Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 23.12.2002 Seite 631 bis 636

Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)
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Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)

2022

Änderung
der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)

Vom 28. November 2002

Aufgrund von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Buchstabe d) und § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 293), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. November 2002 folgende Änderung der Entschädigungssatzung vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert am 22. November 2001 (GV. NRW. S. 856), beschlossen:

1.) § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:

„"Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 80 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.“

2.) § 2 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

„Die sachkundigen Bürger erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal 80 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung

S c h i t t g e s

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Änderung der Entschädigungssatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NRW in der zzt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NRW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. November 2002

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2002 S. 632