Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 4 vom 19.2.2002 Seite 51 bis 76

Bekanntmachung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -)
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Bekanntmachung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -)

2251

Bekanntmachung
der Satzung über das Finanzwesen
des Westdeutschen Rundfunks Köln
(Finanzordnung - FinO-WDR -)

Vom 8. Januar 2002

Aufgrund § 33 Abs. 5 i.V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln - WDR Gesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) hat der Rundfunkrat am 30. Oktober 2001 folgende Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -) beschlossen.

Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekanntgemacht.

Köln, den 8. Januar 2002

Fritz P l e i t g e n

(Intendant)

Satzung
über das Finanzwesen des
Westdeutschen Rundfunks Köln
(Finanzordnung - FinO-WDR -)

Vom 30. Oktober 2001

Aufgrund § 33 Abs. 5 i.V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln - WDR Gesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) hat der Rundfunkrat am 30. Oktober 2001 folgende Neufassung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -) erlassen.

Abschnitt I
Einleitung

§ 1 Grundsatz

Abschnitt II
Haushaltsplan

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3 Wirkung des Haushaltsplans
§ 4 Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans
§ 5 Gliederung des Haushaltsplans
§ 6 Inhalt des Haushaltsplans, Vollständigkeitsgebot,
Verrechnungsgebot
§ 7 Erläuterungen des Haushaltsplans
§ 8 Anlagen des Haushaltsplans
§ 9 Vorbericht
§ 10 Stellenplan
§ 11 Programmproduktionsplan und Programmbeschaffungsplan
§ 12 Investitionsplan
§ 13 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans
§ 14 Nachtragshaushaltsplan

Abschnitt III
Grundsätze für die Veranschlagung

§ 15 Allgemeine Grundsätze
§ 16 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben
(Investitionen)
§ 17 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
§ 18 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen
§ 19 Kredite

Abschnitt IV
Deckungsgrundsätze

§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 21 Zweckbindung von Erträgen
§ 22 Deckungsfähigkeit
§ 23 Übertragbarkeit
§ 24 Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Abschnitt V
Rücklagen

§ 25 Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklagen
§ 26 Anlegung von Rücklagen

Abschnitt VI
Ausgleich des Haushaltsplans

§ 27 Ausgleich des Betriebshaushaltsplans
§ 28 Ausgleich des Finanzplans

Abschnitt VII
Vollzug des Haushaltsplans

§ 29 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 30 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben
§ 31 Verpflichtungsermächtigungen
§ 32 Überplanmäßiger Stellenbedarf
§ 33 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 34 Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel
§ 35 Übertragbarkeit
§ 36 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben
(Investitionen)
§ 37 Vorleistungen
§ 38 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
§ 39 Veräußerung von Vermögensgegenständen

Abschnitt VIII
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 40 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist
§ 41 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung
§ 42 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
§ 43 Bewertungs- und Ausweisvorschriften
§ 44 Inhalt des Geschäftsberichts
§ 45 Zahlungsverkehr, Buchführung

Abschnitt IX
Mittelfristiger Finanzplan

§ 46 Bedeutung und Inhalt des Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist

Abschnitt X
Aufgabenplan

§ 47 Bedeutung und Inhalt des Aufgabenplans, Vorlagefrist

Abschnitt XI
Kostenrechnung

§ 48 Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung, Vorlagefrist

Abschnitt XII.
Schlussbestimmungen

§ 49 Abweichungen
§ 50 In-Kraft-Treten

Abschnitt I
Einleitung

§ 1
Grundsatz

Diese Satzung (Finanzordnung) regelt auf der Grundlage des WDR-Gesetzes die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht, den Aufgabenplan, den Mittelfristigen Finanzplan und die Kostenrechnung des WDR.

Abschnitt II
Haushaltsplan

§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR in dem Haushaltsjahr (§ 34 Abs. 1 WDR-Gesetz).

(2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist der Intendant nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 36 WDR-Gesetz unberührt.

§ 3
Wirkung des Haushaltsplans

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Der Haushaltsplan ermächtigt den WDR, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4
Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan kann auch für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§ 5
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

(2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Erträge

Betriebserträge
Außerordentliche Erträge

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Abschreibungen, Steuern und sonstige Aufwendungen

c) Ergebnis Betriebshaushalt

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Mittelaufbringung

Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
Darlehensrückflüsse
Zuführungen zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abnahme des Programmvermögens
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)
Entnahmen aus Sonderrücklagen
Entnahmen aus Deckungsstock

b) als Mittelverwendung

Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan
Investitionen in das Sachanlagevermögen
Darlehensgewährungen
Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Zunahme des Programmvermögens
Zuführungen zu Sonderrücklagen
Zuführungen zum Deckungsstock.

c) Ergebnis Finanzrechnung

Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden.
Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

§ 6
Inhalt des Haushaltsplans,
Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

(1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen, programmlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des WDR im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.

(2) Im Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepasst, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.

(3) Der Betriebshaushaltsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

4) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden.

§ 7
Erläuterungen des Haushaltsplans

(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Abs. 1 vermittelt wird.

(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern; ihr Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.

§ 8
Anlagen des Haushaltsplans

Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

1. der Vorbericht,

2. der Stellenplan,

3. der Programmproduktionsplan und der Programmbeschaffungsplan,

4. der Investitionsplan einschließlich einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

§ 9
Vorbericht

Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres, insbesondere im Vergleich zum vorangehenden Haushaltsjahr, zu vermitteln.

§ 10
Stellenplan

(1) Zur Ermittlung der Personalaufwendung im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.

(2) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der festangestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter/innen auszuweisen.

(3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern/innen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.

(4) Schließt der WDR im Rahmen einer Federführung Arbeitsverträge mit Mitarbeiter(n)/innen ab, die für eine nicht in den WDR integrierte Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, dann können die hierfür erforderlichen Stellen außerhalb des WDR-Haushaltsplan geführt werden.

(5) Einzelheiten der Stellenplanung sind im Stellenplan ausgewiesen.

§ 11
Programmproduktionsplan
und Programmbeschaffungsplan

(1) Zur Ermittlung der unmittelbaren Sachaufwendungen für die Hörfunk- und Fernsehprogramme im Haushaltsjahr sind ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktionen und ein Programmbeschaffungsplan aufzustellen.

(2) In diesen Plänen ist, ausgehend vom Sendebedarf im Haushaltsjahr, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entnahmen und Zugänge vom bzw. zum Programmvorratsvermögen der für das Haushaltsjahr entstehende Programmbedarf zu ermitteln. Dieser Bedarf kann durch Eigenproduktionen und/oder Programmbeschaffungen von Dritten gedeckt werden.

(3) Der Anteil der Eigenproduktion ist nach den vorhandenen Kapazitäten einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der Programmdirektionen und der Produktionsdirektion festzulegen.
Die hiernach im Haushaltsjahr herzustellenden Eigenproduktionen sind in einem Eigenproduktionsplan getrennt nach Herstellungsarten darzustellen.

(4) Der Anteil des Programmbedarfs für das Haushaltsjahr, der durch Beschaffung von Dritten erfüllt werden muss, ist in einem Programmbeschaffungsplan darzustellen.

§ 12
Investitionsplan

Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.

§ 13
Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Die Mittelbewirtschafter des WDR (§ 29 Abs. 1) haben dem Verwaltungsdirektor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorzulegen.

(2) Der Verwaltungsdirektor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge.

(3) Der Verwaltungsdirektor prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, kann er die Voranschläge ändern. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben. Der Verwaltungsdirektor bereitet für den Intendanten den Entwurf des Haushaltsplans vor.

(4) Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans möglichst bis zum 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Gleichzeitig gibt er ihn dem Rundfunkrat zur Kenntnis.

(5) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II - VI entsprechend anzuwenden.

§ 14
Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen (§ 40 Abs. 5 Satz 2 WDR-Gesetz).

(2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.

(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II - VI entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III
Grundsätze für die Veranschlagung

§ 15
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung sind in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.

(4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung des Verbrauchs von Rückstellungen kann in Ausnahmefällen der Verbrauch von Rückstellungen im Betriebshaushaltsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn diese aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.

(5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.

(6) Im Investitionsplan (§ 12) sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare oder geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.

§ 16
Baumaßnahmen, Beschaffungen,
Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Konzepte und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung, die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan sowie die Folgekosten (Unterhaltungs- und Personalkosten) ersichtlich sind.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und wenn aus einer späteren Veranschlagung dem WDR ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist zu begründen.

§ 17
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe

1. Verfügungsmittel des Intendanten,

2. Verstärkungsmittel

veranschlagt werden.

Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 18
Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen

(1) Zu den im Betriebshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen (§ 15) gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.

(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 - 3 WDR-Gesetz.

§ 19
Kredite

(1) Der WDR darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(2) Kredite dürfen im Übrigen nur zur Finanzierung größerer und unabweisbarer Projekte und Maßnahmen aufgenommen werden und zwar insbesondere für solche, für die innerhalb der laufenden Gebührenperiode keine Gebührenmittel bereitgestellt worden sind.

(3) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

Abschnitt IV
Deckungsgrundsätze

§ 20
Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit im WDR-Gesetz und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die gesamten Erträge des Betriebshaushaltsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Betriebshaushaltsplans,

2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.

§ 21
Zweckbindung von Erträgen

(1) Erträge im Betriebshaushaltsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelverwendung ergibt.
Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.
Wenn im Betriebshaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Im Betriebshaushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 - 3 WDR-Gesetz.

§ 22
Deckungsfähigkeit

(1) Im Betriebshaushaltsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.

(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 12) nicht überschritten werden.

(3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel) veranschlagt sind.

§ 23
Übertragbarkeit

(1) Im Betriebshaushaltsplan können Haushaltsmittel für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

(2) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar.
Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

§ 24
Sperrvermerke,
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen.
Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.

(2) Im Stellenplan (§ 10) sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandelnd (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.

Abschnitt V
Rücklagen

§ 25
Allgemeine Ausgleichsrücklage
und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen sind gemäß § 37 Abs. 2 WDR-Gesetz zu bilden.

(2) Die Allgemeine Ausgleichsrücklage soll unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, um den Haushaltsausgleich weitgehend sicherzustellen.

(3) Sonderrücklagen sind zur finanziellen Vorsorge insbesondere für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen zu bilden, deren Realisierung über den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans hinausgeht. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

(4) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen.

§ 26
Anlegung von Rücklagen

Die Rücklagemittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Bis dahin sind sie sicher und ertragsbringend anzulegen.

Abschnitt VI
Ausgleich des Haushaltsplans

§ 27
Ausgleich des Betriebshaushaltsplans

(1) Der Betriebshaushaltsplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen.

(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung zuzuführen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung auszugleichen.

§ 28
Ausgleich des Finanzplans

(1) Der Finanzplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen.

(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so ist der sich ergebende Überschuss der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 vorliegen.
Verbleibende Überschüsse sind gem. § 46 Abs. 2 WDR-Gesetz zu verwenden.

(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage auszugleichen.
Verbleibende Fehlbeträge können durch aufzunehmende Kredite ausgeglichen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.

Abschnitt VII
Vollzug des Haushaltsplans

§ 29
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Der Verwaltungsdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Intendanten die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Direktionen. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.

(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.

(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann der Verwaltungsdirektor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.

(4) Zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs kann der Verwaltungsdirektor den Mittelbewirtschaftern Weisungen erteilen. Soweit dadurch erhebliche Änderungen in der Mittelbewirtschaftung für einzelne Direktionen eintreten würden, hat der Verwaltungsdirektor Einvernehmen mit dem Intendanten über die Maßnahmen herzustellen.

(5) Wenn ein Mitarbeiter des WDR vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Abs. 2 erforderliche Maßnahme unterlässt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlasst, so ist er zum Schadensersatz gegenüber dem WDR verpflichtet.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter zur Abwendung eines Schadens für den WDR sofort handeln musste und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.

§ 30
Über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Ausgaben

(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet der Intendant, bei Beträgen bis zu € 50.000,00 der Verwaltungsdirektor im Auftrag des Intendanten.
Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Der Entscheidung gem. Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem WDR drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind der Verwaltungsdirektor und der Intendant unverzüglich zu unterrichten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Der Intendant kann Ausnahmen zulassen.

(5) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bis zur Höhe der erteilten Verpflichtungsermächtigungen zulässig; Absatz 1 gilt als sinngemäß.

§ 31
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, durch die dem WDR Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Jahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen.

§ 32
Überplanmäßiger Stellenbedarf

(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.

(2) Der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gem. Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.

(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.

§ 33
Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel die am Schluss des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Bei übertragbaren Ansätzen (§ 23) können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahmen verfügbar bleiben.

§ 34
Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel

(1) Deckungsfähige Haushaltsmittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten der bestimmten Haushaltsposition verwendet werden.

(2) Die gegenseitig oder einseitig deckungsfähigen Haushaltsmittel können im Wege der Sollübertragung verrechnet werden.

(3) Verstärkungsmittel (§ 17) dürfen nur mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die unter Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln geleistet werden, sind an der sachlich zuständigen Stelle zu buchen. Die Verstärkungsmittel sind dem zuständigen Titel im Wege der Haushaltssollübertragung zuzuführen.

§ 35
Übertragbarkeit

Die Bildung von Haushaltsresten (§ 33 Abs. 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsdirektor.

§ 36
Baumaßnahmen, Beschaffungen,
Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn ausführliche Planungsunterlagen und Kostenanschläge vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den WDR wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.

§ 37
Vorleistungen

Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des WDR nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

§ 38
Änderungen von Verträgen, Veränderung
von Ansprüchen

(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des WDR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den WDR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen

1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors, bei Beträgen über € 50.000,00 im Einvernehmen mit dem Intendanten.

Abweichend hiervon

- kann bei Gesamtbeträgen bis € 5.000,00 der Leiter der HA Finanzen im Einvernehmen mit dem Leiter der Organisationseinheit, die für die Begründung der Forderung zuständig ist, Ratenzahlung vereinbaren.
- können Beträge bis zu € 500,00 in begründeten Ausnahmefällen durch eine vom Verwaltungsdirektor ermächtigte Person oder Stelle gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Für den Bereich der Festangestellten ist dies der Leiter/die Leiterin der HA Personal. Für den Bereich der freien Mitarbeiter/innen ist dies der Leiter/die Leiterin der Abteilung Honorare und Lizenzen. Für die Niederschlagung von Forderungen aus Rechtsstreitigkeiten ist dies der/die Justiziar/in und für sonstige Ansprüche der Leiter/die Leiterin der HA Finanzen. In allen Fällen muss die Zustimmung des zuständigen Fachbereichs vorliegen und die HA Finanzen informiert werden.

§ 39
Veräußerung von Vermögensgegenständen

Gegenstände, die im Eigentum des WDR stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden, es sei denn, Erfordernisse des laufenden Programm-, Produktions- und Verwaltungsbetriebs rechtfertigen bei Gegenständen von geringem Wert eine abweichende Regelung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors.

Abschnitt VIII
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 40
Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses,
Vorlagefrist

(1) Der Jahresabschluss des WDR besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind (§ 41 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz).

(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.

(3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind vom Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 41
Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Betriebshaushaltsrechnung und der Finanzrechnung.

(2) Die Betriebshaushaltsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr nach der im Betriebshaushaltsplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden.

(3) Die Finanzrechnung weist die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen.

(4) Betriebshaushaltsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden.

§ 42
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

(1) Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

Aktivseite:

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Programmvermögen

I. Hörfunk

II. Fernsehen

C. Umlaufvermögen

I. Vorräte

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

IV. Flüssige Mittel

D. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite:

A. Eigenkapital

davon:

Allgemeine Ausgleichsrücklage

Sonderrücklagen

Haushaltsreste

B. Rückstellungen

C. Haushaltsreste/Betriebshaushalt

D. Verbindlichkeiten

E. Rechnungsabgrenzungsposten

§ 43
Bewertungs- und Ausweisvorschriften

Die handelsrechtlichen Bewertungs- und Ausweisvorschriften sind analog für die Vermögens- und die Betriebshaushaltsrechnung des WDR anzuwenden. Einen Anhang und einen Lagebericht im Sinne des Handelsgesetzbuches erstellt der WDR wegen der für ihn geltenden spezialgesetzlichen Regelungen gem. § 41 WDR-Gesetz nicht.

§ 44
Inhalt des Geschäftsberichts

(1) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des WDR zutreffend darzustellen.

(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern

1. der Jahresabschluss ,
2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse des WDR,
3. die Beziehungen des WDR zu den Beteiligungsunternehmen,
4. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.

(3) Im Geschäftsbericht sind der Intendant sowie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats und ihre Stellvertreter sind als solche zu bezeichnen.

§ 45
Zahlungsverkehr, Buchführung

Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

Abschnitt IX
Mittelfristiger Finanzplan

§ 46
Bedeutung und Inhalt des
Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist

(1) Der WDR hat einen Mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen. Das erste Planjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der Mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zu Grunde zu legen.

(2) Der Mittelfristige Finanzplan ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Betriebshaushaltsplan und nach dem Finanzplan, aufzustellen. Er ist nach der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.

(3) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Mittelfristigen Finanzplans - gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr - möglichst bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor.

Abschnitt X
Aufgabenplan

§ 47
Bedeutung und Inhalt des Aufgabenplans,
Vorlagefrist

(1) Der WDR hat einen Aufgabenplan aufzustellen, in dem die grundsätzlichen und langfristigen Zielvorstellungen zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags darzulegen sind.

(2) Im Aufgabenplan sind neben den Aufgaben des kommenden Haushaltsjahres insbesondere auch die mittel- und langfristigen Projekte programmlicher, produktioneller, technischer und verwaltungsmäßiger Art mit ihren voraussichtlichen Einführungs- und Folgekosten aufzuführen.

(3) Für den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans (§ 60 Abs. 1) sind die finanziellen Auswirkungen der im Aufgabenplan dargelegten Vorstellungen mit dem Mittelfristigen Finanzplan abzustimmen.

(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Aufgabenplans - gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr - möglichst bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor.

Abschnitt XI
Kostenrechnung

§ 48
Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung,
Vorlagefrist

(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts hat der WDR eine auf seine Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung zu führen. Die Kostenrechnung hat die interne Betriebssteuerung zu unterstützen und die Beurteilung der Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit zu erläutern.

Die Kostenrechnung hat zu enthalten:

1. Die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,
2. die Kosten der aufgrund der Aufgaben und der Struktur des WDR notwendigen Kostenstellen,
3. die zur Erfassung der direkt einzelnen Produktionen zuzurechnenden Kosten erforderlichen Kostenträger.

(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

(3) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat die Kostenrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr mit dem Jahresabschluss und dem Geschäftsbericht möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vor.

Abschnitt XII
Schlussbestimmungen

§ 49
Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abgewichen werden.

§ 50
In-Kraft-Treten

(1) Diese Finanzordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Finanzordnung des Westdeutschen Rundfunks vom 1. Januar 1986, bekanntgemacht am 23. April 1986 (GV. NRW. S. 357), außer Kraft.

GV. NRW. 2002 S. 60