Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654

Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung
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Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung

237
641

Verordnung
über die Einkommensgrenzen
bei der sozialen Wohnraumförderung

Vom 17. Dezember 2002

Die Landesregierung verordnet:

237

Artikel 1

Verordnung
über die Abweichung von den Einkommensgrenzen
nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetz
(Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz-VO WoFG NRW)

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690) wird verordnet:

§ 1
Strukturelle Anpassung

(1) Bei Haushalten mit einer oder zwei Personen erhöhen sich die in § 9 Abs. 2 Satz 1 WoFG genannten Einkommensgrenzen für einen

1. Einpersonenhaushalt um 3.000 Euro

2. Zweipersonenhaushalt um 2.000 Euro.

(2) Die Einkommensgrenzen nach Absatz 1 und § 9 Abs. 2 WoFG erhöhen sich am 1. Januar 2006 und am 1. Januar eines jeden darauffolgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland insgesamt verändert hat. Die veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle zehn Euro aufgerundet durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Fachministerium bekannt gegeben.

§ 2
Mietwohnraum

Bei der Förderung von Mietwohnraum gemäß § 13 WoFG dürfen die in § 1 und in § 9 Abs. 2 WoFG genannten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen

1. in Regionen mit überdurchschnittlichem Mietenpreisniveau,
2. bei Wohnraum, der für alte oder Menschen mit Behinderungen zweckgebunden ist,
3. bei der Umsetzung wohnungswirtschaftlicher und städtebaulicher Umstrukturierungsmaßnahmen, die der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen, oder
4. bei Genossenschaftsgründungen in bestehendem Wohnraum

um bis zu 40% überschritten werden.

§ 3
Selbstgenutztes Wohneigentum

Bei der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums dürfen die in § 1 und in § 9 Abs. 2 WoFG festgelegten Einkommensgrenzen in Ballungskernen und solitären Verdichtungsgebieten nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 30% überschritten werden. Die Einteilung der Gebietskulissen folgt aus dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) vom 11. Mai 1995 (GV. NRW. S. 532) gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50).

§ 4
Schlussvorschriften

Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG enthaltene Ermächtigung wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 WoFG auf das für soziale Wohnraumförderung zuständige Fachministerium übertragen.

641

Artikel 2

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Neureglung von Zinsvergünstigungen
bei mit öffentlichen Mitteln und mit
Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen
(1. ZinsVO)

Aufgrund des § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) und des § 87a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. 1 S. 2137), zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert am 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird verordnet:

Die Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen vom 25. Mai 1982 (GV. NRW. S. 268), neugefasst durch Verordnung vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 613), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2002 (GV. NRW. S. 117), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat „§ 9 des Wohnraumförderungsgesetzes“ ersetzt durch das Zitat „§ 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2002 S. 648