Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 25 vom 30.9.2002 Seite 443 bis 452

Neunte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Neunte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Neunte Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 15. August 2002

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2002 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die Achte Satzungsänderung vom 1. Juni 1999 (GV. NRW. 2000 S. 20 / StAnz. RhPf. 2000 S. 40), wird wie folgt geändert:

I.

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 8 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

,,(§ 33 Abs. 2 Buchstabe e)“

b) In Satz 2 Nr. 9 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

,,(§ 53)“

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

,,Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage und der Erstattungsbeträge“

b) Es wird folgender Absatz 7 neu angefügt:

,,In Fällen des § 107b Beamtenversorgungsgesetz und des § 195 Abs. 7, 9 und 10 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (entsprechend § 183 Abs. 3 und 4 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz) und in Fällen, in denen der Versorgungsaufwand durch Erstattung ausgeglichen wird, sind für die Berechnung der Umlage und der Erstattungsbeiträge die Versorgungsbezüge heranzuziehen, die um den von einem Dritten zu erstattenden Anteil gekürzt sind.“

3. § 31 Absatz 2 entfällt ersatzlos.

4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

,,Die Beihilfekasse haftet nicht für Vermögensschäden, die dem Mitglied daraus entstehen können, dass der Beihilfekasse bei der Bewilligung von Beihilfeleistungen eine Änderung der persönlichen Verhältnisse vom Beihilfeberechtigten oder dem Mitglied nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.“

5. § 38 entfällt ersatzlos.

6. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

,,2 Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 24 Aufwendungen geltend gemacht, wird für jeweils bis zu 24 Aufwendungen je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben.“

b) Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

,,3 Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 12 Aufwendungen in Fremdwährung geltend gemacht, wird für jeweils bis zu 12 Aufwendungen in Fremdwährung je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben.“

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgender neuer Halbsatz angefügt:

,,sofern mit dem Mitglied keine anderweitige Abrechnungsform vereinbart wurde.“

7. In § 47 Absatz 1 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

,,(§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz vom 9. November 1999)“

II.

In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt mit Ausnahme von Abschnitt I Nrn. 2 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Abschnitt I Nr. 2 tritt rückwirkend zum 1. Oktober 1994, Abschnitt I Nr. 7 rückwirkend zum 1. Juli 1999 in Kraft.

Neuwied, den 4. Juni 2002

D r. S t e i n k e m p e r

Vorsitzende des Verwaltungsrates

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Neunte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23. Juli 2002 - 3 - 31 - 37.65.20 - 3507/02 - genehmigt. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

Köln, den 15. August 2002

Rheinische Versorgungskasse

für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2002 S. 444