Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 6 vom 18.3.2002 Seite 87 bis 98

Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2002
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Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2002

Satzung des Integrationsamtes
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über
die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus
der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX an die
örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten,
Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2002

Vom 21. Februar 2002

Die 11. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in der Sitzung am 21. Februar 2002 folgende Satzung des Integrationsamtes beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Für das Haushaltsjahr 2002 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78)

30 vom Hundert

des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Haushaltsjahr 2001 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 des Sozialgesetzbuches IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2001 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches IX.

§ 3

(1) 25 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt entsprechend der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am 31.10.2000 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.

(2) Die durch die örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2001 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.

(3) Das Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zugewiesenen Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.

(4) Die örtlichen Fürsorgestellen berichten dem Integrationsamt bis zum 31. 01. des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.

Münster, den 21. Februar 2002

W u r m

Vorsitzender der

11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 21. Februar 2002

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2002 S. 97