Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 25 vom 30.9.2002 Seite 443 bis 452
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO - |
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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO -
20320
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO -
Vom 17. September 2002
Artikel I
Die Beihilfenverordnung - BVO - vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden:
aa) In Satz 3 die Wörter ,,von der obersten Dienstbehörde“ durch die Wörter ,,vom Finanzministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 4 nach dem Wort ,,Innenministerium“ das Wort ,,allgemein“ eingefügt.
b) Nummer 10 Satz 11 erhält folgende Fassung:
,,Aufwendungen für vorstehend nicht genannte Hilfsmittel von mehr als 1.000 Euro sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; bei Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.“
2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,von der obersten Dienstbehörde“ durch die Wörter ,,vom Finanzministerium“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums.“
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Buchstabe c für Ehegatten, deren Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht beihilfefähig sind, die Gewährung von Beihilfen zulassen.“
4. § 13 Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:
,,(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Als Festsetzungsstellen entscheiden
1. das Finanzministerium über Anträge der Beihilfeberechtigten der obersten Dienstbehörden,
2. die Bezirksregierungen über die Anträge der Beihilfeberechtigten ihres Geschäftsbereichs, der Beihilfeberechtigten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und der Beihilfeberechtigten der übrigen Behörden und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe innerhalb ihres Bezirks, soweit nicht in den Nummern 3 bis 7 eine abweichende Regelung getroffen ist,
3. die Oberfinanzdirektionen über die Anträge der Beihilfeberechtigten ihres Geschäftsbereichs und der anderen dem Finanzministerium nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
4. die Oberlandesgerichte über die Anträge der Beihilfeberechtigten ihres Geschäftsbereichs und nach näherer Bestimmung des Justizministeriums über die Anträge der Beihilfeberechtigten der anderen Gerichte sowie der dem Justizministerium nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
5. die Landräte über die Anträge der Beihilfeberechtigten der von ihnen geleiteten Kreispolizeibehörden mit Ausnahme der Anträge der Landräte als Leiter der Kreispolizeibehörden,
6. die Schulämter über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Sonderschulen,
7. die Hochschulen nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung über die Anträge der Beihilfeberechtigten der staatlichen Universitäten, der Kunsthochschulen und der Fachhochschulen sowie der Einrichtungen im Hochschulbereich,
8. die Pensionsregelungsbehörden über die Anträge der Versorgungsempfänger; die Pensionsregelungsbehörden des Landes entscheiden auch über die Anträge der Versorgungsempfänger des Landes, wenn diese im Landesdienst wieder beschäftigt werden.
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine von Satz 2 abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 5 und 6 können kommunale Versorgungskassen, Kreise oder kreisfreie Städte mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragt werden.
(1a) Die oberste Fachaufsicht über die Festsetzung der Beihilfen obliegt dem Finanzministerium. Über Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen entscheiden die nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 oder Satz 3 zuständigen Stellen; über Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 5 und 6 zuständigen Stellen entscheidet die jeweils zuständige Bezirksregierung. Satz 2 gilt entsprechend für die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit.“
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 9 Satz 6 und Nr. 10 Satz 11, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 und 6 an die Stelle des Finanzministeriums.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können kommunale Versorgungskassen mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragen, soweit dies gesetzlich zugelassen ist, oder eine Übernahme der Beihilfefestsetzung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vereinbaren.“
Artikel II
Beihilfefestsetzungen, die bis zum 30. Juni 2003 von den bis zum 30. September 2002 zuständigen Stellen vorgenommen werden, sind wirksam.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Diese Verordnung wird erlassen
a) vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Grund des § 88 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242),
b) vom Ministerpräsidenten, vom Innenministerium, vom Justizministerium, vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie, vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung, vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes und des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
c) von der Präsidentin des Landesrechnungshofs auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über den Landesrechnungshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes und des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654).
Düsseldorf, den 17. September 2002
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t
Düsseldorf, den 9. September 2002
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
Düsseldorf, den 17. September 2002
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
Düsseldorf, den 11. September 2002
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jochen D i e c k m a n n
Düsseldorf, den 17. September 2002
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 17. September 2002
Der Minister
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Harald S c h a r t a u
Düsseldorf, den 17. September 2002
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
Düsseldorf, den 17. September 2002
Der Minister
für Städtebau, Wohnen und Kultur
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael V e s p e r
Düsseldorf, den 17. September 2002
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
Düsseldorf, den 17. September 2002
Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
Düsseldorf, den 18. September 2002
Die Präsidentin
des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen
Ute S c h o l l e
GV. NRW. 2002 S. 449