Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 3 vom 6.2.2002 Seite 29 bis 50

Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW)
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Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW)

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Gebührenordnung
für die Vermessungs- und Katasterbehörden
in Nordrhein-Westfalen
(Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW)

Vom 21. Januar 2002

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 748), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Für die in dem anliegenden Vermessungsgebührentarif (VermGebT) aufgeführten Amtshandlungen des Landesvermessungsamtes, der Bezirksregierungen sowie der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Vermessungsgebührentarif (Anlage) bildet einen Teil dieser Verordnung.

§ 2
Befreiung und Ermäßigung

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

1. die im Zuge der Zusammenarbeit der in § 1 genannten Behörden an den Aufgaben der Landesvermessung und bei der Führung des Liegenschaftskatasters anfallen,

2. die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie

3. die der Einrichtung und Laufendhaltung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen.

(2) Von der Erhebung von Kosten kann insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(3) Im Falle des Absatzes 2 kann das Innenministerium Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Gebiete, die mehr als einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist.

(4) Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3
Mehrarbeit
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Werden auf Veranlassung des Kostenschuldners

1. Amtshandlungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit), zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt,

2. Amtshandlungen durchgeführt, die über den in den Tarifstellen der Abschnitte 2 bis 5 des VermGebT festgelegten Leistungsumfang wesentlich hinausgehen, oder

3. Messtrupps auswärtig untergebracht,

ist zusätzlich zu den sich aus dem VermGebT ergebenden Gebühren der entstehende Mehraufwand geltend zu machen.

§ 4
Umsatzsteuer

Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 5
Auslagen

Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 GebG NRW sind bereits in die Gebührenbestimmungen der jeweiligen Tarifstellen des VermGebT einbezogen. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen, sind als Auslagen geltend zu machen.

§ 6
Sonderregelungen

(1) Werden Daten des Liegenschaftskatasters über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren einmal oder mehrmals pro Jahr abgegeben, können die Kosten für die Abgabe der Daten über die Laufzeit der Nutzung verteilt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Antragsteller zu schließen.

(2) Als Gegenleistung für umfangreiche, denselben Kostenschuldner betreffende Amtshandlungen, die nach Abschnitt 1 des VermGebT abzurechnen sind und deren Kosten 3000 Euro übersteigen, können die Kosten auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal festgesetzt werden.

§ 7
In- und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NRW. S. 372), außer Kraft.

§ 8
Übergangsregelung

Für Amtshandlungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits beantragt worden und bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausführbar sind, sind die zu erhebenden Gebühren nach der bisher geltenden Verordnung zu berechnen.

Düsseldorf, den 21. Januar 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 30