Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 7 vom 26.3.2002 Seite 99 bis 106
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG)
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)
Vom 4.
März 2002
Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses
für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des
Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 5
Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Allgemeinbildende Schulen
Klasse 1 |
19 bis 20 |
Klasse 2 |
21 bis 22 |
Klasse 3 |
23 bis 24 |
Klasse 4 |
24 bis 25 |
Klasse 5 |
27 bis 29 |
Klasse 6 |
28 bis 30 |
Klassen 7 und 8 |
29 bis 31 |
Klassen 9 und 10 |
30 bis 32 |
(In den Klassen 5 bis 10 insgesamt 179) |
|
Jahrgangsstufe 11 |
30 bis 33 |
Jahrgangsstufen 12 und 13 |
28 bis 31“ |
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Berufskolleg
Berufsschule |
9 bis 12 |
Berufsfachschule |
|
Fachschule |
|
Fachoberschule Klasse 11 |
12 |
Fachoberschule Klasse 12 |
32 |
Fachoberschule Klasse 12 B |
|
Fachoberschulklasse 13 |
36.“ |
2. § 2 wird gestrichen.
3. § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 Buchstabe
a und Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „bei voller Erteilung der
Regelpflichtstunden“ ersetzt durch die Wörter „bei Vollzeitbeschäftigung“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer
3 Buchstabe a werden die Wörter „bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden“
ersetzt durch die Wörter „bei Vollzeitbeschäftigung“.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und c und
Nummer 3 Buchstabe b und c werden die Wörter „bei Teilzeitbeschäftigung“
ersetzt durch die Wörter „bei einer Beschäftigung“.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden
einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen
Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine
Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung
der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert.
Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des
Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.“
d) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Über Grundsätze für die Verteilung der
Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der
Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im
Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung
der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit
sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.“
4. Folgender § 3 wird neu eingefügt:
„§ 3
Pflichtstunden-Bandbreite
(1) Eine unterschiedliche zeitliche
Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben
und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen
werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen
Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs.
1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden
überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen.
Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.
(2) Über Grundsätze für die Festlegung der
individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag
der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft
die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 und erhält folgende
Fassung:
„(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden
nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 für
Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30.
Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.“
b) Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende
Fassung:
„(2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch
Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils
im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und
Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des
Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2
Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.“
6. § 7 erhält die Fassung der Bekanntmachung der
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), mit der Maßgabe,
dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:
a) In Nummer 3 wird die Relation „22,4“ ersetzt
durch die Relation „21,6“.
b) In Nummer 6 wird in Buchstabe a, Buchstabe c
und Buchstabe d die Relation „37,7“ ersetzt durch die Relation „37,6“.
7. § 8 erhält die Fassung der Bekanntmachung der
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), mit der Maßgabe,
dass Absatz 1 Nr. 2 wie folgt geändert wird:
a) Das Wort „schulpflichtiger“ wird gestrichen.
b) Am Ende der Tabelle wird nach der Zeile
„Sonderschulen |
125 |
200“ |
folgende Zeile neu
eingefügt:
„Weiterbildungskolleg |
|
|
8. § 9 erhält die Fassung der Bekanntmachung der
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), mit der Maßgabe,
dass
a) in Absatz 1 Nr. 1 nach dem Wort „Grundschule“
die Wörter „und einen Vertretungspool Sekundarstufe I“ eingefügt und
b) in Absatz 1 Nr. 2 nach dem Wort „sind“ das
Komma und die Wörter „in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden -
durchschnittlich jeweils 0,5 Stellen -“ gestrichen werden.
9. Folgender § 11 wird neu eingefügt:
„§ 11
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das für
Schule zuständige Ministerium einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung
eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden
abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.
(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde
zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells
ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die
Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen
Aufgaben der Schule sicherzustellen.
(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung
bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell
für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden
Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und
Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.“
10. Der bisherige § 11 wird § 12 und Absatz 2
erhält folgende Fassung:
„(2) §§ 7 bis 9 treten am 31. Juli 2003 außer
Kraft.“
Artikel 2
Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und
Forschung wird ermächtigt, die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
in der sich aus
- der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung
des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226),
- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 31. März 1998 (GV. NRW. S. 214),
- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 6. März 1999 (GV. NRW. S. 74),
- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 254),
- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187)
und dieser Verordnung ergebenden
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. März 2002
Die
Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW.
2002 S. 102