Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 7 vom 26.3.2002 Seite 99 bis 106

Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
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Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)

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Gesetz über die Berufsausübung
der Hebammen und Entbindungspfleger
(Landeshebammengesetz - LHebG NRW)

Vom 5. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz über die Berufsausübung
der Hebammen und Entbindungspfleger
(Landeshebammengesetz - LHebG NRW)

§ 1

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Aufgaben und Berufspflichten einschließlich der Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung zu bestimmen, insbesondere

1. die Aufgaben und Tätigkeiten bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen sowie das Verhalten in pathologischen Fällen,

2. die Anwendung von Arzneimitteln,

3. die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie der Erteilung von Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,

4. die Fort- und Weiterbildung und

5. die besonderen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

§ 2

(1) Die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger erheben für ihre berufsmäßigen Leistungen Gebühren.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Gebühren für die berufsmäßigen Leistungen festzusetzen. Dabei muss zwischen den berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Zahlungspflichtigen ein angemessenes Verhältnis bestehen.

§ 3

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden führen die Aufsicht über die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger und fördern das Hebammenwesen.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Dokumentation zu gewähren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 4

Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß dem Hebammengesetz - HebG - vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden für die Durchführung des Hebammengesetzes sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929) in der jeweils geltenden Fassung. Ihnen wird auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.

§ 5

(1) § 29 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 und 10 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 871), werden gestrichen. Die Nummern 11 bis 24 werden Nummern 9 bis 22. Die Verordnung kann aufgrund der jeweiligen Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. März 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Die Ministerin für Frauen, Jugend
Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2002 S. 102