Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 6 vom 18.3.2002 Seite 87 bis 98

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZuStVO ArbtG)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZuStVO ArbtG)

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZuStVO ArbtG)

Vom 19. Februar 2002

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags -, der §§ 9 Abs. 3 und 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54) wird wie folgt geändert:

1. Teil I wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 bis 3.1.9 werden durch folgende Nummern ersetzt:

3

Gerätesicherheitsgesetz

3.1

Verordnungen nach § 4 des Gerätesicherheitsgesetzes

3.1.1

Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GSGV)

3.1.2

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GSGV

3.1.3

Maschinenlärminformations-Verordnung (3. GSGV)

3.1.4

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GSGV)

3.1.5

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GSGV)

3.1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GSGV)

3.1.7

Maschinenverordnung (9. GSGV)

3.1.8

Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GSGV)

3.1.9

Explosionsschutzverordnung (11. GSGV)

3.1.10

Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen (12. GSGV)

3.2

Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz

3.2.1

Dampfkesselverordnung

3.2.2

Druckbehälterverordnung

3.2.3

Aufzugsverordnung

3.2.4

Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

3.2.5

Acetylenverordnung

3.2.6

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

3.2.7

Getränkeschankanlagenverordnung

3.2.8

Verordnung über Gashochdruckleitungen

b) Die Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

„Siebtes Buch Sozialgesetzbuch und Verordnungen aufgrund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)“.

c) Die Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung:

„Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)“

2. Teil II wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „BezReg Bezirksregierungen“ werden die Wörter „BezReg A Bezirksregierung Arnsberg“ eingefügt.

b) Die Wörter „LOBA Landesoberbergamt“ werden gestrichen.

c) Die Wörter „MASSKS Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport“ werden durch die Wörter „MASQT Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie“ ersetzt.

d) Die Wörter „MWMTV Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr“ werden durch die Wörter „MWMEV Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ ersetzt.

3. Teil III wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1.1.2 werden nach den Wörtern „nach § 15 Abs. 7 ist“ die Wörter „im Hinblick auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezRegA und im Übrigen“ eingefügt.

b) In den Nummern 2 - Ziffer 2, 2.1.4 - Ziffer 2, 4.6 - Ziffer 5, 5.1 - Ziffer 2, und 8.5 - Ziffer 4 wird die Abkürzung „MASSKS“ jeweils durch die Abkürzung „MASQT“ ersetzt.

c) In den Nummern 3 - Ziffer 2, 3.1.1 - Ziffer 2, 3.1.7 - Ziffer 5, 8.1 - Ziffer 1, und 8.5 - Ziffer 2 wird die Abkürzung „MWMTV“ jeweils durch die Abkürzung „MWMEV“ ersetzt.

d) Die Nummer 3 erhält folgende Überschrift:

Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001
(BGBl. I S. 866) in der jeweils geltenden Fassung

e) In Nummer 3 wird die Ziffer 4 gestrichen. Die bisherige Ziffer 5 wird Ziffer 4.

f) In Nummer 3 werden in der neuen Ziffer 4 die Wörter „nach § 14 Abs. 1“durch die Wörter „nach § 19 Abs. 5“ ersetzt.

g) Die Nummern 3.1.1 bis 3.1.8 werden Nummern 3.2.1 bis 3.2.8.

h) In der neuen Nummer 3.2.3 werden in der Überschrift die Wörter „27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205)“ durch die Wörter „19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410)“ ersetzt.

i) In den neuen Nummern 3.2.4 - Ziffer 3, 3.2.7 - Ziffer 3, 4.1 - Ziffer 1, 5.1 - Ziffer 3, 5.4 - Ziffer 1, und 8.1 - Ziffer 2 werden die Wörter „das LOBA“ jeweils durch die Wörter „die BezReg A“ ersetzt.

j) In der neuen Nummer 3.2.7 werden in der Überschrift die Wörter „vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 142)“ ersetzt.

k) In der Nr. 5.4 werden in der Überschrift die Wörter „vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22)“ ersetzt.

l) Die Nummer 6.1.1 erhält folgende Fassung:

Nr. 6.1.1
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.

1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A und im Übrigen die LAfA zuständig.

2. Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes sowie die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, vom MWMEV und im Übrigen vom MASQT wahrgenommen.

m) In der Nummer 8.1 werden in Ziffer 1 im 6. Spiegelstrich im Buchstaben c) die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2“ und im Buchstaben d) die Wörter „außerhalb der staatlichen Verwaltung“ durch die Wörter „im Sinne des § 6“ ersetzt.

n) In der Nummer 8.1 wird die Ziffer 2 durch folgende Ziffern 2 bis 5 ersetzt:

2. Das MASQT ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Aufsicht nach § 19 über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach Nummer 8.2 Ziffer 5 wahrnehmen sowie über die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, die von den Heilberufskammern anerkannt worden sind.

- Aufsicht über die nach § 66 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung bestimmten Sachverständigen.

3. Die LAfA ist zuständig für die Aufsicht über Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung, die von der LAfA anerkannt worden sind.

4. Die BezRegA ist zuständig für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19, soweit die Beförderung mit Grubenausschlussbahnen erfolgt.

5. Die BezReg ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen nach den §§ 97 bis 102 Strahlenschutzverordnung.

o) Die bisherigen Ziffern 3 und 4 von Nummer 8.1 werden Ziffern 6 und 7.

p) Die Nummer 8.2 erhält folgende Fassung:

Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung.

1. MWMEV ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 3, Anordnungen nach § 48 Abs. 3 sowie folgende weitere Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:

- Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Abs. 1.

- Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Abs. 2, 6 und 7.

- Aufgaben im Hinblick auf die Fachkunde nach § 30 Abs. 1 bis 3.

- Aufgaben im Hinblick auf Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte nach §§ 31 und 32.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1 und 5, 41 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 bis 3, 44 und 45, soweit MWMEV Aufsichtsaufgaben nach Nr. 8.1, Ziffer 1, wahrnimmt.

- Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis und Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1.

- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1.

- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5.

- Anordnungen nach § 48 Abs. 2.

- Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2.

- Aufgaben im Hinblick auf die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung nach §§ 55 bis 59.

- Aufgaben im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach §§ 60 bis 63.

- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 1 und 4 bis 6, soweit MWMEV Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung ist.

- Verlangen der Vorlage oder Hinterlegung nach § 67 Abs. 2.

- Aufgaben im Hinblick auf Buchführung und Mitteilung nach § 70.

- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72 bis 79, wobei die Zulassung der Ablieferung an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5 im Einvernehmen mit MASQT erfolgt.

- Aufgaben im Hinblick auf das Strahlenschutzregister nach § 112.

- Gestattung von Abweichungen nach § 114 sowie Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 in Genehmigungsverfahren.

2. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:

- Entscheidung über die Genehmigungen nach §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und 2.

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erteilung von Fachkundebescheinigungen nach § 30 Abs. 1 bis 3 - Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 im Genehmigungsverfahren.

- Bestimmung von Messtellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1.

- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5.

- Anordnungen nach § 48 Abs. 2 im Genehmigungsverfahren.

- Festlegung höherer Dosen nach § 55 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren.

- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 3 und 4 im Genehmigungsverfahren.

- Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 70 Abs. 5 im Genehmigungsverfahren.

- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72, 73, 74 Abs. 1 (nur im Genehmigungsverfahren), 76 Abs. 3, 76 Abs. 5 (nur im Genehmigungsverfahren und im Einvernehmen mit dem MASQT) und 77.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung nach §§ 97 bis 102.

- Entgegennahme von Mitteilungen nach § 104, soweit die Mitteilungspflichten sich auf Kapitel 3 beziehen.

3. Die BezReg ist für folgende Aufgaben zuständig:

- Entscheidung über die Genehmigungen nach §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 im Genehmigungsverfahren.

- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Anordnung nach § 48 Abs. 2 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Festlegung höherer Dosen nach § 55 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 3 und 4 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72, 73, 74 Abs. 1 (nur im Genehmigungsverfahren), 76 Abs. 3, 76 Abs. 5 (nur im Genehmigungsverfahren und im Einvernehmen mit dem MASQT) und 77, soweit nicht die nach Ziffer 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Anforderung der Arbeitsanweisungen nach § 82 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren.

- Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses nach § 85 Abs. 6 im Genehmigungsverfahren.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung nach §§ 97 bis 102, soweit nicht die nach Ziffer 2 zuständige Behörde zuständig ist.

- Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 104, soweit die Mitteilungspflichten sich auf Kapitel 3 beziehen und nicht die nach Ziffer 2 zuständige Behörde zuständig ist.

- Entscheidung über die Genehmigung nach § 106 und über die Gestattung der Abweichung nach § 107 Abs. 2.

4. Die für die Entscheidung über die Genehmigung nach §§ 7 und 11 Abs. 2 zuständige Behörde ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Abs. 2, 6 und 7.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle im Genehmigungsverfahren nach §§ 36 und 37, 40 Abs. 1 und 5, 41 Abs. 3 und 4, 44 Abs. 1 und 3 und 45 Abs. 2.

- Bestimmung von Sachverständigen für Dichtheitsprüfungen nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 und 5.

- Gestattung von Abweichungen nach § 114 im Genehmigungsverfahren.

- Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 im Genehmigungsverfahren.

5. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erteilung von Fachkundebescheinigungen nach § 30 Abs. 1 bis 3.

6. Die LAfA ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erteilung von Fachkundebescheinigungen nach § 30 Abs. 1 bis 3, soweit nicht die nach Ziffer 1, 2 und 5 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1.

7. MASQT ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Bestimmung der Messstelle für die Messung der Personendosis nach § 41 Abs. 1.

- Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 für regelmäßige Prüfungen.

- Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 83 Abs. 1 Satz 3.

8. Die OrdB und die KrPolB sind zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Neben BA, StAfA und der nach Ziffer 1 zuständigen Behörde für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2.

- Planung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung nach § 52, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.

- Aufgaben im Hinblick auf die Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 53, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.

9. Die nach §§ 1 und 2 ZustVO ArbtG und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:

- Neben den OrdB und KrPolB für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 71 Abs. 1 und 2.

- Neben den PolB für Anordnungen nach § 113 Abs. 1 und 2.

- Gestattung von Abweichungen nach § 114, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständige Behörde zuständig ist.

- Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständige Behörde zuständig ist.

q) In der Nummer 8.4 wird die Bezeichnung „§ 3“ durch die Bezeichnung „§ 7“ ersetzt.

r) In der Nummer 8.5 Ziffer 4 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Februar 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr

Ernst  S c h w a n h o l d

Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie

Harald  S c h a r t a u

GV. NRW. 2002 S. 91