Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 3 vom 6.2.2002 Seite 29 bis 50
Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) |
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Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW)
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Kostenordnung
für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen
in Nordrhein-Westfalen
(ÖbVermIngKO NRW)
Vom 21. Januar 2002
Auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1058) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen stehen für Leistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BO NW erbracht werden, Kosten nach dieser Verordnung zu.
§ 2
Anwendung der Vermessungsgebührenordnung
(1) Leistungen nach § 1, die mit den in den Abschnitten 3 (mit Ausnahme der Tarifstelle 3.4) und 4 des Vermessungsgebührentarifs (VermGebT) der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30) geregelten Gebührentatbeständen übereinstimmen, sind nach den Bestimmungen dieses VermGebT in seiner jeweils geltenden Fassung abzurechnen, soweit nicht § 4 oder § 5 Anwendung findet. Wird der VermGebT geändert, sind vorstehende Leistungen nach den Bestimmungen des bisherigen VermGebT abzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten der Änderung beantragt worden sind und beim In-Kraft-Treten der Änderung ausführbar sind.
(2) Leistungen nach § 1, für die in den Abschnitten 3 und 4 des VermGebT keine Gebühr vorgesehen ist, werden nach Abschnitt 1 des VermGebT abgerechnet.
(3) Mit den Gebühren nach Absatz 1 ist auch der Aufwand abgegolten, der mit dem Beschaffen von Vermessungsunterlagen und dem Einreichen von Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde verbunden ist. § 7 bleibt unberührt.
§ 3
Kosten für die Umstellung
analoger Karten und Pläne in digitale Form
(1) Für Leistungen, die der Herstellung digitaler Karten, Pläne, Leitungsdokumentationen o.ä. aus vorhandenen analogen Nachweisen dienen, sind Kosten nach den Absätzen 2 bis 6 zu erheben.
(2) Es sind zu berechnen:
1. für die Erfassung des Karten- oder Planinhalts
a) von Text, Nummer, Signatur oder sonstiger Bezeichnung, je Punkt |
1,35 Euro |
b) der umzustellenden Gebietsfläche, je Hektar |
6,30 Euro |
2. für den Austausch vorhandener gegen digitalisierte Koordinaten
a) bei Anwendung automatisierter Verfahren, je Punkt |
0,05 Euro |
b) bei Anwendung interaktiv-manueller Verfahren, je Punkt |
2,50 Euro |
(3) Mit den Kosten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) sind neben den reinen Digitalisierungsarbeiten die nachstehenden Arbeitsabschnitte abgegolten. Bei Wegfall einzelner Arbeitsabschnitte vermindern sich diese Kosten um die angegebenen v.H.-Sätze
1. Objektbildung durch Verbindung von Geometrie, Symbolen und Texten zu einem logischen Zusammengehörigkeitsbegriff unter Hinzufügung von durchschnittlich zwei beschreibenden Parametern |
12 v.H. |
2. Erfassung der geometrischen Bedingungen aus der Digitalisierungsvorlage nach Augenschein, nach Eintragungen in der Digitalisierungsvorlage oder durch automatisierte Verfahren |
6 v.H |
3. Kartenhomogenisierung in einem Gesamtausgleichungsverfahren mit gleichzeitiger Berücksichtigung der geometrischen Bedingungen (integriertes Verfahren) oder in Einzelschritten unter Wiederherstellung der geometrischen Bedingungen durch ein abschließendes Ausgleichungsverfahren (nicht-integriertes Verfahren) |
30 v.H. |
4. Hinzuziehung von Vermessungsrissen zur Ermittlung geometrischer Bedingungen oder zur Konstruktion von Grundrisselementen nach Vermessungszahlen (z.B. Splissflurstücke, bei grenznaher oder enger Bebauung, bei der Erfassung von Leitungen u.a.) |
17 v.H. |
(4) In den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 sind enthalten:
1. Abgabe aller entstandenen digitalen Datenbestände in maschinenlesbarer
Form (Punkt- und Grundrissdateien)
2. Auszeichnungen der digitalen Daten im Maßstab der Ursprungskarte oder in
einem vom Auftraggeber gewünschten Maßstab als Prüfplots
3. Vollständiger Nachweis aller Transformationen einschließlich des Nachweises
der Behandlung der Restklaffungen, ggf. unter
Beifügung eines Prüfplots.
(5) Zu den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 können bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung Zuschläge erhoben werden, wenn die Umstellungsarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen sind. Die Zuschläge betragen:
1. für unverhältnismäßig hohen Aufwand wegen geringer Qualität der Digitalisierungsvorlagen |
bis zu 15 v.H. |
2. für umfangreiche Bereinigungen der für die Umstellungsarbeiten bereitgestellten Koordinatendateien |
bis zu 10 v.H. |
(6) Für die sich nach den Absätzen 2, 3 und 5 ergebenden Kosten kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ein Pauschalbetrag berechnet werden, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren aus Vorausschätzungen ermitteln lassen. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen.
§ 4
Kosten in besonderen Fällen
Für Leistungen nach § 13 Abs. 4 ÖbVermIng BO NW können im Einzelfall von § 2 Absätze 1 und 2 und § 3 abweichende höhere Kosten vereinbart werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenschuldner zu schließen.
§ 5
Mehrarbeit
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Werden auf Veranlassung des Kostenschuldners
1. Tätigkeiten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit), zur
Nachtzeit, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt,
2. Tätigkeiten durchgeführt, die über den in den Tarifstellen der Abschnitte 2 bis 5 des VermGebT
festgelegten Leistungsumfang wesentlich hinausgehen, oder
3. Messtrupps auswärtig untergebracht,
ist zusätzlich zu den sich aus dem VermGebT ergebenden Gebühren der entstehende Mehraufwand geltend zu machen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Kosten nach § 3 berechnet werden.
§ 6
Umsatzsteuer
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur / die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin hat neben den ihm / ihr nach dieser Verordnung zustehenden Kosten Anspruch auf Ersatz der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.
§ 7
Auslagen
Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 GebG NRW sind bereits in die Gebührenbestimmungen der jeweiligen Tarifstellen des VermGebT einbezogen.
Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen, sind als Auslagen geltend zu machen.
§ 8
Rücknahme von Anträgen
Unterbrechung von Tätigkeiten
(1) Wird
1. ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, der Antrag aber noch nicht erledigt ist, oder
2. die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus
anderen Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur / die
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin nicht zu vertreten hat, vorzeitig
beendet,
so sind dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechende Kosten zu berechnen.
(2) Wird eine vorzeitig beendete Tätigkeit auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortgesetzt, so sind die nach Absatz 1 berechneten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.
§ 9
Sonderregelungen
Zur Abgeltung von umfangreichen, denselben Kostenschuldner betreffenden Leistungen, die nach dem Abschnitt 1 des VermGebT abzurechnen sind und deren Kosten 3000 Euro übersteigen, können die Kosten auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal berechnet werden.
§ 10
In- und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 26. Mai 1993 (GV. NRW. S. 289), geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NRW. S. 378), außer Kraft.
§ 11
Übergangsregelung
Für Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits beantragt worden und bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausführbar sind, sind die zu erhebenden Gebühren nach der bisher geltenden Verordnung zu berechnen.
Düsseldorf, den 21. Januar 2002
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2002 S. 47