Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 5 vom 7.3.2002 Seite 77 bis 86

22. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
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22. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

2022

22. Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

Vom 17. Dezember 2001

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen -Lippe vom 22. März 1967 (GV. NRW. S. 203), zuletzt geändert durch die 21. Satzungsänderung vom 16 November 2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-“ durch das Wort „Erwerbsminderungs-“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 3 Buchstabe m werden nach der Zahl „40“ die Worte „bzw. 236 bis 237a“ eingefügt.

3. § 28 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ und das Wort „Berufsunfähigkeit“ durch die Worte „teilweiser Erwerbsminderung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „werden keine Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „wird keine Rente wegen Erwerbsminderung“ ersetzt.

4. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 bzw. § 236a SGB VI als Vollrente,“
bb) Satz 1 Buchst. f und g werden wie folgt gefaßt:
„f) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 240 SGB VI,
g) Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI,“
cc) In Satz 3 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
dd) In Satz 4 Buchstabe a werden die Worte „Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6“ ersetzt.
ee) In Satz 4 Buchstabe b wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) der Pflichtversicherte mindestens 420 Umlagemonate zurückgelegt hat
und er,

aa) wenn er vor dem 1. Januar 1951 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht ist, oder
bb) wenn er nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist, das 63. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist,“

bb) Die Buchstaben f und g werden wie folgt gefasst:
„f) der Versicherte teilweise erwerbsgemindert bzw. - wenn er vor dem 2. Januar 1961 geboren ist - berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist,
g) der Versicherte voll erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die volle Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.“

c) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „berufsunfähig“ durch die Worte „teilweise erwerbsgemindert“ und das Wort „erwerbsunfähig“ durch die Worte „voll erwerbsgemindert“ ersetzt.

d) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ob der Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, ist durch amtsärztliches Gutachten, ob die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.“

e) In Absatz 2 Satz 7 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „(§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI)“ wird durch die Angabe „(§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI)“ ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe ll werden die Worte „in Verbindung mit § 43 Abs. 5 bzw. § 44 Abs. 5“ gestrichen.
cc) Nach Doppelbuchstabe nn wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Doppelbuchstabe oo eingefügt:
oo) in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 2 SGB VI anstelle von 0,5 mit 1,0 berücksichtigt würde;“

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist der Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f oder Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f eingetreten, beträgt die Versorgungsrente die Hälfte des nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Betrages.“

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 c Satz 1 Buchstabe e werden nach den Wörtern „175 DM“ die Wörter „89,48 Euro“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ ersetzt.

8. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Worte „mit dem Dreifachen“ durch die Worte „mit dem 1,8-fachen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „zusätzlich zur Hälfte“ durch die Worte „zusätzlich zu neun Zehnteln - bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2004 höchstens jedoch zu neun Zehnteln der nach § 253a Satz 2 SGB VI maßgebenden Monate - “ ersetzt.

9. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „voller Erwerbsminderung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.

10. In § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte „vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.

11. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „erwerbsunfähig“ durch die Worte „voll erwerbsgemindert“ und das Wort „berufsunfähig“ durch die Worte „teilweise erwerbsgemindert“ ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Tritt bei dem Versorgungsrentenberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser Erwerbsminderung ein neuer Versicherungsfall ein und sind nach dem Beginn der neu zu berechnenden Versorgungsrente weitere Umlagemonate zurückgelegt worden, ist mindestens der bisher maßgebende Versorgungssatz (§ 32 Abs. 2 und 3 b bzw. § 100 Abs. 3 ggf. in Verbindung mit §§ 34a und 34b der Berechnung zugrunde zu legen.“

12. In § 49 Abs. 4 werden die Wörter „3.000 DM“ durch die Wörter „1.535 Euro“ ersetzt.

13. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „50 DM“ durch die Wörter „25 Euro“ ersetzt.

14. § 52a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 34 Abs. 2“ das Komma sowie die Angabe „§ 236“ gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f oder g eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt (§ 96a SGB VI), wird auch die Versorgungsrente - einschließlich des Mindestbetrages nach § 31 Abs. 4 - oder die Versicherungsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. 2§ 55 Abs. 4b findet keine Anwendung. 3Ist der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f oder g eingetreten, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“

15. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch die Wörter „10 Euro“ ersetzt.

16. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) der Wegfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung,“
b) In Buchstabe i werden die Worte „bei Berufsunfähigkeit“ durch die Worte „vor dem 1. Januar 2001 bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt sowie jeweils die Wörter „630 DM“ durch die Wörter „325 Euro“ ersetzt.
c) In Buchstabe l sowie in Nr. 2 Buchstabe k werden jeweils die Wörter „630 DM“ durch die Wörter „325 Euro“ ersetzt.

17. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Versorgungsrente einer versorgungsberechtigten Witwe, auf die § 40 Abs. 4 Anwendung findet, ruht in Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB IV), das monatlich 325 Euro übersteigt. Einkommen, das nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt.“
b) In Absatz 4a werden die Wörter „630 DM“ durch die Wörter „325 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

18. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe b werden die Worte „oder § 44 Abs. 1“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Worte „Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

19. In § 62 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch die Wörter „10 Euro“ ersetzt.

20. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 8 wird gestrichen.

21. § 101 erhält folgende Fassung:

„§ 101
Übergangsregelung zu den Versicherungsfällen
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Ist der Versicherungsfall wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach § 43 oder § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung eingetreten, finden § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 100 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchst. bb und Absatz 3 Satz 8 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.“

22. In 108a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird das Datum „2. Dezember 2002“ durch das Datum „2. Dezember 2003“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Münster, den 17. Dezember 2001

H o f f s t ä d t

Vorsitzender des Kassenausschusses

K u r t h

Schriftführer

GV. NRW. 2002 S. 80