschaftsplan
(1) Die Veranstaltergemeinschaft stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf, in den alle zu erwartenden Aufwendungen und Erträge einzustellen sind; die veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Wirtschafts- und Stellenplans gebunden.
(2) Der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft stellt den Entwurf beider Pläne in Abstimmung mit der Betriebsgesellschaft auf und legt der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwände der Betriebsgesellschaft zur Beschlussfassung vor. Beide Pläne bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft.
(3) Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft alle nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte umfassend und rechtzeitig zu erteilen und ihr die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Jahresabschlüsse) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, soweit sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedient. Die mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen hat sie der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich vorzulegen.
(4) Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind zur Verschwiegenheit über ihnen nach Absatz 3 bekannt gewordene vertrauliche Angaben und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Betriebsgesellschaft und Dritter, deren sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient, verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber der LfM. Die Veranstaltergemeinschaft darf der LfM die ihr nach Absatz 3 überlassenen Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 69
Informationspflichten
(1) Die Betriebsgesellschaft hat der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft unterrichtet die LfM hierüber.
(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.
§ 70
Anwendbare Vorschriften
Für lokale Programme gelten § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 8, die Bestimmungen des Abschnitts II, §§ 10, 11, 31 und die Bestimmungen der Abschnitte V und VI entsprechend, soweit in Abschnitt VII nichts anderes geregelt ist. § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung des Programmschemas und der Programmdauer bestätigt, wenn die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für das oder die die Zulassung erteilt worden ist.
Abschnitt VIII
Bürgermedien
§ 71
Grundsätze
(1) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk oder für das Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen Bürgerfunk betreiben.
(2) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.
(3) Werbung und Teleshopping in Programmbeiträgen des Bürgerfunks sind unzulässig. Sponsoring ist grundsätzlich unzulässig; über Ausnahmen entscheidet die LfM durch Satzung.
§ 72
Bürgerfunk im lokalen Hörfunk
(1) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind und nicht die Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben.
(2) § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Theater, Schulen, Volkshochschulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die Veranstaltergemeinschaften (§ 58) müssen in ihr Programm nach Maßgabe des Programmschemas Programmbeiträge von Gruppen im Sinne des Absatzes 1 und 2 von 15 vom Hundert der Programmdauer, täglich jedoch mindestens 50 und höchstens 120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(4) Die Sendezeiten sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen; Programmbeiträge an den in § 55 Abs. 2, 2. Alt. genannten Tagen sollen zu den in der Woche für sie üblichen Sende-zeiten verbreitet werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen.
§ 73
Programmbeiträge für lokalen Hörfunk
(1) Die Programmbeiträge nach § 72 Abs. 3 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.
(2) Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Absatz 1 nicht mitwirken. Dies gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter einer anerkannten Radiowerkstatt (§ 62 Abs. 3).
(3) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge verantwortlich. Sie hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien und Wählergruppen dienen.
§ 74
Produktionshilfen
Veranstaltergemeinschaften müssen den in § 72 genannten Gruppen auf deren Wunsch notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung (Produktionshilfen) gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen; dabei sind alle Gruppen gleich zu behandeln. Die Veranstaltergemeinschaft hat eine Entgeltordnung aufzustellen. Sie kann auch eine anerkannte Radiowerkstatt oder zusammengeschlossene anerkannte Radiowerkstätten mit Produktionshilfen beauftragen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 75
Bürgerfunk im Fernsehen
(1) Bürgerfunk im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen wird von Personen, Stellen oder Gruppen (Nutzerinnen und Nutzer) betrieben, die oder deren Mitglieder keiner Veranstaltergemeinschaft angehören. Sie bedienen sich zur Verbreitung ihrer Programmbeiträge einer Arbeitsgemeinschaft, die die erforderlichen technischen Einrichtungen für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereit hält. Arbeitsgemeinschaften können Nutzerinnen und Nutzern Produktionshilfen gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen und die Ausleihe von Aufnahmegeräten ermöglichen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln.
(2) Stellen nach § 62 Abs. 1, die sich nicht an der Gründung einer Veranstaltergemeinschaft beteiligen, sind vom Bürgerfunk im Fernsehen nicht ausgeschlossen.
(3) Wer Bürgerfunk im Fernsehen betreiben will, muss seine Hauptwohnung oder seinen Sitz im Verbreitungsgebiet des Programms für den Offenen Kanal haben. § 72 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 76
Arbeitsgemeinschaft
(1) Die LfM lässt auf Antrag juristische Personen oder auf Dauer angelegte Personenvereinigungen zu, deren Zweck es ist, technische Einrichtungen für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereitzuhalten, in dem Beiträge über Kabel verbreitet werden.
(2) Die Zulassung erfolgt für mindestens zwei und höchstens vier Jahre. § 5 Abs. 2 und § 6 gelten entsprechend.
(3) Unter mehreren Arbeitsgemeinschaften wird derjenigen die Zulassung erteilt, die in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht am ehesten erwarten lässt, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.
§ 77
Widerruf und Rücknahme der Zulassung
(1) Die Zulassung einer Arbeitsgemeinschaft ist zu widerrufen, wenn diese die erforderlichen technischen Einrichtungen auch nach Ablauf einer ihr von der LfM gesetzten Frist nicht mehr bereithält.
(2) Für den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung aus sonstigen Gründen gelten §§ 119, 120 entsprechend.
§ 78
Programmbeiträge für das Fernsehen
(1) Nutzerinnen und Nutzer haben gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Anspruch darauf, im Offenen Kanal zu Wort zu kommen. Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet. Abweichungen hiervon sowie die Ausgestaltung des Verfahrens regelt die LfM durch Satzung.
(2) Die Beiträge müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und unentgeltlich erbracht werden.
(3) Die LfM bestimmt durch Satzung eine Höchstdauer für die einzelne Sendung und die monatliche Gesamtsendezeit einer Nutzerin oder eines Nutzers, die so zu bemessen ist, dass Beiträge aller Nutzerinnen und Nutzer innerhalb eines angemessenen Zeitraums verbreitet werden können.
(4) § 73 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft kann von den Nutzerinnen und Nutzern für die Verbreitung ihres Beitrags eine Kostenbeteiligung verlangen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln. Das Nähere bestimmt die LfM durch Satzung.
§ 79
Verantwortlichkeit
(1) Für ihre Programmbeiträge sind jede Nutzerin und jeder Nutzer selbst verantwortlich. Die Nutzerin oder der Nutzer muss sich schriftlich verpflichten, die LfM und die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(2) § 36 Abs. 7 gilt entsprechend.
(3) Jeder Beitrag muss Namen und Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers und der verantwortlichen Person (§ 31 Abs. 3 Satz 6) enthalten.
(4) Die verantwortliche Person hat der Arbeitsgemeinschaft eine Aufzeichnung des Beitrags zur Verfügung zu stellen, die die Arbeitsgemeinschaft bis zum Ablauf der in § 43 Abs. 2 genannten Frist aufzubewahren hat. Gegendarstellungsansprüche sind an die verantwortliche Person zu richten; die Arbeitsgemeinschaft teilt ihren Namen und ihre Anschrift auf Wunsch mit. Für die Kosten der Gegendarstellung haften die Nutzerin oder der Nutzer und die verantwortliche Person gesamtschuldnerisch.
(5) Verstößt eine Nutzerin oder ein Nutzer gegen ihre oder seine Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer Satzung der LfM, gilt § 118 Abs. 1 entsprechend. Nach zweimaligem Pflichtverstoß kann die LfM anordnen, dass Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen. Maßnahmen nach Satz 2 können auch wiederholt angeordnet werden.
§ 80
Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Veranstaltergemeinschaften und Gruppen, die Bürgerfunk im lokalen Hörfunk betreiben, und zwischen Arbeitsgemeinschaften und Nutzerinnen und Nutzern sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.
§ 81
Sendungen in Hochschulen
(1) Die LfM erteilt für Sendungen, die im örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren. § 83 gilt entsprechend.
(2) Sendungen in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(3) Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 11 Hochschulgesetz) für höchstens vier Jahre erteilt. Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin. Kommt diese nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.
(4) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zugewiesen sind.
(5) Werbung und Teleshopping ist in den Sendungen unzulässig, Sponsoring ist zulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.
(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Sendungen beteiligen.
(7) §§ 31, 35, 38, 43 gelten entsprechend.
§ 82
Förderung
(1) Die LfM kann im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse gewähren
1. für Beiträge nach § 72 Abs. 3,
2. Arbeitsgemeinschaften nach § 76,
3. für Bürgermedien nach diesem Abschnitt, wenn diese
a) ein örtliches Medienkompetenz-Netzwerk bilden oder
b) einen Ausbildungs- und Erprobungskanal bilden oder
c) sich zur Erprobung neuer Verbreitungsplattformen zusammenschließen.
(2) Die Förderung für Beiträge nach § 72 Abs. 3 beträgt mindestens 15 vom Hundert der Haushaltsmittel, die die LfM nach § 116 Abs. 1 Satz 1 erhält; davon sind die von der LfM zu tragenden Kosten des Gebühreneinzugs (§ 7 Abs. 3 Satz 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) abzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die LfM durch Satzung die Höhe der Förderung für Bürgermedien nach diesem Abschnitt einschließlich der Förderung von Projekten der Medienkompetenz auf mindestens 25 vom Hundert der Haushaltsmittel gemäß Satz 1 festlegt; der Bestand des Bürgerfunks (Förderung von Sendezeiten) darf dadurch nicht infrage gestellt werden.
(3) Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Die Zuschüsse für Beiträge nach § 72 Abs. 3 dürfen die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht überschreiten. Antragsberechtigt sind in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 die in § 72 Abs. 1 genannten Gruppen oder die anerkannten Radiowerkstätten, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die in § 76 genannten Arbeitsgemeinschaften. Die LfM hat von den Antragsberechtigten eine angemessene Eigenleistung zu verlangen.
(4) Die LfM kann mit einzelnen Aufgaben der Beratung von Gruppen nach § 72 Abs. 1, von Arbeitsgemeinschaften (§ 76) und von Nutzerinnen und Nutzern (§ 75) Dritte beauftragen, die über Erfahrungen bei der Durchführung Offener Kanäle verfügen.
(5) Die Einzelheiten der Zuschussgewährung regelt die LfM durch Satzung. In die Satzung können Regelungen aufgenommen werden, insbesondere
1. über die Zusammenarbeit der in diesem Abschnitt genannten Bürgermedien, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung digitaler Plattformen inklusive Internet,
2. über die Zusammenarbeit der Veranstalter nach § 81 mit den Gruppen nach § 72 Abs. 1 auf den für Sendungen in Hochschulen zugewiesenen Frequenzen.
Abschnitt IX
Sendungen in Einrichtungen,
Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen
§ 83
Vereinfachtes Zulassungsverfahren
(1) Die LfM erteilt für Sendungen, die nach Maßgabe der §§ 84, 85 veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren.
(2) Als Veranstalter gelten die Personen, die die Sendung verbreiten.
(3) Wer aufgrund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Sendungen nach diesem Abschnitt nicht zugelassen.
(4) §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.
§ 84
Sendungen in Einrichtungen
(1) Sendungen in Einrichtungen dürfen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammenhang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(2) Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt. § 81 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.
(4) §§ 31, 35, 43 gelten entsprechend.
§ 85
Sendungen in Wohnanlagen
(1) Sendungen außerhalb von Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet werden, bedürfen keiner Zulassung.
(2) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(3) Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfM vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Sendungen sowie Name und Anschrift der Person oder Personen, die die Sendungen verbreiten, schriftlich anzuzeigen. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(4) §§ 31, 35, 43 gelten entsprechend.
§ 86
Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen
(1) Sendungen bei Veranstaltungen müssen im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden.
(2) Die Zulassung darf für die gleiche Veranstaltung nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) und nur für die Dauer der Veranstaltung, längstens für zwei Wochen, erteilt werden.
(3) Die Zulassung zur Verbreitung über terrestrische Übertragungskapazitäten wird nur erteilt, soweit diese nicht für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zugewiesen sind und wenn die Sendungen nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar sind; dies gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten.
(4) §§ 31, 35, 38, 42 gelten entsprechend.
Abschnitt X
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 87
Rechtsform
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM ) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 88
Aufgaben
(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
(2) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die Aufgaben nach § 38 Rundfunkstaatsvertrag wahrzunehmen.
(3) Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Sie initiiert und unterstützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Medienproduktionen im Kontext von Bürgermedien und die Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Hierzu legt sie jährlich einen Bericht vor. Außerdem berät sie Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, fördert den Bürgerfunk, erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung und unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2004 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
(4) Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten einschließlich neuer Programmformen und -strukturen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung regelmäßig wissenschaftlich untersuchen. Die LfM stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.
(5) Die LfM führt mindestens jährlich eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 40 durch.
(6) Die LfM kann zur Vergabe der Qualitätskennzeichen im Sinne des § 41 mit den Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten. Das Nähere regelt sie durch Satzung.
§ 89
Beteiligungen
(1) Die LfM kann sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen, deren Zweck die Förderung der Aufgaben gemäß § 88 ist.
(2) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung müssen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen, falls dies nicht gesetzlich für das Unternehmen bestimmt ist.
(3) Bei der Beteiligung hat die LfM eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 Handelsgesetzbuch sicherzustellen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von der LfM gegründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.
§ 90
Organe
Organe der LfM sind:
1. die Medienkommission,
2. die Direktorin oder der Direktor,
3. der Medienrat.
§ 91
Inkompatibilität
(1) Den Organen der LfM dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 93 Abs. 2 gewählt,
3. Kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
4. Rundfunkveranstalter, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
5. Betreiber einer Kabelanlage, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
6. Inhaber, Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte in leitender Stellung von Unternehmen, die mit einem in Nummer 4 oder 5 genannten Unternehmen verbunden sind (§ 15 Aktiengesetz),
7. Organmitglieder und Beschäftigte eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters,
8. Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte eines mit einem öffentlich-rechtlichen Veranstalter verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
9. Beschäftigte der LfM und Organmitglieder und Beschäftigte anderer Landesmedienanstalten,
10. Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung bestellt ist,
11. Personen, die die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden.
(2) Treten nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 ein, endet das Amt des Organmitglieds an dem Tag, an dem sie eingetreten sind.
(3) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Medienkommission.
§ 92
Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft
(1) Außer in den Fällen des § 91 Abs. 2 endet das Amt eines Organmitglieds vorzeitig durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abberufung.
(2) § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Endet das Amt eines Organmitglieds nach § 90 Nr. 1 und 3 vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für das jeweilige Organ geltenden Vorschriften gewählt oder entsandt.
Unterabschnitt 2
Medienkommission
§ 93
Zusammensetzung
(1) Die Medienkommission besteht aus den nach Absätzen 2 und 3 gewählten bzw. entsandten Mitgliedern.
(2) Fünf Mitglieder werden aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) vom Landtag gewählt. Listenverbindungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet, so kann jede nicht berücksichtigte Fraktion je ein Mitglied in die Medienkommission entsenden. Wählt der Landtag fünf Mitglieder, so müssen mindestens zwei Mitglieder Frauen sein. Erhöht sich der Anteil der Mitglieder nach Satz 4, so müssen mindestens drei Mitglieder Frauen sein. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren nach Satz 1 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Liste zu wählen. Bis zu vier Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören. Scheidet ein Mitglied aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf der selben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
(3) Je eins von insgesamt achtzehn weiteren Mitgliedern wird entsandt
1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. durch die Katholische Kirche,
3. durch die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,
4. durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, und den Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
6. durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag,
7. aus dem Bereich der Wissenschaft (Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen; Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen),
8. aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),
9. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen),
10. aus dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen),
11. aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),
12. durch den Frauenrat Nordrhein-Westfalen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,
13. durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
14. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen,
15. aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände),
16. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
17. durch die nordrhein-westfälischen Landesverbände der nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
18. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte).
(4) Sind nach Absatz 3 mehrere Organisationen entsendungsberechtigt, sollen sich diese auf eine Person einigen. Erfolgt keine Einigung, wird eine Person mit der Mehrheit der jeweils entsendungsberechtigten Organisationen von diesen gewählt.
(5) Die entsendungsberechtigten Organisationen müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn einer Organisation aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter abgewichen, hat die entsendungsberechtigte Organisation der LfM die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission.
(6) Die LfM regelt das Entsendungsverfahren durch Satzung.
(7) Solange und soweit Mitglieder in die Medienkommission nicht gewählt oder entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.
(8) Die Mitglieder der Medienkommission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Mediendienste besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.
§ 94
Aufgaben
(1) Die Medienkommission nimmt die Aufgaben der LfM wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor oder dem Medienrat übertragen sind.
(2) Folgende Maßnahmen der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Medienkommission:
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
2. Abschluss von Darlehensverträgen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,
3. Abschluss von Bürgschaftsverträgen und Schuldübernahmeverträgen,
4. Abschluss von Verträgen, deren Gesamtaufwand 50.000 Euro jährlich überschreitet; dies gilt nicht für Dienst- und Arbeitsverträge; durch Satzung kann der Betrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden,
5. über- und außerplanmäßige Ausgaben,
6. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters,
7. Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderplans nach § 5a Landesgleichstellungsgesetz.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medienkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfM nehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie in bestimmten Fällen auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige beauftragen.
§ 95
Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot
(1) Die Mitglieder der Medienkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert und hierdurch nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund unzulässig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihr Amt erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Kein Mitglied der Medienkommission darf unmittelbar oder mittelbar mit der LfM für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, oder eine andere Person hierbei vertreten. §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.
§ 96
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Medienkommission beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission.
(2) Entsandte Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Abs. 3 tätig geworden sind.
§ 97
Vorsitz und Verfahren
(1) Die Medienkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abwahl ist mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission möglich.
(2) Zu Beginn der Amtsperiode stellt die oder der Vorsitzende die nach den Satzungen oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Organisationen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt.
(3) Die Medienkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 98
Sitzungen
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten §§ 88 bis 93 Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Die Sitzungen der Medienkommission werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss die Medienkommission einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Medienkommission kann in öffentlicher Sitzung tagen.
(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit dem Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern, teil. Die Landesregierung ist zur Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters berechtigt; Satz 1 gilt entsprechend. Die Teilnahme weiterer Personen wird durch Satzung geregelt.
(5) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen und zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(6) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefasst werden.
(7) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
(8) Für Wahlen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem bei erneuter Stimmengleichheit das Los entscheidet.
(9) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 99
Aufwendungen
Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Im übrigen erhalten sie je Sitzungstag ein Sitzungstagegeld in Höhe von 30 Euro und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 610 Euro; diese erhöht sich jeweils in dem Maße, wie sich die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen erhöht. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in eineinhalbfacher Höhe. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Zustimmung der Landesregierung bedarf.
Unterabschnitt 3
Direktorin oder Direktor
§ 100
Wahl
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Medienkommission für sechs Jahre gewählt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission.
(3) Die oder der Vorsitzende der Medienkommission schließt den Dienstvertrag mit der gewählten Person ab und vertritt die LfM gegenüber dieser gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist.
§ 101
Inkompatibilität
Außer in den Fällen des § 91 ist vom Amt der Direktorin oder des Direktors ausgeschlossen, wer den Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann oder Mitglied der Medienkommission oder des Medienrats ist.
§ 102
Vertretung
Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LfM gerichtlich und außergerichtlich.
§ 103
Aufgaben
(1) Die Direktorin oder der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung, entscheidet über Einstellungen und Entlassungen und sonstige Angelegenheiten des Personals, bestellt die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin, erarbeitet Entwürfe für Satzungen und Beschlüsse der Medienkommission, vollzieht deren Beschlüsse und veröffentlicht die Satzungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Darüber hinaus hat die Direktorin oder der Direktor
1. die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
2. die Maßnahmen nach Abschnitt IX zu treffen,
3. die Aufgaben der Beratung und Zusammenarbeit nach § 88 Abs. 2 wahrzunehmen,
4. die Aufgabe nach § 61 Abs. 2 wahrzunehmen,
5. den Entwurf des Haushaltsplans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
§ 104
Vertreterin oder Vertreter
(1) Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum Vertreter erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors.
(2) Für die Bestellung und vorzeitige Abberufung gelten §§ 100 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 4 und 101 entsprechend.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben und die Vertretung erfolgt im Fall der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors durch die Vertreterin oder den Vertreter.
Unterabschnitt 4
Medienrat
§ 105
Zusammensetzung, Ernennung
(1) Der Medienrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese müssen Kenntnisse in den Gebieten Kommunikations- und Medienwissenschaften, Medienpädagogik, -recht und -wirtschaft, Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger medienrelevanter Bereiche haben.
(2) Der Landtag wählt die Mitglieder des Medienrates auf Vorschlag des Medienausschusses.
(3) Eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit von drei Jahren ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 106
Aufgaben
(1) Der Medienrat erarbeitet einmal jährlich einen Bericht über Stand und Entwicklung des Rundfunks und der Mediendienste in Nordrhein-Westfalen, insbesondere zu Fragen der Vielfaltsicherung, Medienethik, Mediennutzung, Medienqualifikation und der wirtschaftlichen Lage der Veranstalter sowie der im und für den Rundfunk Tätigen. Einflüsse durch die Entwicklung anderer Medien werden berücksichtigt.
(2) Der Bericht wird dem Landtag zugeleitet und veröffentlicht.
(3) Der Medienrat kann den übrigen Organen der LfM weitere wissenschaftliche Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung leisten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 107
Verfahren
(1) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Arbeitsweise einschließlich des Zusammenkommens zu Sitzungen geregelt wird.
(2) Die Direktorin oder der Direktor unterstützt den Medienrat bei seiner Aufgabenerfüllung.
§ 108
Vergütung, Aufwendungen
Die Mitglieder des Medienrats erhalten für ihre Tätigkeit ein Tagegeld und für notwendige Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Zustimmung der Landesregierung bedarf.
Unterabschnitt 5
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht
§ 109
Haushaltsplan
(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs zu. Die Medienkommission stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 110
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der LfM notwendig sind.
(2) Rücklagen können zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung gebildet werden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung in künftigen Jahren notwendig sind und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung ist durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen. Erträge aus der Anlage von Rücklagenmitteln fließen der Rücklage zu. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.
(3) Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.
(4) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regelt die LfM durch Satzung.
§ 111
Ermächtigung
Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
1. den Betrieb der LfM in seinem bisherigen Umfang fortzusetzen,
2. von der Medienkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,
4. die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen.
§ 112
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Die LfM erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht.
(2) Im Geschäftsbericht ist der Jahresabschluss zu erläutern und über die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der LfM umfassend zu berichten. Der Geschäftsbericht berichtet auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.
(3) Nach Vorlage eines Entwurfs durch die Direktorin oder den Direktor stellt die Medienkommission den Jahresabschluss vorläufig fest. Sie genehmigt den Geschäftsbericht. Beide werden der Landesregierung und dem Landesrechnungshof übermittelt.
§ 113
Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Der Landesrechnungshof prüft den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM.
(2) Er prüft insbesondere die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, Verwahrungen und Vorschüsse.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM geltenden Vorschriften und Grundsätze. Dazu gehört, ob der Haushaltsplan eingehalten worden ist, die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, die Aufgaben mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
§ 114
Prüfungsverfahren
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfM kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Soweit erforderlich, kann er Sachverständige hinzuziehen.
(2) Die LfM kann Teile des Jahresabschlusses mit Zustimmung des Landesrechnungshofs durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 Handelsgesetzbuch prüfen lassen. In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlussprüfers inhaltlich aufeinander abzustimmen.
(3) Der Landesrechnungshof kann die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.
(4) Dem Landesrechnungshof, seinen Beauftragten und hinzugezogenen Sachverständigen sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen, deren Kenntnis sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten.
(5) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfM und der Landesregierung als Trägerin der Rechtsaufsicht mit. Die Medienkommission berät den Jahresabschluss aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest.
§ 115
Veröffentlichung
Nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses hat die Direktorin oder der Direktor im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen
1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss,
2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,
3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts und die dazu von der Medienkommission beschlossene Stellungnahme,
4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse der Medienkommission.
§ 116
Finanzierung
(1) Die LfM erhält von dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr (§§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, 40 Rundfunkstaatsvertrag) 55 vom Hundert. Soweit dieser Anteil nach dem endgültigen Jahresabschluss nicht zur Erfüllung der Aufgaben der LfM benötigt wird, steht er dem WDR zu. Nach der vorläufigen Feststellung des Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen. Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses fällig.
(2) Für Amtshandlungen erhebt die LfM Verwaltungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgt mindestens 30 Euro, höchstens 100.000 Euro.
§ 117
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierung führt die Rechtsaufsicht über die LfM. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfM hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.
(2) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, weist die Landesregierung die LfM an, auf deren Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Landesregierung im Einzelnen festzulegen hat.
(3) Beruht die Gesetzwidrigkeit auf einer Handlung oder Unterlassung der Direktorin oder des Direktors oder des Medienrats, sind Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erst zulässig, wenn die Medienkommission die ihr obliegende Aufsicht binnen angemessener Frist nicht wahrgenommen hat oder weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung ist berechtigt, der Medienkommission im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.
(4) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann die LfM Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Abschnitt XI
Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf
§ 118
Rechtsverstoß
(1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, weist sie den Veranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb angemessener Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.
(2) Hat die LfM bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.
(3) Die LfM kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren nach Abschnitt XII von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandung hat die LfM nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(4) Das Nähere regelt die LfM unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.
§ 119
Rücknahme der Zulassung
(1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zurückzunehmen, wenn
1. der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
2. eine Voraussetzung nach § 5 nicht gegeben oder ein Umstand nach § 6 gegeben war,
3. bei lokalem Hörfunk eine Voraussetzung nach § 58 oder § 59 nicht gegeben war.
(2) § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz findet keine Anwendung.
§ 120
Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zu widerrufen, wenn
1. in den Fällen des § 119 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Voraussetzung oder der Umstand nachträglich eingetreten oder weggefallen ist,
2. wenn gegen Vorgaben des § 8 Abs. 1, 2 oder § 9 Abs. 1 verstoßen wird oder ein Fall des § 9 Abs. 3 vorliegt,
3. bei lokalem Hörfunk trotz Versagung der Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden, oder
4. der Veranstalter gegen seine Verpflichtung nach diesem Gesetz schwerwiegend verstoßen hat, die LfM den Verstoß durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und diesen dem Veranstalter zugestellt hat.
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter einer Anordnung der LfM nach § 118 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist.
(3) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz findet keine Anwendung.
§ 121
Vertreter
Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 4, kann die LfM an Stelle von Maßnahmen nach § 120 verlangen, dass der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.
§ 122
Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zurückzunehmen, wenn der Veranstalter oder Anbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.
(2) § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz findet keine Anwendung.
§ 123
Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 14 nicht mehr erfüllt sind,
2. die Bestimmungen der §§ 14, 16 Abs. 3 oder 17 Abs. 3 nicht eingehalten werden, oder
3. die Rundfunkveranstaltung aus Gründen, die vom Veranstalter zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.
(2) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz findet keine Anwendung.
§ 124
Vermögensnachteile
Der Veranstalter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.
Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten
§ 125
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit §§ 34, 35, 38 Abs. 1 und § 46 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Zugangsfreiheit, unzulässiger Sendungen, Jugendschutz, Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Datenschutz begeht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Veranstalter entgegen §§ 4 Abs. 1, 52, 83 Abs. 1 ohne Zulassung durch die LfM Rundfunkprogramme veranstaltet,
2. entgegen § 12 Abs. 1 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme verbreitet,
3. entgegen §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen §§ 9, 17 Abs. 3 Satz 2 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung bzw. Zuweisung nicht unverzüglich der LfM mitteilt,
4. als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne Anzeige nach § 24 Abs. 1 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 26 Abs. 1 fortführt oder die Feststellungen der LfM nach § 20 Abs. 2 nicht beachtet,
5. als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, oder
6. als Veranstalter entgegen § 31 Abs. 4 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LfM. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die LfM die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(5) Hat die LfM einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt, kann sie bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalte und Zeitpunkte der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Die Verfolgung der in Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
§ 126
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkstaatsvertrag in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes Sendungen verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 127
Aufsichtsbehörde
(1) Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) erhält die Bezeichnung Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).
(2) Die Verordnung über den Sitz der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1987 (GV. NRW. S. 186) wird aufgehoben.
§ 128
Medienkommission
(1) Die ordentlichen Mitglieder, die der Rundfunkkommission zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angehören, bilden bis zum Ablauf des 31. Oktobers 2002 die Medienkommission der LfM. Für diesen Zeitraum bleiben die bisherigen Ausschüsse bestehen; die Vorsitzenden führen ihre Aufgaben nach dem bisher geltenden Recht weiter. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Sitzungstagegeld nach § 56 Absatz 3 LRG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240). Ein Anspruch auf die monatliche Aufwandsentschädigung besteht nur, wenn das jeweilige Mitglied in dem betreffenden Monat an der Sitzung der Kommission teilgenommen hat.
(2) Der amtierende Vorsitzende der Rundfunkkommission benachrichtigt unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die entsendungsberechtigten Organisationen und stellt die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Organisationen ordnungsgemäße Entsendung fest. Er beruft die erste Sitzung der Medienkommission ein und leitet sie bis zur Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der bestehenden Veranstaltergemeinschaften, die von den in § 62 Abs. 1 genannten Stellen bestimmt sind, wählen bis zum Ablauf von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Vertreterin oder den Vertreter einer anerkannten Radiowerkstatt nach § 62 Abs. 3. Die Mitgliedschaft dieses Mitglieds in der Veranstaltergemeinschaft beginnt mit dem Beginn des Tages, der dem Ablauf von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgt.
(4) Die Mitgliedschaft der nach § 26 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240) gewählten Mitglieder eines in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet der Veranstaltergemeinschaften besteht, in den bestehenden Veranstaltergemeinschaften endet mit dem Ablauf von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(5) Die Fristen nach §§ 62 Abs. 5 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 beginnen für die Mitglieder bestehender Veranstaltergemeinschaften am Tag nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
§ 129
Landesrundfunkgesetz
(1) Das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird aufgehoben.
(2) Für zugelassene Veranstalter nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag der Freien Hansestadt Bremen, der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen und des Saarlands und nach § 25 Abs. 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag gelten § 6 Abs. 1 Satz 3, Absätze 2 und 3 und § 8 Abs. 2 und 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240) fort. Das gleiche gilt bei erneuten Zulassungen nach Satz 1.
§ 130
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Juli 2002
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
GV.
NRW. 2002 S. 334