Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 5 vom 7.3.2002 Seite 77 bis 86

21. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
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21. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

2022

21. Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

Vom 16. November 2000

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 22. März 1967 (GV. NRW. S. 203), zuletzt geändert durch die 20. Satzungsänderung vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 606) wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort „nach“ werden die Worte „von einem Arbeitgeber bis zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden,“ eingefügt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach der Zahl „36“ die Worte „oder § 236“ eingefügt.
bb) In Buchstabe d wird die Zahl „38“ durch die Zahl „237“ ersetzt.
cc) In Buchstabe e wird die Zahl „39“ durch die Zahl „237a“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden nach den Worten „Versicherte, der“ die Worte „vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, eingefügt und die Worte „38 Satz 3“ durch die Worte „237 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e werden die Worte „das 60. Lebensjahr vollendet“ durch die Worte „vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

3. In § 32 Abs. 3c Satz 1 werden nach dem Buchstaben b das Wort „sowie“ gestrichen und folgende Buchstaben d und e eingefügt:

„d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G als Beitrag des Pflichtversicherten zur jeweiligen Umlage - mindestens jedoch der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West - ergeben würde,
und
e) 20 v. H. des um 175 DM verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G ergeben würde,“

4. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Das Entgelt eines jeden dieser drei Kalenderjahre ist um die Summe der Vomhundertsätze zu erhöhen oder zu vermindern, um die sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches das Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse - bei Entgelten im Beitrittsgebiet, die nach einem Bemessungssatz unter 100 v. H. bemessen waren, auch infolge von Änderungen des Bemessungssatzes - allgemein erhöht oder vermindert haben; dabei werden jeweils

a) die Vomhundertsätze durch die Zahl 12 - erhöht um den im vorangegangenen Kalenderjahr maßgebenden Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - geteilt,
b) die Ergebnisse nach Buchstabe a mit der Zahl 12 multipliziert und
c) die Ergebnisse nach Buchstabe b auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet.“

5. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist für die Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a mit dem Beschäftigungsquotienten zu berücksichtigen, der 90 v.H. des aufgrund der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) ermittelten Beschäftigungsquotienten entspricht.“
b) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 32 Abs. 3c ist dadurch zu errechnen, daß

a) das nach Absatz 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ermittelte gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wird,
b) hieraus entsprechend § 32 Abs. 3c ein fiktives Nettoarbeitsentgelt errechnet wird und
c) das Ergebnis nach Buchstabe b durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt wird.“

6. In § 34b Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Worten „Beurlaubung zu erhöhen ist“ ein Semikolon und die Worte „dies gilt nicht für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im Sinne des § 34a Abs. 4a,“ eingefügt.

7. In § 46a Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Beitragsbemessungsgrenzen“ die Worte „sowie die den Beträgen nach § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G)“ eingefügt.

8. In § 47 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“
b) In Satz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Beitragsbemessungsgrenzen“ die Worte „sowie die den Beträgen nach § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchstabe d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G)“ eingefügt.

9. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe i und l sowie in Nummer 2 Buchstabe k werden jeweils die Worte „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)“ durch die Worte „630 DM“ ersetzt.
b) Nummer 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
„k) alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) - nach Vollendung des 65. Lebensjahres jedoch nur der Bezug von Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber (§ 55 Abs. 5) -,“
c) Nach Nummer 2 Buchstabe k wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe l angefügt:
„l) bei Bezug einer großen Witwen- oder Witwenrente alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV);“
d) Nach Nummer 3 Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
„g) alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).“

10. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Worte „ein Siebtel der monatlichen Betragsgröße (§ 18 SGB IV)“ durch die Worte „630 DM“ ersetzt.
b) In Absatz 4a werden die Worte „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) in der gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die Worte „630 DM“ ersetzt.
c) Absatz 4b erhält folgende Fassung:
„(4b) 1Vorbehaltlich der Absätze 3a und 4 ruhen die Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten - soweit sie nicht bereits nach § 52a nicht gezahlt wird - und die Versorgungsrente eines Hinterbliebenen ferner, wenn er Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV), Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit diese Einkünfte bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwen zusammen mit den nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a unberücksichtigten Rentenanteilen wegen Kindererziehungszeiten und der Gesamtversorgung das der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt, bei versorgungsrentenberechtigten Waisen 40 v. H. dieses Entgelts übersteigen. 2Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben die aufgeführten Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente oder die Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. 3Die Zuwendung im Sinne der im Bereich der Gemeinden geltenden Tarifverträge oder entsprechende Leistungen sind im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen; Sonderbeträge für Kinder bleiben außer Ansatz. 4Die nach Satz 1 maßgebenden Höchstgrenzen sind für diesen Monat zu verdoppeln. 5Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte bzw. die versorgungsrentenberechtigte Witwe das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Sätze 1 bis 4 nur für Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge aus einem Beschäftigtenverhältnis bei einem in Absatz 5 Satz 1 genannten Arbeitgeber.“

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3In den Fällen des Absatzes 4b sind, wenn dies günstiger ist, mindestens 20 v.H. der Versorgungsrente zu zahlen.“
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

11. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „, die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und die Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen“ durch die Worte „und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester“ ersetzt.

12. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) § 55 Abs. 4b gilt in der ab 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Fassung für einen Versorgungsrentenberechtigten oder einen versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen, deren Versorgungsrente nach dem 30. Juni 2000 beginnt.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

13. In § 100 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) 1Vermindert sich in Folge des § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e der Zahlbetrag der Versorgungsrente (ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages nach § 103 oder 104, eines Auffüllbetrages nach § 100 Abs. 5 oder einer Besitzstandszulage nach § 100 Abs. 3a) eines am 30. Juni 2000 Versorgungsrentenberechtigten oder versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen im Rahmen der ersten Anwendung des § 46a oder des § 47 Abs. 1 nach dem 30. Juni 2000, wird der Verminderungsbetrag als Ausgleichszulage gezahlt. 2Bei Errechnung der Ausgleichszulage bleiben gleichzeitige Verminderungen aufgrund einer Anwendung des § 47 Abs. 2 oder aus sonstigen Gründen außer Betracht. 3Die Ausgleichszulage vermindert sich, vorrangig gegenüber dem Abbau eines Ausgleichsbetrages nach § 103 oder § 104, eines Auffüllbetrages nach § 100 Abs. 5 oder einer Besitzstandszulage nach § 100 Abs. 3a, um jede sich nach ihrer Berechnung ergebende Erhöhung der Versorgungsrente aufgrund einer Anpassung oder Neuberechnung. 4Die Ausgleichszulage gilt als Versorgungsrente, wird jedoch nicht angepaßt.“

14. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 2 ist für Entgelte aus der Zeit vor dem 1. April 1995 von den Erhöhungssätzen für die Versorgungsempfänger des Bundes auszugehen, deren Versorgungsbezügen ein Ortszuschlag nicht zugrunde liegt.“
b) Es wird folgender neuer Absatz 6a einfügt:
„(6a) Versorgungsrenten, deren Berechnung die Sonderregelung des § 34a zugrunde liegt, werden mit Wirkung vom 1. September 1999 nach Maßgabe der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung des § 34a und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungswerte neu errechnet.“

15. Im Sechsten Teil der Satzung wird folgender Abschnitt Va eingefügt:

„Abschnitt Va

Statische Versorgungsrenten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003

§ 108c
Bestandsrenten am 31. März 2000

(1) Eine Versorgungsrente, die vor dem 1. April 2000 begonnen hat, wird in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 in der am 1. April 2000 maßgebenden Höhe gezahlt; die §§ 46a und 47 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

(2) Stirbt der Versorgungsrentenberechtigte nach dem 31. März 2000, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 die Witwe 60 v.H. bzw. in den Fällen des § 40 Abs. 4 42 v.H. sowie Halbwaisen 12 v.H. und Vollwaisen 20 v.H. des Betrages nach Abs. 1; § 45 ist entsprechend anzuwenden;

(3) 1Veränderungen der Versorgungsrenten nach Absatz 1 und 2 können sich in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 nur aufgrund der §§ 52a und 55 oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs ergeben. 2Bei Anwendung des § 55 Abs. 4b ist jeweils von den Grenzwerten am 1. April 2000 auszugehen.

§ 108d
Erstberechnungsfälle nach dem 31. März 2000

(1) 1Eine Versorgungsrente, die erstmals nach dem 31. März 2000 begonnen hat, wird ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe neu errechnet bzw. erstmals berechnet, daß für das fiktive Nettoarbeitsentgelt die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle 1999 sowie ein Rentenversicherungsbeitrag von jeweils 19,5 v.H. zu berücksichtigen sind und § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchstabe d und e unberücksichtigt bleiben. 2In der Zeit ab 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 wird die Versorgungsrente in Höhe des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages gezahlt; die §§ 46a und 47 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

(2) § 108 c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

16. Es wird folgender § 10a neu eingeführt:

§ 10a
Fortsetzung von Mitgliedschaften

(1) 1Die Kasse kann mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. 2§ 10 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; dabei kann auch vereinbart werden, daß das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 15 v.H. der jeweiligen Umlage zahlt..

(2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, daß nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Arbeitnehmer weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet, daß zusammen mit den laufenden Umlagen die Verpflichtungen aufgrund

a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 13 Abs. 1,
b) der Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können.

2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vorgesehen werden, daß nach Ablauf eines Deckungsabschnittes die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen; ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 3Scheidet ein Mitglied aus, so ist auf den Ausgleichsbetrag nach § 13 der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen.

(4) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied.

(5) 1Eine besondere Vereinbarung kann die Kasse auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt und der bisher weder bei der Kasse noch bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Arbeitnehmer übernommen hat. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe a sind dem Arbeitgeber Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Arbeitnehmer zur Gesamtzahl der am Tag der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht. 4Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die Kasse Durchschnittsbeträge, die der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrunde zu legen sind.

§ 2
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nrn. 5 Buchstabe b (§ 34a), 6 (§ 34b) und 14 Buchstabe b (§ 105 Abs. 6a) mit Wirkung vom 1. September 1999,
b) § 1 Nrn. 1 (§ 17), 2 (§ 30), 5 Buchstabe a (§ 34a), 9 Buchstabe a (§ 54), 10 Buchstabe a und b (§ 55) und 11 (§ 68) mit Wirkung vom 1. Januar 2000,
c) § 1 Nr. 16 (§ 10a) mit Wirkung vom 1. Juni 2000

in Kraft.

Münster, den 16. November 2000

H o f f s t ä d t

Vorsitzender des Kassenausschusses

K u r t h

Schriftführer

GV. NRW. 2002 S. 78